Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Von Kaufs= und Verkaufsgeschäften. 637 
muß der Verkäufer allemal 2°) vertreten 30), wenn der Käufer dieselben nicht ausdrück- 
lich übernommen hat!). 
S. 185. Die Unwissenheit des Verkäufers von dergleichen auf dem Grundstücke 
haftenden Lasten (5. 180 — 184) befreit denselben keineswegs von der Vertretung. 
S. 186. Auch alsdann, wenn der Kauf in Pausch und Bogen geschlossen wor- 
den, ist der Verkäufer von Vertretung dieser Lasten nicht frei. 
§. 187. Es wäre denn, daß die Absicht der Parteien, dieserhalb keine Vertre- 
tung fordemm und leisten zu wollen, aus dem Inhalte des Kontrakts klar erhellete 214). 
Stiftung hat keineswegs die rechtliche Natur einer bloßen Schuld (Forderung) mit einem accessori- 
rischen Hypothekenrechte, vielmehr die eines unablöslichen (unkündbaren) Zinses und ist mühin selber 
ein selbstständiges dingliches Recht, also für das Grundstück, mit welchem ein solches dauerndes Ren- 
tenrecht verknüpft ist, eine Reallast. Die Enutscheidungsgründe des Obertr. gehen auf die Erörterung 
der rechtlichen Natur einer solchen beständigen Familienstustung gar nicht ein. 
29) Ist der emgegengesetzte Grundsatz von deur der L. 27 C. de evict, und L. 7 C. communia 
utriusque Jjud. (III, 38), oder vielmehr die eine der mit einander streitenden Meinungen über die 
usshung der L. 27. Der S§. 184 entscheidet also eine Koutroverse im Sinne der herrschenden Rechts- 
ansicht. 
30) „Als ein eigentlicher Eviktionsfall im Sinne des §. 135 ff., S. 164 d. T. stellt sich diese Haft- 
barkeit erst dar, wenn in Gesolge der Hypothek dem Kaufer die gekaufte Sache ganz oder theilweise 
entzogen worden ist. So lange dies noch nicht geschehen, bleibt die gesetzliche Bestimmung des F. 184 
indessen keinetzwegs wirkungslos, sie hat eben die Wirkung, daß die auf dem Gute haftende Hypothek 
hinweggeschafft werden muß. Denn der Känfer hat das Recht, gegen die Folgen solcher K#ssprche 
gesichert und in den Stand gesetzt zu werden, sich der Sache, unbeschränkt durch die Pfandrechte Drit- 
ter, bedienen zu können.“ So sagt das Obertr. in seinen Eutsch. Bd. XXII. S. 156. Das ist schön, 
aber man moöchte doch über die rechtliche Natur des Klagrechts, über den organischen Zusammenhang 
des Auspruchs mit dem Justitute der Gewährleistungen Aufschluß haben. Der Fall steht auf gleicher 
Linie mit dem, wo der Kämfer, nach der Uebergabe und Bezahlung des Kausgeldes, mit uverlässig- 
keit gewahr wird, daß er die einem Dritten gehörige Sache gekauft habe. Hierbei zerbrechen sich die 
Gesetzgelehrten den Kopf, wie ihm beiuspringen. S. o. die Anm. 89 zu §. 136. 
(4. A.) Wird in Folge einer nicht übernommenen Hypothek dem Käufer die gekaufte Sache mit- 
telst Subhastation entzogen, so ist das ein Fall der wirklichen Eviktion. (Vergl. Entsch. des Obertr. 
Bd. XXII, S. 156.) Es kommt dann auf die wesentliche Bedingung einer jeden Eviktionsforderun 
an, nämlich daß an dem Geber, und nicht an dem Empsfänger, die Schuld liege, daß Legzterer sch 
der Sache vertragsmäßig nicht bedienen kann. (5§. 320, Tit. 5.) Daran fehlt es, wenn der Empfän- 
ger noch eben so viel Kaufgeld ckständig war, als die Schuld betrug, wegen welcher die Subhasta- 
dion ausgebracht worden war. Er hatte dafür Deckung in Händen und es war seine Schuld, daß er 
davon zur Befriedigung des andringenden Gläubigers keinen Gebrauch machte. Vergl. Erk. des Obertr. 
v. 25. Mai 1857 (Eutsch. Bd. XXXVII, S. 99). 
Auch die nach geschlossenem Kaufe und vor erfolgter Umschreibung des Besitztitels, des verkanften 
Grundstücks auf dasselbe eingetragenen Hypotheken muß der Verkäufer gegen den Käufer vertreten, so 
daß er, wenn wegen einer solchen Hypothek dem Käufer ohne eigene Schuld das Grundstück durch Sub- 
hastation entwährt wird, ihm Eviktion leisten muß. Erk. des Obertr. v. 28. Septbr. 1857 (Entsch. 
Bd. XXXVII, S. 106. 
Grundbedingung der Gewährleistung ist die wirkliche Existenz der fraglichen Last. So lange die- 
selbe noch nicht festgestellt ist, sehlt es an den Voraussetzungen, unter welchen ein Anspruch auf Ge- 
währleistung stattfindet. Ein solcher Fall ist z. B., wenn nach der Besitztitelberichtigung für den Käu- 
fer eines Grundstücks eine Forderung für Jemand, aus einem Titel eines Vorbesitzers, protestativisch 
eingetragen wird. Hier kann der Käufer nicht ohne Weiteres ausf Wegschaffung der Protestation ge- 
gen seinen Autor klagen, sondern es muß zuvor ausgemacht werden: ob die Forderung mit Recht oder 
Unrecht eingetragen worden und also auf dem Grundstücke wirklich hafte. Erk. des Obertr. v. 16. März 
1860 (Arch. f. Rechtof. Bd. XXXVII, S. 115). 
31) Ueber die Verjährung dieses Auspruchs s. o. die Anm. 82 zu §. 344, Tit. 5. 
31 6) (3. A.) Diese Vorschrift bezieht sich nicht auf jeden Kauf, sondern nur auf den Kauf in 
Pausch und Bogen, d. h. nur auf den §. 186, und nicht auch auf den 8. 184. Erk. des Obertr. v. 
14. Januar 1856 (Entsch. Bd. XXXI. S. 385). Dabei ist nichts Zweifelhaftes. 
(4. A.) Die Absicht muß klar erhellen. Jemand verlaufte mehrere Parzellen seines mit einer 
Reallast beschwerten Guts in demselben Akte an verschiedene Personen und der eine der Käufer über- 
nahm darin allein die Reallast. Dadurch hielt sich der Verkäufer von der Verbindlichkeit zur Gewähr- 
leistung gegen die Käufer der übrigen Parzellen für befreit. Diese Meinung fand jedoch bei dem Ober- 
tribnnal leinen Beifall. Erk. v. 72. Dezember 18651 (Arch. f. Rechtsfälle Bd. IV, S. 220). 
 
	        
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