Bon Verträgen. 285
derjenige, welcher behauptet 0), daß der Andere die Erfüllung bisher nicht kontrakt-
mäßig geleistet habe, oder solchergestalt nicht leisten könne, zwar sofort, auf seine Ge-
fahr, von dem Vertrage wieder abgehen 207).
§. 109. Er muß aber, wenn sich hiernächst bei der gerichtlichen Untersuchung
findet, daß sein Vorgeben ungegründet gewesen sei, den Gegentheil vollständig?!)
entschädigen.
§. 410. Wird hingegen das Vorgeben begründet befunden, so muß der Andere,
außer der erfolgenden Aufhebung des Vertrages, dem Abgehenden für allen aus sei-
nem kontraktwidrigen Verhalten, bis zum Zeitpunkt des erklärten Rücktritts, wirklich
entstandenen Schaden gerecht werden :2).
§. 111. Wegen Vergütung der auf Rechnung des Vertrages etwa schon geleiste-
ten Handlungen finden, je nachdem der Leistende zur Aufhebung des Kontrakts Anlaß
gegeben hat, oder nicht, die Vorschriften 5§. 166, 167 Anwendurg.
§. 412. Was bei verdungenen Werken und bei gedungenen Arbeiten Rechtens
sei, ist gehörngen Orts bestimmt. (Tit. 11, Abschn. 8.)
§. 413. In wiefern obige Vorschriften (5. 396 sad.) auch im kaufmännischen
Verkehr stattfinden, soll unten näher verordnet werden ?½). (Th. II, Tit. 8.)
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20) Die bloße Behauptung ist hinreichend, zum Rücktritte vom Vertrage zu berechtigen. Die
Anfhebung des Vertrages wird bewirkt durch die Erklärung des Rücktritts, geüre auf jene Behanp-
tung. Vergl. §. 878, Tit. 11. (4. A.) Der Rücktritt erfordert daher eime ausdrückliche Willeuserklä-
rung. Erk. des Obertr. vom 26. Sept. 1851 (Archiv für Rechtsf. Bd. II, S. 272).
Die Vorschrift dieses §. findet auf verdungene Werke nicht Auwendung. §. 412 d. T. verb. mit
Tit. 11, 88. 878, 236—938, 943.—948. Pr. des Obertr. v. 7. Mai 1850 (Entsch. Bd. XIX, S. 151).
(I. A.) Der Rücktritt wird dadurch allein nicht ansgeschlossen, daß der Vertrag für eine bestiumte
Zeit mit Vorbehalt einer nur zu bestinunten Zeitpunkten zulässigen Kündigung geschlossen ist. Pr. des
Obertr. vom 23. Märg 18568 (Archiv für Rechtef. Bd. XXVIII, S. 20.
Vergl. unter Anm. 89 /8, Abs. 2 zu §. 170, II, 6.
20 2) (4. A.) Anuch ein auf Lebenszeit angestellter Förster kanm von der Gutherrschaft, vorbehalt-
lich ihrer Pflicht zur Entschädigung, einseitig sofort seines Dienstes entlassen und zur Räumung der
Dienstwohnung gezwungen werden. Erk. des Obertr. vom 17. Juni 1850 (Arch. f. Rechtsf. Bd. IV,
S. 1). Vergl. dagegen unten die Anm. 55/8 zu §. 101, Th. 1I, Tit. 5 und die Anm. 92, Abs. 2 zu
8. 177 ebend. — (5. A.) Daß der Grund des Rülcktritts dei dem Rücktritt angezeigt werden müsse,
widrigenfalls von demselben keim Gebrauch gemacht werden dürfe, ist im §. 408 und auch anderswo
nicht vorgeschrieben. Erk. dess. v. 3. Nov. 1865 (Archiv f. Rechtsf. Bd. I.X, S. 255).
(t. W). Der einseitige Rücktritt von einem schriftlichen Vertrage über Handlungen berechtigt nicht
zur Rücksorderung der auf die zu leistenden Handlungen im Vorans geleisteten Zahlung. Erk. dess.
vom 26. u. 31. Mai 1853 (Arch. f. Rechtsf. Bd. 1X. S. 221).
(4. A.) Auf Lieserungsverträge findet die Vorschrift des §. 408 nicht in allen Fällen Anwendung.
Unten, Anm. 38, Abs. 2 a. E. zu §. 981, Tit. 11.
(#. A.) Ein Fabrikarbeiter muß die vertragsmäßig sestgestellte Arbeitszeit, mit Ausnahme der in
den §#§. 140, 141 der Gewerbeordnung speziell gedachten Falle, aushalten und hat kein Recht, seinen
Austritt auf den §. 408 d. T. zu gründen, welcher als allgemeines Gesetz auf die Fälle nicht ange-
wendet werden kann, die durch speielle und spätere Gesetze geregelt sind. Erk. des Obertr. v. 3. Dez.
1861 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XIIV, S. 112).
21) Er muß mithin das ganze, dem Anderen aus der Nichterfüllung des Vertrages erwach-
sende Interesse leisten. S. auch Entsch. des Obertr. Bd. XI, S. 30.
22) Die Vorschriften 8§. 408 ff. setzen ausdrücklich den Fall voraus, daß die Handlungen angeb-
lich nicht geleistet werden, und es wird — jenachdem dies sich als begründet oder unbegründet erweist —
die Entschädigung en der Aushebung des Vertrages bestimmt. Sind die Handlungen in der That
geleistet worden uud hinterdrein wieder vereitelt, so ist der Fall ein anderer, für welchen dicse Bestim-
mung nicht gegeben ist. — (5. A.) Die SS. 409, 410 ersordern zu ihrer Anwendung, daß der eiue
Kontrahent von dem unstreitig als rechtsverbindlich bestehenden Vertrage zurücktreten, zu wollen
erklärt, weil der Gegeinheil nicht erfüllen könne oder wolle. Erk. des Obertr. vom 5. Sept. 1865
(Arch. f. Rechtsf. Bd. LXI, S. 7)
22°) (1. A.) Dieses zu thun hat man dort vergessen; es findet sich im Tit. 8, Th. 11 kein Wort
von solchen Modifikationen, und eine feste Praxis hat sich noch nicht gebildet. Vergl. m. Anleit. zur
preuß. Prozeßpraxis, Th. 1. §. 111. (5. A.) Diese Lücke ist nun durch das Allgemeine deutsche Han-
delsgesecbuch ausgefüllt. Unten, Th. II, Tit. 8.