128 Gesammtstrafe — Geschäftsführungsklagen.
wegen, Gesammtbelehnungen, Erbengemeinschaften, sog. „Gemeinderschaften“, nicht
lorporative Ganerbschaften, manche gemeinschaftliche Regierungen 2c.; aus dem modernen
Recht eheliche Gütergemeinschaft, fortgesetzte Gemeinschaft, Mitrhederei, aber auch zum
großen Theil das moderne Gesellschaftsvermögen und namentlich das Vermögen der
Handelsgesellschaften.
Schließlich ist zu bemerken, daß der Ausdruck G. insofern zu eng ist, als Ge-
sammtgerechtsame, Gesammtlehenrechte, Gesammtnutzungsrechte rc. nach demselben
Prinzib zu beurtheilen sind.
Lit.: Duncker, Das G., Marb. 1843, wo die Togmengeschichte und der Nachweis der
älteren Lit. zu finden ist. — bhasse, Revision der bisherigen Theorie von der ehelichen Güter-
emeinschaft, Kiel 1808, S. 20—53. — Beseler, Erbverträge, I. 73—88; System, 5*§s 83. —
Plunnu#chti. Rechtsgeschichte g zig II. 73 ff. Grimm, R.A., 49 ff.— — Homeyer,
Des Sachsensp. wiiter Theil, Bd. TI. S. 461—464. —Stohl. Rechts= und Staatslehre, I.
295—296. — Lassalle, Die Dell br erworbenen Rechte, I. 409. — Baron, Die ie e-
sammtrechtsverhältnisse im Röm. R., Berlin 1864. — Stobbe, Ztschr. f. Rechtsgesch.,
297; Derselbe, Deutsches Priv. R. §§ 81 u. 82. — Gierke, Gesch. des Deutschen *7m
chaftsbegfe (Berlin 1873), §§ 8—14, 29 u. 36. — Vgl. auch Oesterr. BS B. § 361. —
Preuß. L 17 § 1; 8 § 18; 17 8§8 2—4. — Zürchers BGB. 88 567—571. — Leble r
Civ.GB., § 213—214 O. Gierke.
Gesammtstrafe, s. Konkurrenz.
Geschäftsführungsklagen. A. In mehreren Fällen kann, abgesehen von
der negotiorum gestio, Jemand aus dem von einem Andern abgeschlossenen Rechts-
geschäfte in vollem oder in beschränktem Maße verpflichtet werden. Man bezeichnet
die Klagen, welche gegen den also Verpflichteten erhoben werden können, als actiones
adjectitiae qualitatis.
1) Der Hausvater (nach Röm. R. auch der Herr) haftet für das durch sein
Kind (seinen Sklaven) eingegangene Rechtsgeschäft:
a) In solidum, wenn er Auftrag dazu gegeben oder ratihabirt hat. Die Klage
heißt actio quod jussu, nach den Anfangsworten der sie aufstellenden Klausel im
prätorischen Edikte.
b) Wenn das Hauskind ein peculium profectitium hat, so weit als das pecu-
lium zur Zeit der Kondemnation reicht, nach Abzug des dem Vater Geschuldeten
und ohne Rücksicht auf Verminderung des peculium durch dessen dolus; was wegen
zu geringen Betrags des peculium jetzt nicht erlangt wird, kann später nachgefordert
werden. Diese sog. actio de peculio findet übrigens nur bei reinen Geschäftsobliga-
tionen, nie bei Schenkungen, noch bei Delikten und Quasidelikten statt.
Wenn mit Wissen und Willen des Vaters der Sohn vermittelst des peculium
oder eines Theils desselben Handels= oder Gewerbegeschäfte treibt, so darf jeder
Gläubiger, der in Beziehung darauf kreditirt hat, Bezahlung aus dem Handelsgute
verlangen. Dabei wird für Vertheilung, Rangordnung, Privilegien der Gläubiger
ähnlich wie im Konkurse verfahren; es ist eine Art Konkurs, dessen Leitung dem
Vater zusteht und wofür er mit der actio tributoria verantwortlich gemacht werden
kann. Für seine eigenen Forderungen steht er den übrigen Gläubigern gleich.
c) Wenn aus dem die Schuld begründenden Rechtsgeschäfte des Hauskinds
Etwas in den unmittelbaren Nutzen des Vaters verwendet worden, in rem patris
versum ist, sei es als positive Bereicherung, sei es zur Bestreitung von Auslagen,
so haftet der Vater, soweit dieser Nutzen reicht. Die von Neueren behauptete Ver-
allgemeinerung dieser actio de in rem verso, namentlich deren Ausdehnung auf freie
Geschäftsführer, ist als unrömisch zu verwerfen.
2) Der Prinzipal, welcher sein Hauskind oder einen beliebigen Anderen zum
Betriebe eines Gewerbes oder von Handelsgeschäften als Agent, Faktor, institor,
ebenso der Schiffsrheder, exercitor, der einen Schiffskapitän oder Schiffer, magister
navis, anstellt, ertheilt dadurch diesem seinem institor oder magister auch stillschwei-
gend eine allgemeine Ermächtigung zu den verschiedenen Geschäften, welche der In-
struktion gemäß mit dem Hauptgeschäfte im Zusammenhange stehen, und haftet daher