Full text: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

14 Gefahr. 
ausgezeichnete Thätigkeiten, so bei Prüfung der Forderungen, im Zwangösvergleichs-, 
im Vertheilungsverfahren (§ 56), in der Beschwerdeinstanz (5 58) u. dgl. m., 
endlich für einzelne Akte, wenn sich die Vertretung nur auf diese beschränkt (z. B. 857). 
Im Strafverfahren (§F§ 63.—75) bemißt sich die Bauschgebühr nach der Ord- 
nung der Gerichte (Schöffengericht, Strafkammer, Schwur= oder Reichsgericht), sie 
kann in der Berufungs= und Revisionsinstanz besonders gefordert werden und erhöht 
sich, wenn die Verhandlung sich auf mehrere Tage erstreckt (5 64), eine Beweis- 
aufnahme wird nur in Privatklagesachen besonders vergütet (§ 65). Ebenso findet 
eine besondere Dergütung für die Vertheidigung im Vorverfahren (Straf PO. 88. 137, 
140) statt (R.Geb. O. § 67). Endlich kommen einzelne Handlungen, sowie 
sich die Thätigkeit des Rechtsanwalts auf diese beschränkt, wie Einlegung der Be- 
rufung, Anfertigung von Schriftsätzen u. a. in Ansatz. — Abgesehen von den Ge- 
bühren sind dem Rechtsanwalt Auslagen für Abschriften und Reisen zu vergüten 
(5§ 76—83). — Nach der Rechtsanwaltordn. § 30 ist der Rechtsanwalt nicht ver- 
pflichtet, eine Thätigkeit zu übernehmen, er kann die Uebernahme von einem 
Vorschuß abhängig machen (R.Geb. O. 5 84) und braucht die Handakten vor 
Empfang seiner Auslagen und Gebühren nicht auszuhändigen (Rechtsanwaltordn. 
§ 32). Letztere werden fällig, sobald über die Verpflichtung, sie zu tragen, eine 
Entscheidung ergangen ist, sowie bei Beendigung der Instanz oder bei Erledigung 
des Auftrags (R.Geb. O. § 85). Der Rechtsanwalt muß jedoch vorher seinem 
Klienten eine spezifizirte Rechnung zustellen (§ 86). Eine richterliche Feststellung 
findet nicht mehr statt; zahlt die Partei nicht gutwillig, so muß der Anwalt im 
ordentlichen Verfahren klagen, während für das Verfahren bei Erstattung der Kosten 
seitens des Gegners §§ 98, 99 der CPO. maßgebend sind. — Wird die gemein- 
schaftliche Erledigung eines Auftrags mehreren Rechtsanwälten übertragen, so steht 
jedem die volle Vergütung zu (§ 2), umgekehrt haftet von mehreren Auftraggebern 
jeder dem Rechtsanwalt für denjenigen Betrag, welcher bei gesonderter Ausführung 
seines Auftrags erwachsen sein würde (§§ 3, 51, 62, 72). — Von einzelnen Be- 
stimmungen ist noch zu erwähnen, daß dem Rechtsanwalt in eigenen Angelegenheiten 
die gleiche Gebühr, wie in fremden, zusteht (§ 7), daß die Thätigkeit als Beistand 
ebenso wie die Vertretung vergütet wird (§ 4), die Anfertigung eines Schriftsatzes 
wie die Unterzeichnung (§ 5), und daß die niedrigste Gebühr eine Mark beträgt 
(§ 8). Entsprechende Anwendung soll die R.Geb.O. finden (§ 91): im schieds- 
richterlichen Verfahren (CPO. §8 851—872), im Verfahren wegen Nichtigkeits- 
erklärung oder Zurücknahme eines Patents (Reichspatentgesetz vom 25. Mai 1877 
§ 27 ff. u. Verordn. vom 1. Mai 1878), im Disziplinarverfahren gegen Reichs- 
beamte (Reichsbeamtengesetz vom 31. März 1873 § 101 ff.), im ehrengerichtlichen 
Verfahren gegen Rechtsanwälte (Rechtsanwaltordn. § 66) und bei der Untersuchung 
von Seeunfällen (Reichsgesetz vom 27. Juli 1877 8§8§ 20, 30). 
Lit.: Außer den Kommentaren von Meyer, Kayser (die gesammten Reichsjustizgesetze rc., 
2. Aufl. 1880, S. 415 ff.) besonders: Die Motive zum Entwurf einer Geb. Ordn. für Rechts- 
anwälte nebst Anlagen (Drucks. d. Reichst. 4. Legislaturper. II. Sess. 1879 Nr. 6), worin auch 
in archopfender Weise das geschichtliche Material und die auswärtigen Gesehgebungen behandelt 
Gefahr (handelsrechtlich). Im H. R. wie im Obligationenrecht versteht 
man unter G. die mögliche schädliche Folge des Zufalls (vgl. d. Art. Casus); 
in einem besonderen Sinne wird der Ausdruck G. im Verzuge gebraucht, wenn 
es sich um bestimmte Ausnahmen von allgemeinen Rechtsvorschriften handelt. 
Die Lehre von der G., namentlich vom Uebergange derselben bei Verträgen in 
Folge Zufalls ist im HGB. weder für alle Fälle, noch auch für den Kauf durch- 
gängig geregelt. Subsidiär hat daher das Bürgerliche Recht zur Anwendung zu 
gelangen; dasselbe geht aber, wie unten zu erörtern sein wird, in einem speziellen 
Falle dem H. R. vor; andererseits gelten die Bestimmungen des H##. für beide
	        
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