Full text: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

Gesellschaftsvertrag — Gespilderecht. 147 
Ablehnung des Gendienstes, Ztschr. f. Bayern III. S. 301. — Quade, Ueber das Verfahren 
bei der Ziehung der Ergänzungsgeschworenen, Goltd. Arch. XVII. S. 751 ff. — Memoire 
über eine Reform der für die Wahl zum G amt best. Bestimmungen im Bd. Xll. der Blätter 
für Rechtspflege in Thüringen. — Das Italienische Gesetz v. 8. Juni 1874 f. bei Caso- 
rati, La nuova Legge sul Giuri, 1874. — J. Mel, Regolamento di p. . (3 ed. 1879) 
302 ss. — (Zur Orientirung über die Spanischen Einrichtungen: Aguado, Las Listas 
ben Jurado, Madrid 1873.) — Ueber das neueste Deutsche und Oesterreichische Recht s. die bei 
d. Art. Ablehnung von G. angeführten, nach Paragraphen geordneten Kommentare. — Ull- 
mann, Das Oesterreichische StrafPrz.R. (Innsbruck 1879), S. 169—191, 199, 200, 518, 519. — 
v. Kolbendorff## Handb. II. 115—127 (H. Meyer) und S. 579—582 (Schwarze,, — 
v. Bar, Systematik des Deutschen StrafPrz.R. (Berlin 1878) S. 99—105.— Dochow, Der 
RStrasPrz. (3. Aufl. 1880), S. 42 ff., 241—245. — H. Seuffert, Erörterungen über die 
Besetzung der Schöffengerichte und Schwurgerichte, Breslau 1879. Glaser. 
Gesellschaftsvertrag, s. Societas. 
Gesfindevertrag ist der Vertrag, durch welchen Jemand gegen Entgelt (Lohn 
und regelmäßig Kost) sich zur Leistung häuslicher oder wirthschaftlicher Dienste ver- 
pflichtet. Die übernommene Verbindlichkeit kann ganz allgemein auf alle von der 
Dienstherrschaft verlangten häuslichen oder wirthschaftlichen Leistungen gehen, oder sie 
kann auf einen engeren Kreis beschränkt sein. Die Uebernahme gewerblicher Dienste 
fällt nicht in den Bereich des G. — Das Rechtsverhältniß zwischen Gesinde und 
Dienstherrn würde römisch-rechtlich lediglich unter den Gesichtspunkt der Dienstmiethe 
(locatio conductio operarum), zu bringen sein, nach Deutscher Gewohnheit schließt es 
aber noch ein anderes Element in sich, es begründet nämlich eine persönliche Ver- 
bindung des Gesindes und der Dienstherrschaft, in welcher das erstere der letzteren 
zum Gehorsam, zur Ehrerbietigkeit und Treue, die Dienstherrschaft aber dem Gesinde 
zu angemessener Behandlung und zu einer gewissen Fürsorge verpflichtet wird. Wenn- 
gleich dies Element in den modernen Gesindeordnungen weniger stark als in früheren 
Gesinderechten hervortritt, äußert es sich doch auch in solchen noch durch eine Be- 
schränkung des Rechts des Gesindes, leichte Injurien und geringe Thätlichkeiten der 
Herrschaft im Wege der Klage zu verfolgen, dadurch, daß ein polizeilicher Zwang 
gegen das Gesinde stattfindet, den Dienst aufzunehmen und fortzusetzen, dadurch, daß 
gegenseitige Verletzung des persönlichen Verhältnisses zur Aufhebung des Dienstes 
berechtigt, daß endlich die Herrschaft für kranke Dienstboten zu sorgen hat, und 
zwar, wenn die Krankheit durch den Dienst oder bei Gelegenheit desselben entstanden 
ist, ohne Ersatz fordern zu dürfen. Hartnäckiger Ungehorsam, Widerspenstigkeit, eigen- 
mächtiges Verlassen des Dienstes sind Handlungen, die in Preußen auf Antrag der 
Herrschaft mit öffentlichen Strafen belegt werden. — Den Dienstlohnforderungen des 
Gesindes (Lietlohn) stand gemeinrechtlich im Konkurs ein Vorzugsrecht zu. Auch 
die Deutsche KO. § 54 Nr. 1 giebt den für das letzte Jahr vor der Eröffnung des 
Konkursverfahrens rückständigen Forderungen an Lohn, Kostgeld oder anderen Dienst- 
bezügen ein Vorrecht. 
Gsgb.: Preuß. Gesindeordn. v. 8. Nov. 1810; für die Rheinprovinz v. 19. Aug. 1844; 
Gesetz, betr. die Verletzungen der Dienstpflichten v. 24. April 1854. — Königl. Sächs. Gesinde- 
ordnung v. 10. Jan. 1835. — Code civ. art. 2101 n. 4. Eccius. 
Gespilderecht (Theillofung, retractus ex jure congrui, Th. I. S. 505) ist 
eine Spezies des Näherrechts. Es steht den Eigenthümern von ursprünglich zusam- 
mengehörigen, später aber getrennten Grundstücken (Häusern, wie Landgütern) beim 
Verkauf eines derselben zu. Daher erklärt sich der Name; denn Gesfpilde (von 
„spalten") bedeutet einen abgetrennten Theil. Unterarten dieses Retrakts sind die 
Frohnlosung und die Zinslosung (retractus censualis) bei Grundstücken, auf 
denen von der ursprünglichen Vereinigung her gemeinsame Frohn= oder Zinslasten 
ruhen. Eine andere Unterart ist die Dachlosung, die einem Grundeigenthümer 
gebührt hinsichtlich des mit dem seinigen unter demselben Dach stehenden Gebäudes. 
10“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.