Full text: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

204 Grundbuchamt, Grund= und Hypothekenbehörde Gründergewinn. 
Die Lehre von der Zahlung der Geldschuld nach heut. Deutschem Rechte, Berlin 1871. — 
Glossen zum A. LR. bis zum 7. Abschn. d. Tit. 16 Th. I. (in den Beiträgen). 
Lit.: Küntgzel in den Beiträgen Bd. XXIV. (1880) V.-VIII. 
Teichmann. 
Grundbuchamt, Grund- und Hyppothekenbehörde heißt das Amt, die 
Behörde, welche die Grund= und HOypothekenbücher (s. d. Art. Hypotheken- 
und Grundbvücher) führt. Ihre Funktionen gehören mit sehr geringen Aus- 
nahmen zur „ freiwilligen“ Gerichtsbarkeit, deshalb sind mit der Führung dieser 
Bücher regelmäßig die Gerichte, und zwar die Gerichte erster Instanz betraut. Jede 
dieser Behörden umfaßt einen geographisch abgeschlossenen Bezirk und hat nur für die 
in demselben belegenen Grundstücke Kompetenz. Früher waren sie vielfach kollegialisch 
organisirt, seit mit der neuen Reichsgerichtsverfassung Amtsgerichte die Gerichte erster 
Instang bilden und ihnen das Grund= und Hypothekenwesen meistens übertragen ist, 
erledigen Einzelrichter die einschlägigen Sachen. Neben den Gerichten erster Instanz 
lag, bw. liegt die Führung von Grund= und Hypothekenbüchern zum Theil 
auch noch in der Hand von Gerichten höherer Instanz, z. B. der Appell= oder 
Ober-Landes-Gerichte, z. B. für Lehn= und Fideikommißgüter, zum Theil auch in 
der Hand von Gemeindeobrigkeiten und landesherrlichen Verwaltungsbehörden (König- 
reich Sachsen, Bayern, Mecklenburg). Die Grundbuchbehörde tritt regelmäßig nur 
auf Antrag der Parteien oder Ersuchen zuständiger Behörden in Thätigkeit. — Unter 
dem Grundbuchrichter pflegt noch ein Grundbuchführer (Subalternbeamter) zu fun- 
giren. 
Gsgb. u. Lit.: Regelsberger, Das Bayerische Hppothelenrecht (1871), § 22. — 
v. Metom Das Mecklenbur gische Howatheteurcct 9971 §*§ 8. — Siegmann, Das 
königlich Sachsische Hypothelenrecht (1875), § 3. — v. Ba Dos Hannoversche Hypotheken- 
recht (1871), § 6. — Dernburg und Hinrichs, Das Nreußische Hypothekenrecht (1877), 
88 10 u. 15. — Turnau, Die Preußischen Grundbuchgesetze in ihrer durch die neue Reichs- 
und bandesgesetzgebung gewonnenen Gestalt, (1879), S. 10 ff. — Preuß. Grundbuchordnung 
vom 5. Mai 1872 § 20 ff. — RöS#G. § 22. — Preuß. AG. zum Deutschen 36. vom 
24. April 1878 § 31 und die sonstigen Landes EG. zum RöG. Lastig. 
Gründergewinn. Mit dem Ausdruck „G.“, auch „Gründerlohn“ genannt, 
bezeichnet man diejenigen Vortheile, welche die Gründer von Aktiengesellschaften für 
sich erstreben, resp,. um derentwillen sie das Werk der Gründung vornehmen. Die 
Errichtung von Aktiengesellschaften öffnet denjenigen, welche sie ins Leben rufen, 
mannigfache Wege zur Erzielung bedeutenden Gewinnes. Und in Perioden erhöhter 
Unternehmungslust kann dieser um so rascher und sicherer realisirt werden, als die 
aus dem Statut ersichtlichen oder hinter demselben vermutheten Vortheile der Gründer, 
wie groß sie immer sein mögen, einer völligen Indifferenz auf Seiten der Aktien- 
käufer begegnen, sofern diese nur auch ihrerseits eine begründete Aussicht auf fernere 
Kurssteigerung zu haben glauben. Bis zur Novelle vom 11. Juni 1870 war in 
den meisten Deutschen Ländern die Befugniß zur Gründung von Aktiengesellschaften 
von einer staatlichen Konzession abhängig. Nöthigte die Konzessionirung, da ihr die 
Entscheidung der Bedürfnißfrage auf Seiten der Regierungsorgane vorausgehen 
mußte, zu einer für die letzteren höchst mißlichen Kritik geschäftlicher Verhältnisse, 
so hatte sie doch jedenfalls den praktischen Werth, daß die Regierung eine Ueber- 
produktion von Aktien durch Versagung weiterer Konzessionen zu hindern vermochte. 
Die seitdem eingetretene Gründungsfreiheit muß nun das Korrektiv gegen Ausschreitungen 
in dem rechtlichen Gefüge des Gesetzes selbst finden, welches durch seinen Gesammt- 
inhalt einer mißbräuchlichen Anwendung Zügel anzulegen berufen ist. Man kann 
aber nicht zugestehen, daß das jetzt in Deutschland geltende Aktienrecht dieser Auf- 
gabe bereits genüge. Es giebt zwei Hauptarten von G. Ein solcher kann der Ge- 
sellschaft selbst, durch Vorbedingung von Anrechten auf die Erträgnisse oder Leistungen 
derselben, oder er kann den Aktionären, d. h. den ersten Erwerbern der neu ge-
	        
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