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dem männlichen und 18 Jahre bei dem weiblichen Geschlecht, sowie ehrbarer Lebens-
wandel nachgewiesen wurde. (Ein interessantes Formular bei Cassiodor. Var. VII. 41).
Die G. bewirkte, daß dem damit Beliehenen wegen nachher eingegangener Rechts-
geschäfte keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wurde. Er erhält
freie Verfügung über sein Vermögen und bedarf nur bei Verkauf von Grundstücken
eines obrigkeitlichen Dekrets. Obwol sich auch schon im deutschen Mittelalter
kaiserliche G. vorfinden, nach eingelnen Rechten sogar dem Familienrath (vgl. Tacitus,
Germ., c. 13) oder Vater gestattet war, ein Kind für großjährig zu erklären, so sind
doch gemeinrechtlich lediglich die Vorschriften des Röm. R. als aufsgenommen zu er-
achten, und so in eingelne Partikularrechte übergegangen (Preuß. LR. II. 18 8§ 713 ff.:
C. Max. Bav. 1. 7 § 36; Oesterr. BGB. 8 282; Sächs. BGB. 88 1967—1971),
jedoch ist in diesen theils die Altersgrenze eine geringere, theils die Verleihung den
Obervormundschaftsbehörden übertragen, theils die Römische Veräußerungsbeschränkung
aufgehoben. Auch findet sich zuweilen die Bestimmung, daß einem Mündel von
20 Jahren die Einkünfte seines Vermögens zur freien Verfügung überlassen werden
können (A. LR. II. 18 8§ 728; Oesterr. BSGB. § 247). Mit der Entlassung des
Haussohnes aus der väterlichen Gewalt ist die G. nicht verbunden und umgekehrt.
Eigenthümlich ist das Französ. R. Der Vater oder in dessen Ermangelung die
Mutter können das Hauskind mit 15 Jahren, der Familienrath den Bevormundeten
mit 18 Jahren für großjährig erklären. Es endet alsdann das elterliche Nießbrauchs-
recht; der Emanzipirte kann in beiden Fällen frei über seine Person verfügen, auch
sein Vermögen verwalten, darf aber über dasselbe ohne Zustimmung eines ihm von
dem Familienrathe zu ernennenden Kuratoks nicht verfügen, welcher letztere übrigens
nicht als Vertreter, sondern nur als Beistand auftreten kann (Code civ. art. 476—487).
Nach der gegenwärtigen Preuß. Verordn. vom 5. Juli 1875 wird die G. eines
Mündels nach vollendetem 18. Lebensjahre auf Grund einer Sachuntersuchung und
Anhörung der nächsten Verwandten von dem Vormundschaftsgericht ertheilt (§ 61),
auch wenn es sich um die G. eines entlassenen Haussohnes handelt. Dieselbe hat
gegenwärtig mit der erreichten Volljährigkeit gleiche Wirkungen. — Eine still-
schweigende G. ist ungeachtet entgegenstehender Vorschriften des Röm. R. im Gem.
R. auf Grund Deutscher OQuellen bei Verheirathung angenommen und tritt auch
nach unbezweifelter Französischer Praxis ein, während sie die Preuß. Verordn. 699
ausdrücklich ausschließt.
Quellen: Außer den im Text angegebenen: Titt. C. Theod., II. 17. — Justin. II. 45:
De his ut veniam actatis impetraverunt.
Außer den Lehrbüchern des Gem. W. Part.Rechts: Rudorff, Das Recht der Vor-
mundstet, 1834, III. S. 221—228; II. * 95 ff. — Kraut, Die Vormundschaft nach den
Grundsätzen des Deutschen Rechts, 1847, II. S. 86 ff., 168 ff. — Aubry et Rau, Cours de
droit civ. franc., 4%e ed., I. p. 540 ss. — S#r das Preuß. Recht: Dernburg,' Das Vor-
mundschaftsrecht der Preuß. Monarchie, 2. Aufl. 1876, S. 116— 120. — Die Kommentare zur
Vormundschaftsordnung von Anton, Neumann, Wachler, Hesse. Kayser.
Grotius, Hugo (Huig de Groot), einem alten burgundischen Adels-
geschlechte der Cornets angehörend, 5 10. IV. 1583 zu Delft, war eine Zeit lang
Advokat, wurde 1607 Gen.-Advokat von Holland, Seeland und Westfriesland, am
17. V. 1619 wegen seiner Parteinahme für die Remonstranten und Föderalisten zu
lebenslänglichem Gefängniß und Vermögenskonfiskation verurtheilt, von seiner Gattin
1622 aus der Festung Löwenstein befreit. Er ging nach Paris, später aus seinem
Vaterlande verbannt, als Gesandter Schwedens an den Französischen Hof, erhielt
1645 die erbetene Entlassung, litt auf der Reise nach Lübeck Schiffbruch und f zu
Rostock 28. VIII. 1645. „Bataviae decus, aevi miraculum.“
Schriften: Parallelon rerum public. liber tertius de moribus ingenioque pop.
Atheniensium, Romanorum, Batavorum (ed. Meermannus 1801).— Mare liberum seu de
jure quod Batavis compctit. ad Indica commercia, 1609. — Abofogeticus eorum qui exr
legibus praefuerunt ante mutationem quae evenit anno 1618, 1622. — De jure belli ac