156 Gewalt.
Oesterr. Gerichtshof (Goldschmidt, Zeitschrift Bd. XXIV. S. 278, vgl. auch
Busch, Archiv Bd. XXXIX. S. 47).
Lit.: v. Hahn, Koch, Makower, v. Kräwel Puchelt, Kemmentar! Art. 347. —
Thöl, H.RN., 3 260, st — Endemann, H.K., K. 114, 115. — Wolff, Central=
organ N. Fxk.v. dvv 188 ff. und Busch, Arch., Se. V. S. 301 ff. — Schlomka in
Busch's Arch., Bd. S. 183 ff.
In Wzeyn auf den Beweis der Mängel verwirft das RO„. den
Unterschied zwischen der exceptio non impleti und non rite adimpleti contractus,
weil der zur Erfüllung Verpflichtete sich nicht auf eine mangelhafte Erfüllung be-
rufen kann, und der Berechtigte sie nicht als Erfüllung gelten zu lassen braucht
(Entsch. Bd. VIII. S. 223).
Lit.: Keller, Johrb. d. Gem. Rechts, Bd. IV. S. 337 ff. — v. Kräwel, Archiv für
dos WeN., Bd. VIII. S. 415 ff. — Bruck, Die Beweislast (Berlin 1874). — Thöl, H. R.,
8
Nach Art. 348 des HGB. können zur Feststellung der Mängel sowol der Käufer
als der Verkäufer die Waare durch Sachverständige, und zwar wiederholt, untersuchen
lassen (Entsch. des ROHG. Bd. XVI. S. 385).
Nach Art. 349 des HGB. kann ein Mangel der Waare, welcher erst 6 Monate
nach der Ablieferung entdeckt oder gerügt ist, nicht mehr geltend gemacht werden.
Dies gilt auch von Mängeln, welche nach dem ordnungsmäßigen Geschäftsgange erst
nach 6 Monaten gerügt werden konnten. Auch wegen der rechtzeitig gerügten
Mängel muß die Klage innerhalb der sechsmonatlichen Frist angestellt werden
(Entsch. des ROHG. Bd. IV. S. 184). Doch kann die Frist durch Vertrag ver—
längert werden (Entsch. des ROHG. Bd. IX. S. 13; Bd. XXIII. S. 91). Auf
Platzgeschäfte findet Art. 349 aber keine Anwendung (s. d. Art. Platzgeschäft).
Lit.: Die oben erwähnten Kommentare und Schriftsteller. v. Kräwel.
Gewalt (civilrechtlich). 1) Die gewöhnliche Uebersetzung von potestas,
neben welch' letzterer übrigens in den Ouellen auch in diesem Sinne das Wort vis nicht
fehlt (I. 1 pr. D. de tut. 26, 1). Auch die heutige Rechtssprache braucht das Wort
G. noch immer zur Bezeichnung der Familien= oder Hausgewalten; die in deutschrecht-
lichen Quellen (Schwabenspiegel) vorkommende Bedeutung von G. (und gewaltigen
rechtliche Vermögensmacht bzw. wirkliche Herstellung einer solchen) hat sie dagegen
so ziemlich vergessen. Die strengen Hausgewalten des älteren Rechtes aber selbst
sind entweder ganz verschwunden oder sie haben ihren Charakter wesentlich verändert.
Dominica potestas, mancipium, Patronat, G. des Leibherrn über den Leibeigenen
existiren nicht mehr; die patria potestas hat sich aus einem selbstnützigen, im In-
teresse des G.habers bestehenden Recht in eine zum Besten des Kindes bestimmte
Schutzgewalt, Schutzpflicht gewandelt (s. d. Art. Väterliche Gewalt), die in
manchen Gesetzgebungen (z. B. Oesterr. BGB. § 1495) entschieden nur eine Spezies
der beiden Eltern zustehenden elterlichen G. ist, überall aber weit mehr den Charakter
deutschrechtlicher Vormundschaft, als römischer potestas trägt; die G. des Ehemannes
über seine Ehefrau, im alten Röm. R. (manus) in den wesentlichsten Beziehungen
der patria potestas ähnlich, enthält jetzt nicht mehr als den rechtlichen Ausdruck
des naturgemäßen Uebergewichtes des Mannes über die Frau, wie es in einer
dauernden Verbindung Zweier, in der es keine Majorität der Stimmen geben kann,
nicht fehlen kann; und die Vormundschaft ist aus einer vis ac potestas in capite
libero, aus einem Recht des Vormundes immer entschiedener zu einem Amte, einer
„Staatssache“ geworden, deren wesentliche Aufgabe der unter überwiegendem Einflusse
der Obervormundschaft zu verwirklichende Schutz und Vertretung der Pfleghaften ist
(vgl. d. Art. Vormundschaft und Th. I. S. 450 ff.). Trotz dieses ver-
änderten Charakters der Familiengewalten können sie doch noch immer als Ge-
walten bezeichnet werden. Auch heute noch enthalten sie eine „gesteigerte Unter-