Full text: Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

2 Abandon. 
Hauptsache dem Code com. nachgebildet in dieser Materie sind das Spanische, 
Portug. u. Holl. R. Noch weiter geht das Englische, am weitesten das Amerikanische 
R. (Schaden über die Hälfte des Werths der versicherten Güter). — Damit der 
Versicherte zwar deliberiren, aber nicht weiter zum Nachtheil des Versicherers speku- 
liren kann, besteht für die A.-Erklärung gewöhnlich eine gesetzliche Frist 
— nach dem H###. sechs bis neun Monate, nach dem französischen, in neuerer Zeit 
in diesem Punkte schon wieder angefochtenen Ges. von 1862 sechs bis achtzehn 
Monate; in England und Nordamerika ist Alles Frage des konkreten Falles („in 
a reasonable time““); jedoch hält die Praxis auf sehr schleunige Erklärung. Einer 
Annahme des A. bedarf es nicht; die einseitige (bestimmte und bedingungslose), 
in der Regel schriftliche Erklärung des Versicherten gegen den Versicherer ist un- 
widerruflich. Auch durch spätere Umstände, z. B. Freigabe des genommenen 
Schiffes, wird der A. nach d. HGB., d. Franz. und Nordamerikan. R. nicht ent- 
kräftet. — Der Rechtsübergang auf den Versicherer vollzieht sich ohne weiteren 
Uebertragungsakt; jedoch kann nach dem H#G#B. im Falle der Acception des A. 
ein besonderer „A.-Revers“ verlangt werden. Eine der wichtigsten Streitfragen 
ist, ob bei einer Versicherung des Schiffes (Casco) nothwendig auch die Fracht 
der betreffenden Reise (als Fracht) übergehe. Das Englische R. bejaht die Frage, 
ebenso d. C. com. u. d. Span. H##., soweit es sich nicht um schon vorher ge- 
löschte Güter handelt. Das H##. tritt zwar nicht der verneinenden Meinung von 
Pöhls u. A. bei, billigt die Fracht dem Versicherer aber auch nicht ganz, sondern 
(etwa Benecke folgend) nur zu dem nach den Grundsätzen von der Distanzfracht 
(s. diesen Art.) zu ermittelnden Theile zu, welcher erst nach der A.-Erklänung ver- 
dient ist. Durch die letztere wird der Versicherte übrigens nicht unbedingt von der 
Sorge für die Rettung der versicherten Sache frei; er hat vielmehr für Rechnung 
des Versicherers so lange zu handeln, bis dieser auf die ihm rechtzeitig gemachte 
Anzeige von dem Unfalle weitere Ordre ertheilt oder doch die weitere Sorge über- 
nehmen kann; im Nothfalle kann er selbst zur Verwerthung der versicherten Gegen- 
stände schreiten. — Der Versicherer hat seinerseits dem Versicherten einen totalen 
Verlust zu vergüten, d. h. die Versicherungssumme zu zahlen. Vorher sind ihm 
jedoch die zur Rechtfertigung d. A. dienenden Urkunden zur Prüfung mitzu- 
theilen und Anzeige von etwaigen Assekuranzen und von Bodmereischulden und 
sonstigen Belastungen (für welche der Versicherte Gewähr zu leisten hat) zu machen. 
— Ein A. des Rückversicherten gegenüber dem Rückversicherer setzt den A. 
des Verficherten voraus. — Aus Billigkeitsrücksichten geben manche Seerechte — 
auch das HGB. — dem Versicherer gleichfalls ein Recht, welches einige 
Aehnlichkeit mit dem A. hat und zuweilen ebenso genannt wird. Um den Ver- 
sicherer nämlich gegen die Bezahlung eines die Versicherungsfumme übersteigenden 
Schadens zu schützen, wird ihm die Befugniß beigelegt, sich nach Eintritt eines 
Unfalls durch Zahlung der vollen Versicherungssumme von allen weiteren Ver- 
bindlichkeiten aus dem Versicherungsvertrage zu befreien, jedoch ohne da- 
durch einen Anspruch auf die verficherten Sachen zu erlangen. — Partikularrecht- 
lich, z. B. nach Preuß. R., hat bei Beschädigungen beweglicher Sachen der Be- 
schädigte das R., gegen Ueberlassung der Sache den vollen Werth zu fordern. Ein 
auf Verträge, z. B. den Eisenbahnfrachtverkehr und das Speditionsgeschäft, an- 
wendbarer allgemeiner Rechtsgrundsatz ist daraus aber nicht zu entnehmen. 
Lit. A. D. HGB., Art. 452. 454. 468. 485. 553. 617. 845. 863. 865—875. (Allg. See- 
versicherungs-Bedingungen §§ 116 — 126.) — Seemannsordnung § 71. — Preuß. A. LR., 
I. 6 § V91; II, " § 2330. — C. com., a. 216. 241. 310. 369—396. 431. (v. Duhn 
in Goldschmidt und Laband's Zeitschr. f. d. ges. HR., Bd. 14. S. 203—212). — Lewis, 
D. Deutsche See-R., II. S. 339—355. — Mittermaier in Goldschmidt und Laband's 
Jertschr. Bd. , S. 502; Bd. 8, S. 505—510; Bd. 11, S. 333. — Meno Pöhls, Dar- 
stellung des See-Assekuranz-Rechts nach Gem. und Hamb. R. und nach den Gesetzen der vorzüg- 
lichsten handelnden Staaten Europa's und Amerika's. Th. II (des Hauptwerks 4ter Bd.),
	        
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