Full text: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

202 Grubenseld. 
geführt, welches in den Kreisen Siegen und Olpe des Regierungsbezirks Arnsberg, 
in den Kreisen Altenkirchen und Neuwied des Regierungsbegirks Koblenz und für den 
Eisensteinbergbau ine Klausthaler Begirke 25000 Quadratlachter = 109 450 am, 
in allen übrigen Landestheilen 500 000 Quadratlachter —= 2189 000 am beträgt 
(Bergges. § 27). Für Konsolidationen gilt dies Maximum nicht. Der Fundpunkt 
muß in das Feld eingeschlossen werden; auch dürfen je zwei Punkte der Begrenzung 
nicht über 2000 Lachter = 41741,8 m (beim kleinen Felde 500 Lachter) von ein- 
ander entfernt liegen, damit eine willkürliche, chikanöse Ueberdeckung entfernter Fund- 
punkte Dritter und eine Feldeslegung, welche andere als bergbauliche Zwecke verfolgt, 
möglichst verhindert werde. Besser wird dieser Zweck durch die Bestimmung des 
Elsaß-Lothringischen Berggesetzes vom 16. Dezbr. 18738 erreicht, daß kein Begrenzungs- 
punkt über 2000 m vom FWyundpunkte entfernt sein darf. In Bayern Maximalfeld 
200, für Stein= und Braunkohlen 800 Hektare. Verleihung von Seifenfeldern und 
Halden findet in Preußen nicht statt. Die älteren Felder sind nach Maßgabe des 
Allgem. Bergesetzes, jedoch nur auf Antrag des Berechtigten, wenn sie gestreckte sind 
(d. h. nur der Längenerstreckung der Lagerstätte, dem Streichen nach gemessen sind), 
in gevierte (d. h. hier diskordante) Felder umzuwandeln; wenn sie gevierte Felder 
(im älteren Sinne, d. h. nach Längen= und Breitenerstreckung gemessen, aber nur 
für eine bestimmte, flach fallende Lagerstätte — insbesondere Flötz — verliehen) 
sind, steht ihnen die ewige Teufe zu (Gesetz vom 1. Juli 1821; Bergges. § 220; 
Einführungsverordn. für Nassau vom 22. Dezbr. 1867 § 10). Wegen des Näheren 
über das konkordante Feld (Fundgruben, Maßen, Vierung) muß hier aufs Kloster- 
mann (Lehrb. § 12) verwiesen werden. In Oesterreich erfolgt die Verleihung 
regelmäßig auf Grubenmaße, welche in der horizontalen Ebene ein Rechteck (Sachsen 
und Preußen fordern lediglich gradlinige Begrenzung) von 12 544 Quadratklaftern — 
45116 qAm Fläche und mindestens 56 Klaftern -— 106 m Breite umfassen und 
sich in die ewige Teufe erstrecken (Gesetz von 1854 §8§ 42 ff.). Der Punkt, von 
welchem das Grubenmaß auszumessen ist (Aufschlagspunkt), kann vom Verleihungs- 
werber nach Belieben gewählt werden, muß aber innerhalb des aufgeschlossenen Theils 
der Lagerstätte und des zu verleihenden G. (d. h. hier des Inbegriffs mehrerer in 
derselben Verleihung begriffenen Grubenmaße, § 34) liegen. In der Regel darf 
auf einen Aufschluß nur die für einen Freischurf vorbehaltene Zahl von Gruben- 
maßen (s. d. Art. Schurfschein) verliehen werden. Hat der Aufschlagspunkt aber eine 
solche Lage, daß sich aus demselben mehrere noch unverliehene Grubenmaße aus- 
messen lassen, so kann der Verleihungswerber bei Stein= und Braunkohlen bis zu vier 
Doppelmaßen, bei allen übrigen Mineralien aber bis zu vier einfachen Grubenmaßen 
auf einen Aufschluß lagern. Auch dann ist freilich das Feld des Oesterr. Gesetzes, 
so sehr eine liberale Praxis nachhilft (vgl. Ministerialerlaß vom 14. Juni 1862 (Nr. 38 
R.G.Bl.] § 5), für die heutigen bergbaulichen Verhältnisse noch häufig zu beschränkt. 
Eine Zusammenschlagung darf nur auf das Doppelte der für einen Ausfschluß ge- 
statteten G. verleihung bewilligt werden (was sich aber auf die sog. zusammengesetzten 
G. des angezogenen Erlasses nicht mit bezieht). Ueberscharen, d. h. Gebirgstheile, 
welche von verliehenen Grubenmaßen so eingeschlossen sind, daß ein regelmäßiges 
Grubenmaß in dieselben nicht gelegt werden kann, sind besonders zu verleihen 
(5 71). Auf verleihbare Mineralien, welche in Seifen, Flußbetten, Taggeröllen, 
aufgeschwemmtem Gebirge oder in alten verlassenen Halden außerhalb verliehener 
Felder sich befinden, sowie auf Bohnenerze und Raseneisenstein werden Tagmaßen (bis 
32•000 OQuadratklaftern = 115 000 am groß) verliehen, welche regelmäßig nur bis 
zum festen Gesteine reichen; die Form ist beliebig (§§ 76 ff.). In Frankreich, 
wo keine gesetzlichen Vorschriften über die Feldesbeschaffenheit bestehen, hängt die Be- 
stimmung der Größe, Form und Begrenzung der G. von der Festsetzung der Kon- 
zessionsurkunde ab. — Eine amtliche Vermessung (Verlochsteinung, Verpflockung) 
des verliehenen G. muß in Oesterreich binnen 1 Jahre nach der Verleihung statt-
	        
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