Full text: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

Gründler — Grundsteuer. 207 
gegeben hat, während der Selbstkostenpreis dieser Aktien für die Gründer auf 
300 000 +f 200 000, mithin auf 500 000 Mark oder, in Prozenten ausgedrückt, 
auf 50 Prozent zu stehen kommt. Wenn sich dies so verhalten kann, so folgt daraus, 
daß bei einer mit Apports gegründeten Aktiengesellschaft der Nominalwerth keinerlei 
Maßstab für den wahren Werth, mithin auch keinen Maßstab für den angemessenen 
Kaufpreis gewährt. Die Erfahrung hat aber gelehrt, daß der Nominalbetrag der 
Aktien auf den Aktienkäufer eine Täuschung eminenter Art ausübt, indem der Laie 
sich von der Ansicht nicht trennen kann, daß der Nominalbetrag einer Aktie un- 
gefähr dem gemeinen Werth derselben entspreche. Unter solchen Umständen war es 
möglich und ist es gewissenlosen Geschäftsleuten fortgesetzt möglich, durch Gründung 
von Aktiengesellschaften mit Apports ganz übermäßige Gewinne zu erzielen. Nur 
eine Beseitigung der Nominalwerthe vermöchte so verfänglichen und gefährlichen Ge- 
schäftsunternehmungen einen wirksamen Riegel vorzuschieben, da der andere denkbare 
Ausweg, nämlich die Untersagung der Gründung von Aktiengesellschaften mit Apports 
dem praktischen Bedürfniß nicht entspricht. (Vgl. im Uebrigen und über die Literatur 
den Art. Gründungsprospek.). H. Löwenfeld. 
Gründler, Karl Aug., 5 21. XI. 1769 zu Halle, wurde 1797 ordentlicher 
Professor in Erlangen, k 19. V. 1843. 
Schriften: De fldejuss. fidejuss., Hal. 1794. — Syst. Entw. d. Lehre v. d. Verjährung 
d. peinl. Strafe, Halle 1796. — Können die symb. Bücher d. luth. Kirche abgeändert werden? 
Halle 1796. — Syst. d. Preuß. Rechts, Bayreuth 1798. — Die Erbfolge nach Grundsätzen 
des gemeinen Preuß. Rechts, Nürnb. 1798. — Grundsätze des Teutschen peinl. Rechts, Halle 
1799. — Institutionen des Rechts, enthaltend die Einl., Encykl. u. Method., Erl. 1808. — 
Polemik des Germ. Rechts, Merseb. u. Leipz., 1832—38. — Uebers. d. Quellen d. in den 
Deutschen Bundesstaaten gelt. Land= und Lehnrechte, Ilmenau 1832. — Ueber die Recht- 
mäßigkeit gemischter Ehen, Leipz. 1838. — Das im Königr. Bayern geltende kath. u. protest. 
Kirchenrecht, 1839. 
Lit.: Neuer Nekrolog der Deutschen für 1843, II. S. 1223. — Schulte in d. Allg. 
Deutsch. Biogr. X. 35; Derselbe, Gesch., III. b S. 184. Teichmann. 
Grundschuld, Grundschuldbrief, s. Hypothek, Hypothekenbrief. 
Grundsteuer. Eine Steuer vom Rohertrag des Bodens gehört zu den 
ältesten Steuerweisen, welche nach der ersten Ansiedelung der Bölker auftreten. Wie 
der Zehnte im Orient zuerst erscheint, so lebt er dort noch fort, z. B. in der Türkei, 
als eine Hauptstaatssteuer. Als Fortsetzung dieses primitiven Steuersystems sind die 
hochgeschraubten G. in China, Ostindien und anderen Staaten des Orients ent- 
standen. Die Grundsteuern vom Reinertrag in den Kulturstaaten Europa's 
dagegen sind aus der Entwickelung des Lehnswesens hervorgegangen, dessen Fort- 
bildung allerdings in den einzelnen Ländern in sehr verschiedenen Richtungen aus- 
einander ging. 
In England ist die finanzielle Seite des Feudalwesens frühzeitig und 
gleichmäßig ausgebildet. Schon unter Heinrich II. beginnt die Ablösung der Kriegs- 
dienste mit hohen Schildgeldern (scutagia). Die Lehnshülfsgelder werden in England 
sehr prompt erhoben, die Gebühren des Besitzwechsels und die Lehnsvormundschaft 
werden zu einer bedeutenden Finanzquelle. Die daneben stehenden Schatzungen 
(tallagia) der Stadtbürger und ländlichen Hintersassen standen zu den Leistungen der 
Ritterschaft nicht sowol durch ihre Höhe in Mißverhältniß, als sie durch willkür- 
liche Wiederholung und ungleiche Schätzung Gegenstand der Beschwerde wurden. 
Diese Verhältnisse haben im 13. Jahrh. zu einem gemeinsamen Widerstand der 
steuerpflichtigen Klassen geführt, und durch gemeinsame Interessen der Stände die 
Parlamentsverfassung erzeugt. In den parlamentarischen Beschließungen verschmelzen 
die geschiedenen Steuersysteme allmählich zu gemeinsamen Bewilligungen. Gegen den 
Schluß des Mittelalters erscheinen sie unter dem Namen von Subsidien und
	        
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