Gattungskauf. 7
Auch die Oesterreichische Gewerbeordnung erklärt (§ 16) die Gast= und
Schankgewerbe für konzessionirte und rechnet dahin Beherbergung von Fremden;
Verabreichung von Speisen; Ausschank geistiger Getränke, mit Ausnahme des
Branntweins; Ausschank von Branntwein; Verabreichung von Kaffee, anderen warmen
Getränken und Erfrischungen; Haltung von erlaubten Spielen. Diese Berechtigungen
können einzeln oder in Verbindung unter sich verliehen werden, sind aber jedesmal
in der Verleihung ausdrücklich aufzuführen (§ 28). Als Ausschank wird die Ver-
abreichung von Getränken an Sitz= und Stehgäste oder über die Gasse in unver-
schlossenen Gefäßen betrachtet. Die Schankberechtigten sind auch zum gewöhnlichen
Handel mit den betreffenden Getränken befugt (§ 29), dagegen Verschleiß= und
Handelsrechte mit Spirituosen mit Ausschluß des Ausschankrechtes zu verstehen
(Min.-Erl. von 9. Sept. 1878, Oesterr. Zeitschr. f. Verw. Bd. 12 S. 40).
Strafbestimmungen: Gewerbeordn. § 132, a). Die in einigen Landestheilen be-
stehenden älteren Einrichtungen wegen Ausschanks der eigenen Erzeugnisse durch
Wein= und Obstgärtenbesitzer bleiben in Kraft (Kundmachungspatent Art. V. a).
In England bedürfen die Gastwirthe (inn-keepers) und Schankwirthe (victual-
lers) einer Erlaubniß seitens einer special session von Friedensrichtern; dieselbe muß
alljährlich erneuert werden; vgl. die sehr eingehenden Licensing Acts von 1872
und 1874 (35 u. 36 Vict. ch. 94; 37 u. 38 Vict. ch. 49). Die Wirthe gelten
grundsätzlich als zur Beherbergung verpflichtet. Leuthold.
Gattungskauf (emtio generis) ist der Kauf, bei dem als Waare ein nur
nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmtes Quantum einer gewissen Gattung ver-
einbart ist. Dabei darf die Gattung nicht so allgemein bezeichnet sein, daß die
Waare ungewiß und der Willkür einer Partei überlassen bleibt (z. B. Thiere,
Wein, Früchte); sonst ist der Vertrag nichtig. Im Uebrigen aber können die Par-
teien die Gattung weiter oder enger begrenzen, letzteres insbesondere durch Hin-
zufügung von Merkmalen der Art, Güte, Herkunft oder dgl. mehr, z. B. 10 Pferde,
Litthauer, schwarzer Farbe, einen Meter hoch, 4 Jahre alt, — oder 100 kg
Tabak, Maryland, fein gelb, prima Ernte von 1865 u. f. w. (vgl. Goldschmidt,
HR., J. § 62 S. 553). Die Sachen können nach der Anschauung des Verkehrs
vertretbar sein (was die Regel bildet), oder auch unvertretbar, z. B. ein Grundstück
in gewisser Lage und von gewissem Flächeninhalt. Streitig ist jedoch, ob auch
dann noch ein G. vorliege, wenn aus einem konkreten Waarenvorrath ein nur
quantitativ bestimmter Theil gekauft wird, z. B. aus diesem Stückfaß Wein
100 Flaschen (I. 8 § 2 D. de leg. II.; I. 5 D. de per. et com. 18, 6) oder von
der nächsten Ernte dieses Guts 10 hl Roggen u. s. w. Nach Savigny, Obl., R., I.
§ 38 Anm. 9 t. foll hier ein alternativer, nach Goldschmidt, S. 537, und
Dernburg, Preuß. Priv.R., II. 5 28, ein Kauf eigener Art („gemischt genereller"
oder dgl.) vorliegen. Allein für die Annahme eines G. entscheidet, daß auch hier
die Parteien als Kaufgegenstand nicht ein Individuum (Spezieskauf), auch nicht
ein oder das andere Individuum (alternativer Kauf), sondern ein ununterschiedenes
Stück einer durch gemeinsame Merkmale bestimmten Klasse von Sachen denken.
Aus diesem Gesichtspunkte stellen denn auch die Quellen sowol in ihren Beispielen,
als in Bezug auf die rechtliche Behandlung die Geschäfte über Stücke eines „über-
sehbaren“ und „unübersehbaren“ genus (Thöl, § 263) einander gleich und in gemein-
samen Gegensatz zu jenen anderen beiden Fällen. Vgl. z. B. 1. 72 § 4D. de sol. 46, 3
die stipulatio hominem dari oder hominem ex his, quos Sempronius reliquit, im
Gegensatz zur stipulatio Stichum aut Pamphilum dari; ferner 1. 83 8 5 D. d. V. 0.
45, 1: si stipulatus fuero ed fundo centum amphoras vini — non speciem sed genus
stipulari videor. Namentlich aber wird bezüglich des Gefahrübergangs der Fall,
wo verkauft sind amphorae centum ex eo vino, duod in cella est (I. 5 D. de
peric. 18, 6) oder ex doleario pars vini, veluti metretae centum (I. 35 § 7 D.