148 Geständniß.
Lit.: Rhetius, De iure congrui, 1069. — Schoepff, De iure retractus censualis,
germ. Zinslosungsgerechtigkeit, 1774. — Walch, Das Näherrecht (3. Aufl. 1795), S. 408 ff. —
rnold, Beiträge zum Deutschen Priv. R., II. S. 126. — Brumhardt in der Zitschr. für
Deutsches R., XIII. S. 160. — Stobbe, Deutsches Priv. R., II. S. 146 ff. VLewis.
Geständniß ist im Civilprozeß (v. Bar, Th. I. Suppl. S. 47) die zu
Gunsten eines gegenwärtigen oder künftigen Prozeßgegners abgegebene Erklärung,
eine Thatsache, ein Verhältniß, einen Anspruch als wahr bzw. begründet anerkennen
zu wollen. Ueber die Natur des G. stehen einander zwei Hauptansichten gegen-
über: dieienige Grolman's und Gönner's, die das G. als Dispositionsakt,
genauer als Verzicht auf den sonst dem Gegner obliegenden Beweis auffaßt und
denselben auf die im Civ. Prz. den Parteien verstattete Disposition über ihre Rechte
zurückführt; die andere, vertreten von A. D. Weber, die das G. als „Aussage“
definirt, „wodurch Jemand etwas, das wider ihn gelten soll, als wahr anerkannt
hat“, die das G. somit als Selbstzeugniß betrachtet und seine Beweiskraft daraus
herleitet, daß nicht leicht Jemand etwas ihm Nachtheiliges behaupten werde.
Weber's Begründung entzieht dem G. seine selbständige Bedeutung, und kann
deshalb auch nicht einmal für's außergerichtliche G. im Civ. Prz. und für das G.
im StrafPrz. zugegeben werden, für welche Heffter u. A. die Auffassung Weber's
adoptirt haben. Denn soll die Beweiskraft des G. nur darauf beruhen, daß nicht
leicht Jemand zu seinem Nachtheil die Unwahrheit sage, so lehrt ja im StraspPrz.
nicht selten die Erfahrung, daß Menschen sogar da zu ihrem Nachtheil die Unwahr-
heit sagen, wo es sich um ihre Ehre, ihre Freiheit, ihr Leben handelt, und der
Werth des G. würde sonach zu dem einer bloßen praesumtio facti oder eines In-
diziums herabsinken, der ein sehr zweifelhafter sein kann. Stichhaltig erscheint zwar
auch die Begründung von Grolman und Gönner, welche unter anderen auch
von den Motiven der Deutschen CPO. angenommen ist, keineswegs. Denn da im
Prozeß der Beweis zum Zweck der Ueberzeugung des Richters geführt wird, so hat
keine Partei ein wirkliches Recht auf gegnerische Beweisführung, welches Gegenstand
ihres Verzichts sein könnte. Nichtsdestoweniger ist die Auffassung des G. als eines
Dispositionsakts eine zutreffende. Es hat ja das G. seine Folgen für Sieg oder
Unterliegen im Prozeß, und sofern also der animus confitendi, der auch nach Weber
Erforderniß jedes G. ist, zugleich das Bewußtsein und die Absicht, jene Wirkungen
herbeizuführen, in sich schließt, ist dem G. die Natur einer Willensdisposition nicht
zu bestreiten. Aus dieser Natur des G. ergeben sich dann auch dessen Erfordernisse.
Dieselben sind die der Willenserklärungen überhaupt: Handlungs= und Dispositions-
fähigkeit des Gestehenden, die Absicht, ein G. abzulegen, und die objektive Mög-
lichkeit des Gestandenen. Das Erforderniß der Absicht, ein G. abzulegen, schließt
unbedachte, im Scherz rc. geschehene Aeußerungen aus, in denen oft außergerichtliche
G. gesucht werden, während sie vielmehr, wo ihnen eine Bedeutung zukommt, nur
als Indizien zu behandeln sind; es ist entscheidend für die Auslegung des sog.
qualifizirten G., bei welchem der Gestehende seiner Einräumung Thatsachen
(minor aetas, Suspensivbedingung ꝛc.) hinzufügt, welche die Entstehung des An-
spruchs oder Rechts wieder ausschließen, und welches jetzt auch nach der Deutschen
C# . nur insoweit als G. zu betrachten ist, als der erweisliche Wille des Ge-
stehenden reicht. Nur objektive Unmöglichkeit des Gestandenen ferner schließt das
G. aus, nicht bloße Unwahrheit; das Röm. R., die Grundlage dieser Lehre, läßt
unwahre G. im Civ.Prz. zu, nur im StrasPrz. ist die Wahrheit oder Zuverlässigkeit
Erforderniß des G. Der Grund dafür ist nicht in einer begrifflichen Differenz beider
G. zu suchen, sondern in den schwereren Folgen des G. im Strafrz., die in der
Kriminalstrafe die höchsten und nie zu ersetzenden Güter des Beschuldigten treffen.
Die Rücksicht auf sie gestattet nicht, dem Beschuldigten die Verantwortlichkeit für
sein G. zu überlassen wie im Civ. Prz., sondern fordert die richterliche Prüfung des
G. auch in Absicht auf seine Zuverlässigkeit. Auf gleiche Prüfung des G. kommt