Full text: Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

348 Bettelei — Betts. 
Auf die Merkmale des B.-Versuchs kommt es dabei nicht an. Die Strafe ist die 
nämliche wie bei der qualifizirten B., abgesehen von dem höheren Minimalsatze der 
Gefängnißstrafe, welcher in Bezug auf das in Frage stehende Delikt aufgestellt ist. 
Gsgb.: LHeutsche Straf B. §9 263—265. — Oesterreich, §§ 197—205, 461, 78. — 
Ungarn. 55 379—390. — Frankreich, art. 405. — Belgien, art. 496—501. 
H. Escher, Die Lehre vom strafbaren B. u der Fällchung, Rrich 1840. — Ort- 
loff, 4|c Fälschung u. Betrug, Jena 1862. — Köstlin, Abhh. — Merkel, Kriminali- 
stische Abhh., II. Lehrer vom strafbaren B.), Leipz. 1867. — Hälschner, System, II. — 
Gryziecky, Studien über d. strafb. B., Lemberg 1870. — Pezold, Strafrechtspraxis 
RBd. I. S. 355—397; Rd. II. (Zimmerle) S. 398—436. — F. Zimmermann, im Gerichts- 
saal XXIKX. 120—142.— Waag, l. c. Bd. XXXI. 241—253. — v. Holtzendorff, Hand- 
buch, III. 750—781; IV. Ergängungsband 432—440 (Merkel). Merkelk. 
Bettelei ist Ansprechen eines Fremden um eine Gabe zum Lebensunterhalt 
für sich oder Diejenigen, deren Ernährung dem Bettelnden obliegt und unterscheidet 
sich vom Kollektiren dadurch, daß dieses ein Ansprechen um Gaben für bestimmte, 
dem Ansprechenden fremde, in der Regel die Wohlthätigkeit für andere Personen 
betreffende Zwecke bedeutet. Dagegen liegt betrügliche B. vor, wenn der Bettler 
für sich oder die Seinigen unter falscher Angabe eines ihn selbst oder die Seinigen 
betroffenen Unglücksfalles um Gaben in einer Weise anspricht, welche die Liberalität als 
eine lediglich erschlichene, wider den freien Willen des Gebers eingetretene, erscheinen 
läßt, und betrügliches Kollektiren bei fälschlicher Angabe eines Zweckes, 
für den kollektirt wird. Was jene erstere anlangt, so wird die Liberalität in der 
Regel eine freiwillige sein, da man sich meist nicht durch die Lügen des Bettlers, 
sondern den der Wahrheit entsprechenden Glauben an eine vorhandene Bedürftigkeit 
desselben bestimmen läßt. Ist doch Vorspiegelung von Noth, Gebrechen rc. bei der 
B. gewöhnlich und Jeder darauf gefaßt. Neuere Gesetze kannten neben der als 
Uebertretung behandelten einfachen B. dieselbe noch als ein Vergehen, im Falle sie 
unter Drohungen, Gebrauch eines falschen Namens oder Vorspiegelung eines Un- 
glücksfalles, einer Krankheit oder eines Gebrechens betrieben wird, und schieden sie 
von dem Betruge ausdrücklich, so Württemberg, Baden, Preußen, Olden- 
burg, Oesterreich § 519. Das Deutsche Straf GB. bedroht Denjenigen, der 
bettelt (wozu nicht eine Mehrheit von Fällen gehören soll) oder Kinder zum 
Betteln anleitet oder ausschickt oder Personen, welche seiner Gewalt und Aussicht 
untergeben sind und zu seiner Hausgenossenschaft (weiterer Begriff als der 
der „häuslichen Gemeinschaft“ in §.247) gehören, vom Betteln abzuhalten 
unterläßt. Mit Letzterem soll der Mangel jeder Aufsicht gemeint sein. Ueber 
Unterbringung in einem Arbeitshause oder Verwendung zu gemeinnützigen Arbeiten 
vgl. § 362 des RStraf G., über Entführung zum Betteln § 235. Das Fran- 
zös i che R. bestraft B. an Orten, wo Armenanstalten bestehen, oder wo sie 
fehlen, B. unter Drohungen, Eintreten in ein Haus ohne Erlaubniß des Eigen- 
thümers, Vorspiegelung von Wunden oder Krankheiten, endlich B. in Vereinigung, 
ausgenommen wenn es Mann und Frau, Eltern und Kinder sind. Arbiträr 
waren die Strafen des Gem. R.: R. P.O. von 1577 tit. 28 § 1. 
Quellen: RtrafG#B. 88 3614, 235, 263.— Code "nan art. 274—279. — Oesterreich, 
S t- i u. Gesetz v. 10. Mai 1873, §5. 2, 13 (in der Manz'schen Ausgabe (12) 1880, 
Lit.: Goltdammer, ech f Preuß. StrafR., III. S. 792—797. — Temme, Lehre 
vom strafbaren Betruge, 1841, S. Escher, Diet Lehre von dem strafbaren Betruge und 
der Fälschung, Zürich 1840, S. v *1 — v. Preuf chen, Wetträge zur Lehre vom strafbaren 
Betrug und Fälschung, Darnst. 1836. — Birnbaum im Arch. des Krim.R., 1834. — Geib 
im Arch. d. Krim. R., 1840. — Köstlin in Ztschr. f. Civ. R. u. Proz. XIV. — Merkel, 
Krim. Abhh. II., Leipz. 1867, S. 207 ff. — Hälschner, II. 355, 356. — Schüße: Lehrb., 
S. 173, Note 5. — Die Komm, zum RStrafGB. zu 88 235, 263, 361“. — Sechs. Ger. Ztg. 
XVII. 321. — Gerichtssaal XXVI. 552. — Kah, Die Polizeivergehen, Stuttg. 1879 zu 
* 361“. — Waag im Gerichtssaal XXXI. 241—253. — Binding, Normen, II. 559 ff. 
Teichmann. 
Betts, Samuel NRossiter, 5 8. VI. 1787 zu Richmond, war 
1823—1867 judge of the U. S. Dist. Court, F 2. XI. 1868 zu N. Haven, Ct. 
Sehr verdient um das Seerecht.
	        
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