348 Bettelei — Betts.
Auf die Merkmale des B.-Versuchs kommt es dabei nicht an. Die Strafe ist die
nämliche wie bei der qualifizirten B., abgesehen von dem höheren Minimalsatze der
Gefängnißstrafe, welcher in Bezug auf das in Frage stehende Delikt aufgestellt ist.
Gsgb.: LHeutsche Straf B. §9 263—265. — Oesterreich, §§ 197—205, 461, 78. —
Ungarn. 55 379—390. — Frankreich, art. 405. — Belgien, art. 496—501.
H. Escher, Die Lehre vom strafbaren B. u der Fällchung, Rrich 1840. — Ort-
loff, 4|c Fälschung u. Betrug, Jena 1862. — Köstlin, Abhh. — Merkel, Kriminali-
stische Abhh., II. Lehrer vom strafbaren B.), Leipz. 1867. — Hälschner, System, II. —
Gryziecky, Studien über d. strafb. B., Lemberg 1870. — Pezold, Strafrechtspraxis
RBd. I. S. 355—397; Rd. II. (Zimmerle) S. 398—436. — F. Zimmermann, im Gerichts-
saal XXIKX. 120—142.— Waag, l. c. Bd. XXXI. 241—253. — v. Holtzendorff, Hand-
buch, III. 750—781; IV. Ergängungsband 432—440 (Merkel). Merkelk.
Bettelei ist Ansprechen eines Fremden um eine Gabe zum Lebensunterhalt
für sich oder Diejenigen, deren Ernährung dem Bettelnden obliegt und unterscheidet
sich vom Kollektiren dadurch, daß dieses ein Ansprechen um Gaben für bestimmte,
dem Ansprechenden fremde, in der Regel die Wohlthätigkeit für andere Personen
betreffende Zwecke bedeutet. Dagegen liegt betrügliche B. vor, wenn der Bettler
für sich oder die Seinigen unter falscher Angabe eines ihn selbst oder die Seinigen
betroffenen Unglücksfalles um Gaben in einer Weise anspricht, welche die Liberalität als
eine lediglich erschlichene, wider den freien Willen des Gebers eingetretene, erscheinen
läßt, und betrügliches Kollektiren bei fälschlicher Angabe eines Zweckes,
für den kollektirt wird. Was jene erstere anlangt, so wird die Liberalität in der
Regel eine freiwillige sein, da man sich meist nicht durch die Lügen des Bettlers,
sondern den der Wahrheit entsprechenden Glauben an eine vorhandene Bedürftigkeit
desselben bestimmen läßt. Ist doch Vorspiegelung von Noth, Gebrechen rc. bei der
B. gewöhnlich und Jeder darauf gefaßt. Neuere Gesetze kannten neben der als
Uebertretung behandelten einfachen B. dieselbe noch als ein Vergehen, im Falle sie
unter Drohungen, Gebrauch eines falschen Namens oder Vorspiegelung eines Un-
glücksfalles, einer Krankheit oder eines Gebrechens betrieben wird, und schieden sie
von dem Betruge ausdrücklich, so Württemberg, Baden, Preußen, Olden-
burg, Oesterreich § 519. Das Deutsche Straf GB. bedroht Denjenigen, der
bettelt (wozu nicht eine Mehrheit von Fällen gehören soll) oder Kinder zum
Betteln anleitet oder ausschickt oder Personen, welche seiner Gewalt und Aussicht
untergeben sind und zu seiner Hausgenossenschaft (weiterer Begriff als der
der „häuslichen Gemeinschaft“ in §.247) gehören, vom Betteln abzuhalten
unterläßt. Mit Letzterem soll der Mangel jeder Aufsicht gemeint sein. Ueber
Unterbringung in einem Arbeitshause oder Verwendung zu gemeinnützigen Arbeiten
vgl. § 362 des RStraf G., über Entführung zum Betteln § 235. Das Fran-
zös i che R. bestraft B. an Orten, wo Armenanstalten bestehen, oder wo sie
fehlen, B. unter Drohungen, Eintreten in ein Haus ohne Erlaubniß des Eigen-
thümers, Vorspiegelung von Wunden oder Krankheiten, endlich B. in Vereinigung,
ausgenommen wenn es Mann und Frau, Eltern und Kinder sind. Arbiträr
waren die Strafen des Gem. R.: R. P.O. von 1577 tit. 28 § 1.
Quellen: RtrafG#B. 88 3614, 235, 263.— Code "nan art. 274—279. — Oesterreich,
S t- i u. Gesetz v. 10. Mai 1873, §5. 2, 13 (in der Manz'schen Ausgabe (12) 1880,
Lit.: Goltdammer, ech f Preuß. StrafR., III. S. 792—797. — Temme, Lehre
vom strafbaren Betruge, 1841, S. Escher, Diet Lehre von dem strafbaren Betruge und
der Fälschung, Zürich 1840, S. v *1 — v. Preuf chen, Wetträge zur Lehre vom strafbaren
Betrug und Fälschung, Darnst. 1836. — Birnbaum im Arch. des Krim.R., 1834. — Geib
im Arch. d. Krim. R., 1840. — Köstlin in Ztschr. f. Civ. R. u. Proz. XIV. — Merkel,
Krim. Abhh. II., Leipz. 1867, S. 207 ff. — Hälschner, II. 355, 356. — Schüße: Lehrb.,
S. 173, Note 5. — Die Komm, zum RStrafGB. zu 88 235, 263, 361“. — Sechs. Ger. Ztg.
XVII. 321. — Gerichtssaal XXVI. 552. — Kah, Die Polizeivergehen, Stuttg. 1879 zu
* 361“. — Waag im Gerichtssaal XXXI. 241—253. — Binding, Normen, II. 559 ff.
Teichmann.
Betts, Samuel NRossiter, 5 8. VI. 1787 zu Richmond, war
1823—1867 judge of the U. S. Dist. Court, F 2. XI. 1868 zu N. Haven, Ct.
Sehr verdient um das Seerecht.