Geschüftsgang. 129
für diese Geschäfte in solidum. Die Klage heißt in ihrer Anwendung gegen den
Rheder exercitoria, sonst institoria, und konkurrirt elektiv mit der gewöhnlichen Klage
aus dem betreffenden Rechtsgeschäfte gegen den institor oder magister.
B. Bereits im klassischen Röm. R. wurde das Prinzip dieser actiones exerci-
toria und institoria auf die Geschäfte ausgedehnt, welche jeder Mandatar seiner
Vollmacht gemäß abgeschlossen hat, so daß dessen Gläubiger unmittelbar den Man-
danten mit actio utilis ad exemplum institoriae, actio qduasi institoria, belangen
können. Desgleichen insbesondere bei gesetzlichen Mandataren, Vormündern, Syn-
dici u. dgl. in Beziehung auf die Rechtsgeschäfte, welche sie vermöge ihres Amts
für ihre Mündel und Korporationen eingegangen sind. Nachfolgende Genehmigung
steht dem Mandate gleich. Auch ohne Mandat oder Ratihabition kann wenigstens
auf die etwaige Bereicherung geklagt werden, was aber nicht über den bestimmten
Kreis des Repräsentationsverhältnisses auszudehnen ist.
Im heutigen Röm. R. haben diese sämmtlichen Klagen in Folge der Ent-
wicklung der Stellvertretung und der veränderten vermögensrechtlichen Beziehungen
zwischen Vater und Kind unleugbar sehr viel von ihrer Bedeutung eingebüßt. Die
actio exercitoria, die institoria, auch die quod jussu erscheinen fast als überflüssig bei
der heutzutage herrschenden Ansicht, „daß, wenn das Rechtsgeschäft im Namen des
Vollmachtsgebers abgeschlossen worden, dieser gleich, als ob er selbst der Kontrahent
wäre, und somit als der unmittelbar und allein Verpflichtete zu betrachten sei“
(Arndts). — BVgl. noch Th. I. S. 447—450 und A. Preuß. LR. II. 2 88
127 ff.
Quellen: Tit. I. IV. 7 ducd cum eo qui. — D. XIV, 1 de exercitoria actione; 3 de
institoria actione; 4 de tributoria; 5 qucod cum eo qui. XV, 1 de peculio; 2 quando de
peculio; 3 de in rem verso; 4 duod jussu. — C. IV, 25, 26.
Lit.: Glück, XIV. — Im Ganzen f. Buchka, Die Lehre von der Stellvertretung,
1852. — Arndts, §§ 247, 248. — Vangerow, §§ 240—244, 661. — Hermann
Witte, Die Bereicherungsklagen, 1859. — Thöl, H.R., I. — Windscheid, §§ 482 bis
484. — Insbesondere über qguod jussu: Arch. f. civ. Praxis, XII. (Thibaut), XXIX.
(Schmid). — Müller, Civ. Abhandl. (Gießen 1833). — Chambon, Beitr. zum Obligat.R.,
I. 1851. — Drechsler, Die actio quod jussu, Würzb. 1877. — De peculio: Linde's
tschr. (N. F.) V. (Marezoll). — Bekker's Jahrbb., II., Jena 1851 (Dietzel), III. (Keller). —
eller's Inauguraldissertation: Commentatio ad 1. 32 § 1 de peculio, Götting. 1822. —
Goldschmidt's Zeitschr. für H.R., IV. 1861 (Bekker). — Mandrvy, beculium duplicis
juris, Zeitschr. für Rechtsgeschichte, VIII. (1869). — De in rem verso: Seuffert, De i.
r. v. act., Würzb. 1822. — Kämmerer, Linde's Ztschr., VIII. — Th. Löwenfeld, Die
selbständige a. de i. r. v., München 1873. — Exercitoria und institoria: Weiske,
Skeptisch-praktische Behandlung einiger civilrechtl. Gegenstände, Leipz. 1829. — Anckelmann,
De lege 1 § 1 de erxercitoria actione, Berl. 1848. — Deutsch, De actione institoria, Berl.
1866. — Thöl, a. a. O. — Vgl. auch die Lit. bei Peculium. Rivier.
Geschäftsgang beim öffentlich-mündlichen Gerichtsverfahren. Wer vor Gericht
Recht sucht, der darf verlangen, daß es ihm nicht blos nach den bestehenden Rechts-
normen überhaupt, sondern auch daß es ihm prompt gesprochen und verkündet werde.
Da dies jeder Rechtsuchende gleichmäßig verlangen kann, beim öffentlich-mündlichen
Verfahren aber die Zeit nothwendig zu Rathe gehalten werden muß, und zwar weit
strenger als beim schriftlichen Verfahren, wo nicht unmittelbar mit den Parteien
Alles während der streng bemessenen Sitzungszeit zu verhandeln ist, so sind bestimmte
Regeln über die Aufeinanderfolge der Verhandlung der einzelnen Sachen dabei na-
türlich auch von weit wesentlicherer Bedeutung. Wer das Gericht zuerst anruft,
dem muß in der Regel das Recht zustehen, zuerst gehört zu werden. Die hierbei
zu befolgenden Normen und Gepflogenheiten muß man als den wichtigsten Theil des
G. betrachten. #
Bei Rechtssachen, welche nicht im direkten Verkehr mit den Parteien zu er-
ledigen sind — das Epitheton nichtstreitig reicht dafür einerseits nicht aus und
erschöpft andererseits nicht das ganze Gebiet und die Deutsche wie jede andere Pro-
v. Holtzendorff, Enc. II. Rechtslexikon II. 3. Aufl. 9