154 Gewährlelstung im Handelsrecht.
vorbedungenen, als die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften, wenn der Mangel
der letzteren nicht etwa in die Augen fiel, vertreten. Fehlt es an denselben, so hat
der Empfänger zunächst nur das Recht aufs nachträgliche Erfüllung, eventuell die
Wahl zwischen Wandlung und Minderung. Die Verjährung beträgt bei Landgütern
3 Jahre, bei Stadtgrundstücken 1 Jahr, bei Mobilien 6 Monate und zwar vom
Tage des Empfangs (§5 318—322, 325—332, 337—343, 345—348 A. LR. I. 5).
In ähnlicher Weise erstrecken sich die Bestimmungen des Sächs. B. 88 899—929
auf alle Veräußerungen um Gegenleistung. Danach hat der Erwerber wegen ver-
borgener Mängel das Wahlrecht, seine Ansprüche verjähren aber bei Immobilien in
1 Jahre, bei Mobilien in 6 Monaten nach dem Empfang. Das H#G#B. (Art. 347—350)
verpflichtet beim Distangkauf den Käufer, ohne Verzug nach der Ablieferung die
Waare zu untersuchen, und sogleich nach der Entdeckung von Mängeln dem Ver-
käufer Anzeige zu machen. Nach Ablauf von 6 Monaten seit der Ablieferung sind
die vorher entdeckten Mängel mittels Klage gar nicht mehr und mittels Einrede
nur noch dann geltend zu machen, wenn die Anzeige gemacht war. Später ent-
deckte Mängel sind unerheblich. Für den Fall eines Betruges gelten diese Be-
schränkungen nicht.
Quellen: Tit. D. de aedilicio edicto et redhib. et quanti min. 21, 1. — C. de
dedil, actionibus 4, 58.
Neuere Lit.: Im Allgemeinen: Windscheid, Lehrb., II. 8§ 393, 394. — Vangerow,
Lehrb., III. § 609. — Stobbe, Handb., III. S. 244—250. — Ueber das Verhältniß der
ddilit. Bestimmungen zum Civ.R.: H. Keller in Sell's Jahrbb., III. S. 86 ff. — Ueber
Part. R.: Hoffmann im Arcch. f. prakt. Rechtswissensch., IV. S. 177—199. — Ueber H. R.:
Thöl, HR., 8§ 273—280. — Ueber Preuß. R.: Dernburg, §§ 143—147. Ed
Gewührleistung im Handelsrecht. Das HGB. giebt, wie auch die Motive
des Preuß. Entwurfs in der Einleitung zum Titel vom Kauf bemerken, keine er-
schöpfenden Vorschriften. Es berührt nur einzelne Fragen, rücksichtlich deren durch
die Eigenthümlichkeit der Verhältnisse des Handels Besonderheiten hervorgerufen
werden, oder bezüglich deren, gegenüber der Verschiedenheit der bürgerlichen Gesetze,
eine allgemeine Norm wünschenswerth erscheint. So schreibt denn das H#B. in
Betreff der G. nur vor: Ist die Waare von einem anderen Orte übersendet,
so hat der Käufer ohne Verzug nach der Ablieferung, soweit dies nach dem
ordnungsmäßigen Geschäftsgange thunlich ist, die Waare zu untersuchen, und wenn
sich dieselbe nicht als vertragsmäßig oder gesetzmäßig ergiebt, dem Verkäufer sofort
davon Anzeige zu machen. Versäumt er dies, so gilt die Waare als genehmigt, so-
weit es sich nicht um Mängel handelt, welche bei der sofortigen Untersuchung nach
ordnungsmäßigem Geschäftsgange nicht erkennbar waren. Die Anwendung dieser
Vorschrift hat aber zahlreiche Zweifel veranlaßt.
So versteht unter Ablieferung das ROG. die Uebernahme der Waaren
durch den Käufer. Es genügt nicht, daß der Verkäufer den Käufer nur in den
Stand setzt, über die Waare thatsächlich zu verfügen und deren Beschaffenheit zu prüfen
(Entsch des ROO. Bd. XXIV. S. 29 und die dortigen Allegate). Ueber den Wider-
spruch mit der Entscheidung in Bd. VI. S. 165 vgl. Busch, Archiv, Bd. XL. S. 22.
Wohl aber ist Ablieferung anzunehmen, wenn der Verkäufer der Weisung des Käufers
gemäß die Waare einer Güterexpedition zum Weitertransport übergiebt. Ueber die
Entsch des ROPG. Bd. III. S. 389 vgl. Leyen in Goldschmidt's Zeitschrift,
Bd. XVI. S. 86 ff.
Der ordnungsmäßige Geschäftsgang ist im Allgemeinen nach objek-
tiven Regeln, nicht nach Beziehungen des Geschäftsganges, wie er etwa beim Käufer
allein hergebracht ist, zu beurtheilen. Gleichwol kann sich mit Rücksicht auf die Eigen-
thümlichkeit des Vertragsverhältnisses (die Bestimmung der Waare u. f. w.) diese
Beurtheilung verschiedenartig gestalten (Entsch. des ROC G. Bd. II. S. 337;
Bd. III. S. 47; Bd. XI. S. 307).