Geschworene. 145
den G. in Beziehung auf die Ausübung ihres Amtes die erforderliche Anleitung
zu geben .. . und sie nöthigenfalls an ihre Pflichten zu mahnen“; — eine Be—
strafung wegen ordnungswidrigen Benehmens aber ist nicht vorgesehen. — Was
die Betheiligung des einzelnen G. an der Entscheidung anbelangt, so ist er jeder
Einwirkung eines Anderen entrückt und hat Niemand darüber Rede zu stehen.
(Daran werden auch Versuche scheitern, Zerstreutheit, Schlaf u. dgl. zur Sprache
zu bringen; anders mit momentaner Entfernung von der Verhandlung. Vgl. speziell
Kompe in Goltdam. Arch. Bd. II. S. 453—464.) Der G. nimmt, was Unabhängig-
keit in der Ausübung des Amtes betrifft, die Stellung eines Richters ein. Eben
darum aber verfällt er, wenn er sich bestechen läßt, der Strafbestimmung des § 334
des Deutschen Straf GB. Derjenige, der einen Bestechungsversuch an einem G.
unternimmt, wird so bestraft, als wäre die Handlung einem Richter gegenüber be-
gangen (a. a. O. Abs. 2). Dagegen ist mit Bedacht bei anderen Strafbestim-
mungen die Erwähnung des G. ausgeblieben, und er fällt auch nicht unter den
allgemeinen Begriff des Beamten (Oppenhoff bei § 359 des RötrafG#.
N. 8). Der G. kann also z. B. nicht wie der Schiedsrichter wegen Beugung des
Rechtes u. dgl. bestraft werden. — Nach Oesterreichischem R. gehört der
G. zu den Personen, welche „vermöge öffentlichen Auftrages Geschäfte der Re-
gierung zu besorgen verpflichtet sind“ (§ 101 des Straf GB. von 1852) und ist
seinerseits der Bestrafung wegen Mißbrauchs der Amtsgewalt und passiver Be-
stechung unterworfen, wie andererseits an ihm begangene Bestechung strafbar ist
(§8 101, 104 u. 105 des Straf GB., vgl. die Entsch. des Oesterr. Kass. H. vom
24. Febr. 1877 — in der amtl. [Manz'schen) Publikation Nr. 142).
3) Befreiung, Entschuldigung und Entbindung vom Gr.amt.
Die Gesetze befreien gewisse Personen vom G. dienst, und zwar vor Allem aus
Rücksicht auf die Anforderungen, welche im öffentlichen Interesse an sie bereits
gestellt sind, und weil sich nicht bestimmen läßt, ob sie diesen Anforderungen neben
dem G. dienste entsprechen könnten: 1) die Mitglieder gesetzgebender Körper (das
Deutsche GVG. § 35 Z. 1 unbedingt, das Oesterr. Gesetz § 4 Z. 2 nur für die
Dauer der Sitzungsperiode), das Sanitätspersonal (Deutsches G. § 35 Z. 3 u.
4, Oesterr. Ges. § 4 3. 4 gegen Nachweis der Unentbehrlichkeit). Das Oesterr.
Ges. erwähnt unter der gleichen Bedingung im Hofdienste stehende Personen (3. 4)
und zur mililärischen Dienstleistung Einberufene (Z. 3). Aus Rücksficht darauf,
daß der Dienst sie zu hart träfe, sind befreit: Greise (Deutsches Ges. Z. 5) vom
65. Jahre an, Oesterr. Ges. Z. 1 vom überschrittenen 60. Jahre an), Personen,
die im letzten Jahre ihre G. pflicht erfüllt haben (Deutsches GVG. Z. 2, Oesterr.
Ges. Z. 5), und (Deutsches Gef. Z. 6) „Personen, welche glaubhaft machen, daß
sie den mit der Ausübung des Amtes verbundenen Aufwand zu tragen nicht ver-
mögen“. Das Deutsche Gesetz bezeichnet diese Personen als zur „Ablehnung“
berechtigt, das Oesterreichische als befreit. Nach beiden Gesetzen werden diese
Personen in die Urliste aufgenommen. Nach dem Oesterreichischen hat der Befreite
bei der Richtigstellung der Urliste seinen Befreiungsgrund geltend zu machen, und
ist darüber in gleicher Weise wie über andere Reklamationen zu entscheiden (§8 6
u. 7 — f. d. Art. Urliste). Die verabsäumte Geltendmachung kann nicht mehr
nachgeholt werden. Ist der Befreiungsgrund erst später eingetreten, so ist er bei
dem Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz geltend zu machen, welcher, wenn
er ihn anerkennt, die Ausscheidung aus der Jahresliste verfügt (§ 16). — Ab-
gesehen hiervon hat Jeder der G.pflicht zu entsprechen und wird bestraft, wenn er
nicht darthun kann, „daß ihn ein unvorhergesehenes und unabwendbares Hinderniß
vom Erscheinen abgehalten habe“ (Entschuldigung). — Auch nach dem Deutschen
G. sind die Ablehnungsberechtigten in die Urlisten aufzunehmen, und es kommt
vor Allem darauf an, ob eine zur Ablehnung des G dienstes berechtigte Person in
die Spruchliste aufgenommen ist (nur auf die wegen bereits erfüllter G. pflicht Be-
v. Holtzendorff, Enc. II. Rechtslexikon II. 3. Aufl. 10