16 Gefahr.
eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren. Verzug des Käufers giebt ihm das
Recht, sich auch hiervon zu befreien.
Kommissionäre und Spediteure hasten nicht für Zufall hinsichtlich des
ihnen anvertrauten Gutes; sie haben nur die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes
anzuwenden und deren Prästation darzuthun. Dem Spediteur steht bei gegen ihn
erhobenen Klagen oder Einreden wegen Verlustes, Verminderung, Beschädigung, ver-
späteter Ablieserung des (Zutes eine nur einjährige Verjährungsgeit zur Seite.
Der Frachtführer haftet für Verlust und Beschädigung des Gutes von der
Empfangnahme bis zur Ablieferung, also auch für Zufall; er wird nur dann frei,
wenn er beweist, daß der Schaden durch „höhere Gewalt“ (vis major), die natür-
liche Beschaffenheit des Gutes oder äußerlich nicht erkennbare Mängel der Verpackung
entstanden ist und er haftet bei Kostbarkeiten, Werthpapieren und Geldern nur im
Falle der Deklaration. Jeder folgende Frachtführer übernimmt mit Gut und Fracht-
brief die gleiche Haftung auch für seinen Vormann. Die Höhe des Schadens be-
rechnet sich in der Regel nach dem gemeinen Handelswerth. ,
Eisenbahnen können die ihnen als Frachtführer gesetzlich obliegende Haftung
an sich nicht ausschließen, es ist ihnen jedoch nach dem HGB. die G. vertrags-
mäßig in einzelnen Fällen abzulehnen erlaubt, und diese Beschränkungen sind
durch das Betriebsreglement für die Eisenbahnen Deutschlands genau fixirt worden.
Danach haften die Eisenbahnen nicht für die G., welche verbunden ist: mit dem
Transport in unbedeckten Wagen, mit dem Mangel der Verpackung oder deren
mangelhafter Beschaffenheit, mit dem vom Absender übernommenen Auf= und Ab-
laden; sie haften ferner nicht für die besondere Gefahr, die mit der eigenthümlichen
natürlichen Beschaffenheit des Gutes oder mit dem Transport lebender Thiere zu-
sammenhängt und endlich auch nicht für die G., deren Abwendung durch Begleitung
bezweckt wird. Den Eisenbahnen steht die gesetzliche Vermuthung zur Seite, daß ein
eingetretener Schaden, wenn er aus der abgelehnten G. entstehen konnte, wirklich
aus derselben entstanden ist, sie dürfen sich aber auf die Befreiungen beim Nachweis
einer Verschuldung ihrerseits nicht berufen. Der Schaden ist nach dem gemeinen
Handelswerth zu berechnen. Auf Grund des H#. ist aber durch das Betriebs-
reglement ein Normalsatz von 60 Mark für 50 Kilogramm als Maximum des
Schadens eingeführt worden, über welchen hinaus die Eisenbahn nur bei besonderer
Deklaration im Frachtbrief haftet. Nur im Falle böslicher Handlungsweise kann
die Eisenbahn diese Privilegien in Betreff der Schadenhöhe nicht in Anspruch nehmen.
Für die Haftung wegen verspäteter Lieferung, die Lieferungsfristen und die Höhe
des Schadens enthält das HGB. und das erwähnte Reglement spezielle Be-
stimmungen.
Gewährt der Kommissionär ohne Einwilligung des Kommittenten einem
Dritten Vorschüsse oder ertheilt er unbefugter Weise Kredit, so thut er dies auf
eigene G. Zur Kreditirung des Kaufpreises ist er an sich nicht berechtigt, außer wo
dies der Handelsgebrauch am Orte des Geschäftes mit sich bringt. Bei unbefugter
Kreditertheilung besteht die Haftung in der Verpflichtung, sofort als Schuldner des
Kaufpreises Zahlung zu leisten. Wäre beim Baarverkauf der Preis ein geringerer
gewesen, so muß der Kommissionär diesen Preis, und wenn derselbe niedriger als das
Limitum gewesen wäre, auch noch die Differenz zwischen dem Erlös und dem Limitum
ersetzen. Die Haftung fällt bei dem Nachweise, daß der Verkauf zu dem gesetzten
Preise unmöglich gewesen ist und die Vornahme desselben Schaden von dem Kom-
mittenten abgewendet hat, hinweg.
In vielen Fällen verlangt das HGB. eine Anzeige oder Androhung des
einen Kontrahenten an den anderen, mit der Maßgabe, daß deren Unterlassung für
den daraus entstehenden Schaden verantwortlich mache. In allen diesen Fällen ge-
nügt der Verpflichtete der Form schon durch Absendung der Nachricht; die mit Ver-
lust des Briefes, Telegramms entstehende G. trifft den Adressaten, wenn dem