Gebäudesteuer — Gebauer. 11
Lit.: Feuerbach, Civil. Versuche, Gött. 1803. — Fahne, Das Fenster= und Lichtrecht
nach Röm., Gem. Deutschem, Preuß. und Franz. Recht, Berlin 2. Aufl. 1840. — Zachariä
v. L., Ueber die Untersch, von ss. rr. und uu., 1844. — Zielonacki, Kritische Erörterungen
über die Servitutenlehre nach Röm. Recht nebst Anhang, Bresl. 1849. — Elvers, Die
Röm. Servitutenlehre, Marb. 1854—1856. — Barbo, Die Theorie der Servituten des
Franz. R. unter stetem Hinblick auf Röm. R., 1855. — Molitor, La possession et les servi-
tudes en droit Romain, Gand. 1851 u. 1874. — F. Muther, Comm. in fr. 6 Commun. praed.,
Erl. 1858. — Pernice, Commentationes juris Romani duae, Halae 1855. — Cohnfeld,
Die sog. irregulären Servituten nach Röm. R., Leipz. 1862. — Hedemann, Ueber den Er-
werb und Schutz der Servituten nach Röm. R. mit besonderer Berücksichtigung der quasi-
possessio und longa quasi possessio, Berl. 1864. — Schönemann, Die Servituten, eine
civilist. Abhandl., Leipzig 1866. — v. Schelhaß, Das Nachbarrecht nach Gem. R. u. heutiger
Praxis, Würzb. 1863. — Jahrbb. des Gem. R., Bd. III., VI. — Arch. f. civil. Praxis, Bd.
XIV., Lll., LXIII. — Ztschr. f. Civ. N. u. Prz., N. F. Bd. XIII., XIX. — Pfeiffer, Prakt.
Ausführungen, Hann. 1825—46, Bd. IV., VII. — Windscheid, Pandekten, § 211 a. —
Brinz, Pandekten (2), I. § 190. — Paris, Kritik d. herrsch. Lehre v. Licht= und Fenster-
rechte, nach §§ 142, 143 Tit. 8 Th. I. des A. LR., Berlin 1879 (Gruchot's Beiträge, Dritte
Folge, 4. Jahrg., Heft 1 S. 67—89). — Dernburg, I. § 330. — Roth, Bayer. Civ.R., II.
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Teichmann.
Gebäudesteuer. Die G. beruht in Preußen auf den Bestimmungen des
Gesetzes vom 21. Mai 1861, betr. die Einführung der allgemeinen G. Sie
gilt nach § 1 lit. a des Gesetzes vom gleichen Datum, betr. die anderweitige
Regelung der Grundsteuer, als eine Grundsteuer und wird von den Gebäuden und
den dazu gehörigen Hofräumen und Hausgärten als Staatsabgabe unter dem Namen
„G." erhoben. Ihre Veranlagung erfolgt nach § 4 des erstgenannten Gesetzes in
der Art, daß jedes der Steuer unterliegende Gebäude nach Maßgabe seines jähr-
lichen Nutzungswerthes zu einer, in dem, dem Gesetze beigegebenen Tarife bestimmten
Steuerstufe eingeschätzt wird. Sie wird mit 4 bzw. 2 Prozent vom Nutzungswerthe
erhoben von Häusern, welche nicht vermiethet zu werden pflegen, vom mittleren
Miethwerthe mit Einschluß der Hofräume und Hausgärten aber von denjenigen
Häusern, welche regelmäßig vermiethet werden.
Nach dem Bayer. Gesetze vom 15. Aug. 1828 ist die sog. Häufersteuer
eine direkte Staatsauflage, durch welche die Nutzung aus Häusern belegt wird.
Außerdem besteht noch für diejenigen Häuser eine Arealsteuer, bei welchen eine
Nutzung durch Vermiethung nicht vorhanden ist. Letztere hat als Gegenstand eine
angenommene Ertragsgröße, welche das Produkt des Flächeninhalts der überbauten
und zu Hofräumen bestimmten Plätze mit der, allgemein für diese festgesetzten,
dreißigsten Bonitätsklasse bildet. Dieses Produkt stellt zugleich die Verhältnißzahl
dar, nach welcher die Steuer berechnet wird. Bei der Häusersteuer als Mieth-
steuer besteht das Produkt aus dem wirklichen, oder durch Schätzung gewonnenen
Miethertrage. Die Haussteuer wird wie die Grundsteuer katastrirt. Neue Gebäude
genießen bei der Miethsteuer fünf, bei der Arealsteuer zehn Jahre Steuerfreiheit,
von der Errichtung des Dachstuhles an gerechnet. In Preußen genießen die neuen
Gebäude eine zweijährige Steuerfreiheit. Aehnliche Grundsätze bestehen in fast allen
Deutschen Gesetzgebungen.
Quellen u. Lit.: Preuß. Gesetze v. 21. Mai 1861 betr. die allgemeine Grundsteuer und
betr. die allgemeine Gebäudesteuer (G. S. v. 1861 S. 253 u. 317). — Bayer. Gesetz v. 15. Aug.
1828 betr. die allgemeine Häusersteuer (G. Bl. 1828 S. 170). — Hirth's Annalen, 1874
S. 901 u. 1688. — Zeitschr. des Bayer. Statistischen Bureaus von 1870 Nr. 2. — Löll
Die Grundrente und die Preuß. und Bayer. Grundsteuer, 1872. — Tübinger Zeitschrift,
1873 2. 3. u. 4. Heft. — Bgl. auch d. Art. Grundsteuer. Auffei
v. Auffeß.
Gebauer, Georg Christ., 5 26. X. 1690 zu Breslau, wurde 1717 in
Leipzig Magister, 1720 Advokat, 1727 ord. Prof., 1734 erster Prof. in Göttingen,
1747 Geh. Justizrath, 1755 Ord. d. Juristenfakultät, F 1773.