Full text: Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

358 Beweis. 
und des durch den Eid (seine Ableistung oder Rekusation) Erwiesenen. Vgl. 
Bayer, S. 766. 
2. Was die Nothwendigkeit des Gegen-B. anbelangt, so setzt derselbe, 
da er als selbständig nicht gedachk werden kann, immer eine B.führung des Geg- 
ners, also einen Gegen-B. voraus. Ist kein Haupt-B. angetreten worden 
oder ist derselbe total mißlungen, so fällt auch der Gegen-B. als überflüssig und 
gegenstandslos hinweg. Der Gegen-B. ist daher nur eventuell nothwendig, den 
Fall ausgenommen, wenn der Blpflichtige eine bereits wirksame Rechtsvermuthung 
für sich hat. Allein hier ist der Gegen-B. nach meiner Begriffsbestimmung ein 
Haupt-B. (s. oben IV.), wenigstens wird er ganz wie ein solcher behandelt. 
3. Ist nun der Gegen-B. nur eventuell nothwendig, so kann er auch nur 
eventuell wirksam sein und daher nur eventuell beachtet werden 
(DActore non probante reus absolvitur“ und „Reus ercipiendo fit actort). Ab- 
weichend zum Theil ist meines Erachtens die D. CPO. § 437. Vgl. hierüber 
die Motive zu den §§ 230—241 des Entwurfs und mein Handbuch S. 509—512. 
4. Was die Beweismittel betrifft, so hat der Reprobant ebenso die 
Wahl unter denselben, wie der Probant. Nur in Ansehung der Rechtsver- 
muthungen und Eidesdelation tritt eine Ausnahme ein. 
Durch Berufung auf eine Rechtsvermuthung kann nämlich der Gegen- 
B. nicht geführt werden (den Fall ausgenommen, wenn der Haupt-B. durch 
menschliche Vermuthungen angetreten wurde). Denn die Rechtsvermuthung 
gilt nur so lange, „donec probetur contrariumé, verschwindet also in Kollision mit 
anderen B.mitteln. Sie kann zwar durch Gegen-B. vernichtet, kein anderer B. 
(als der Vermuthungs-B.) kann aber durch sie gestürzt werden. Bgl. meine ge- 
sammten Abhandl. S. 429 ff. 
Aber auch durch Eidesdelation kann der Gegen-B. nicht versucht wer- 
den. Denn der Probant ist nicht schuldig, dasjenige, was er bereits vollständig 
erwiesen hat, auch noch zu beschwören, also zweimal zu beweisen, arg. c. 13 Cod. (4. 
30) c. 2 X. (2. 19); Bayer, S. 769; Motive zu § 246 des Entwurfs der CP„O. 
Würde aber auch der Probant den Eid annehmen oder referiren, so dürfte ihn der 
Richter doch nicht zulassen, weil im ersten Fall ein überflüssiger Eid in Aussicht 
stände, im zweiten Fall aber eine Kollision des Eides mit anderen B mitteln zu 
befürchten wäre. Das Gesagte gilt auch vom künstlichen Gegen-B. wider einen 
natürlichen Haupt-B., namentlich vom Alibi-B. Auch hier kann der Eid nicht 
gebraucht werden, obgleich das Thema des Haupt-B. ein anderes ist, als das 
Thema des Gegen-B. Von der Regel, daß der Gegen-B. nicht durch Eideszu- 
schiebung geführt werden könne, werden nun aber in der gemeinrechtlichen Doktrin 
(wenigstens nach der communis opinio) und in der D. CPO. verschiedene Aus- 
nahmen aufgestellt. 
a) Wenn der B. und Gegen-B. nicht unmittelbar dieselben Thatsachen zum 
Gegenstand haben, wenn also die bewiesene Thatsache die zu beschwörende nicht 
involvirt, so soll der Reprobant über den Gegen-B. den Eid deferiren dürfen. 
Vgl. Bayer S. 770 a. E. 
Dies wird meines Erachtens der Fall sein, wenn z. B. der Beklagte die 
Einrede der Zahlung künstlich erwies, nämlich durch die Berufung auf die Rechts- 
vermuthung des durchstrichenen oder zurückgegebenen Schuldscheins und durch den 
Nachweis ihrer vom Gegner widersprochenen Prämisse, der Kläger aber durch 
Eidesdelation beweisen will, die Schuld sei nicht zurückgezahlt worden. Nach 
der D. CPO. ist der Eid hier zulässig, denn sie unterscheidet nicht zwischen dem 
Fall, wenn die Prämisse der Rechtsvermuthung eingestanden (s. lit. b), und 
jenem, da sie widersprochen wird und also erst bewiesen werden muß. Vgl. Ein- 
führungsgesetz zur CPO. § 16, Nr. 1, Abs. 2. (Allein nach Gemeinem R. 
halte ich den Eid für unstatthaft; denn der Probant ist nicht schuldig, dasjenige
	        
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