188 Gläubigerausschuß.
verständigen, sowie beim Nachweis der summa revisibilis des Eides üÜberhaupt.
Diese Begriffsbestimmung könnte an sich auf den gemeinrechtlichen Begriff der so-
sortigen Liquidirung zurückgejührt werden, der vollen Beweis erfordert. Nach den
Motiven aber ist die G. im Sinne der Bescheinigung als Wahrscheinlichkeitsbeweis
(semiplena probatio) gemeint, welche, durch Johannes Faxiolus (1223—1286)
aufgebracht, im Gemeinen Recht für Incidentsachen unbestritten gilt und für andere
summarische Sachen von Savigny und Wetzell im Gegensatz zu Briegleb und
Wach gleichfalls zugelassen wird. An sich würden nun die Motive gegenüber dem
bestimmten Wortlaut des Gesetzes Furücktreten müssen, zumal wenn man erwägt,
daß, soweit die CPO. freie Beweiswürdigung zuläßt, ein Gegensatz zwischen vollem
und unvollständigem Beweise überhaupt ausgeschlossen erscheint. Nimmt man jedoch,
daß die CRO. mit Ausnahme von Aufgebots= und Arrestsachen, von Aufhebung
eines Schiedsspruchs und dem Beweise prozeßhindernder Einreden die G. nur für
Incidentsachen vorschreibt, daß ferner Arreste auch incidenter im Hauptprozesse an-
gebracht werden können und daß auch prozeßhindernde Einreden im Französischen
Recht den Incidentsachen zugezählt werden, und hält man damit zusammen, daß
der § 99 der CPO. von einem „Genügen“ der G. redet, so wird man nicht umhin
können, die G. mit den Motiven als Beschaffung eines weniger vollständigen Be-
weises, aber mittels sofort aufnehmbarer Beweismittel zu verstehen, der jedoch auch
schon in den „Umständen des Falles“ enthalten sein kann.
Quellen: Deutsche CPO. § 266 vgl. 88 44, 68, 99, 202, 214, 247, 271, 319, 332,
351, 371, 389, 395, 400, 406, 422, 432, 449, 454 ff. 490 ff., 508, 552, 647., 650 ff., 688,
rg 33 795, 800. 815, 840. 869; Mot. S. 214 ff. Deutsche K#. §§ 97, 173, 176, 194,
Lit.: Savigny, gerischte Schriften, Bd. II. 242 Wetzell in Richter's krit.
Jahrbb., XIlI. Jahrg. S. 769 ff.; Syse eme 29. — -sd ,Einleitung in den summar.
P' § 52—65, 5 v (Erelu-. Pe Sh- 141 ff., 238 ff. — Bag, prestprz. Thl. I.
is ff. — Lehrbb v. Schmid, 9; Bayer, (ordentl. Pri.) 8 238; Keaug,
Socs, Endemann, ss 160, 182. — din Sachverhalt im Franz. Prz— Bd. I. S. 4 ff.,
61 ff. — Fitting, Niv. Prz., # — Kommentare zur Deutschen CPO. 1 .1. von SSlsich
Endemann, Struckmann-Koch, v. Wilmowski-Levy, Puchelt, 8ütum , A.
leding
Gläubigerausschuß (v. Bar, Th. I. Suppl. S. 90 Anm. 91) ist im Ge-
meinen Recht ein von den Konkursgläubigern zur Wahrnehmung ihrer Gesammt-
interessen bei Verwaltung und Verwerthung der Masse erwählter Ausschuß, der
Namens derselben Erklärungen abgiebt und Anträge stellt. Im Gemeinen Recht ein
Institut von geringer Bedeutung, hat ihm zunächst die Oesterreichische KO.
mit einer bestimmteren Gestaltung zugleich größere Bedeutung und Energie gegeben.
Provisorisch in einer nicht über vierzehn Tage nach der Konkurseröffnung angesetzten
Tagfahrt von den Konkursgläubigern nach dem absoluten Mehrbetrage der von den
Anwesenden repräsentirten bescheinigten Forderungen in einer Anzahl von drei bis
fünf Personen nebst deren Ersatzmännern erwählt und eventuell in der allgemeinen
Liquidationstagfahrt ebenso nach dem absoluten Mehrbetrage der festgestellten oder
noch streitigen Forderungen neu gewählt, in beiden Fällen aber vom Konkurskommissär
oder Konkursgericht bestätigt und bestellt, hat der G. nicht blos das Recht der An-
hörung, z. B. über Akkordvorschläge, und der Stellung von Anträgen, z. B. auf
Entlassung des Verwalters und Verhaftung des Schuldners, sondern auch das Recht
der Revision der Rechnungen und Schriftstücke des Verwalters, sowie der Beschluß-
fassung mit ihm über alle wichtigeren Verwaltungshandlungen, bei manchen vor der
allgemeinen Liquidationstagfahrt nur unter Ermächtigung des Kommissars bzw. des
Gerichts, nach derselben aber kraft Auftrags der Gläubigerschaft unbeschränkt. — Ein
weiteres Fortschreiten in der Verselbständigung des G. ergiebt die Deutsche KO.
Zwar sofort nach der Konkurseröffnung wird der G. zunächst provisorisch vom Ge-
richt, welches ihn auch wieder entlassen kann, aus der Mitte der Gläubiger und