Gründler — Grundsteuer. 207
gegeben hat, während der Selbstkostenpreis dieser Aktien für die Gründer auf
300 000 +f 200 000, mithin auf 500 000 Mark oder, in Prozenten ausgedrückt,
auf 50 Prozent zu stehen kommt. Wenn sich dies so verhalten kann, so folgt daraus,
daß bei einer mit Apports gegründeten Aktiengesellschaft der Nominalwerth keinerlei
Maßstab für den wahren Werth, mithin auch keinen Maßstab für den angemessenen
Kaufpreis gewährt. Die Erfahrung hat aber gelehrt, daß der Nominalbetrag der
Aktien auf den Aktienkäufer eine Täuschung eminenter Art ausübt, indem der Laie
sich von der Ansicht nicht trennen kann, daß der Nominalbetrag einer Aktie un-
gefähr dem gemeinen Werth derselben entspreche. Unter solchen Umständen war es
möglich und ist es gewissenlosen Geschäftsleuten fortgesetzt möglich, durch Gründung
von Aktiengesellschaften mit Apports ganz übermäßige Gewinne zu erzielen. Nur
eine Beseitigung der Nominalwerthe vermöchte so verfänglichen und gefährlichen Ge-
schäftsunternehmungen einen wirksamen Riegel vorzuschieben, da der andere denkbare
Ausweg, nämlich die Untersagung der Gründung von Aktiengesellschaften mit Apports
dem praktischen Bedürfniß nicht entspricht. (Vgl. im Uebrigen und über die Literatur
den Art. Gründungsprospek.). H. Löwenfeld.
Gründler, Karl Aug., 5 21. XI. 1769 zu Halle, wurde 1797 ordentlicher
Professor in Erlangen, k 19. V. 1843.
Schriften: De fldejuss. fidejuss., Hal. 1794. — Syst. Entw. d. Lehre v. d. Verjährung
d. peinl. Strafe, Halle 1796. — Können die symb. Bücher d. luth. Kirche abgeändert werden?
Halle 1796. — Syst. d. Preuß. Rechts, Bayreuth 1798. — Die Erbfolge nach Grundsätzen
des gemeinen Preuß. Rechts, Nürnb. 1798. — Grundsätze des Teutschen peinl. Rechts, Halle
1799. — Institutionen des Rechts, enthaltend die Einl., Encykl. u. Method., Erl. 1808. —
Polemik des Germ. Rechts, Merseb. u. Leipz., 1832—38. — Uebers. d. Quellen d. in den
Deutschen Bundesstaaten gelt. Land= und Lehnrechte, Ilmenau 1832. — Ueber die Recht-
mäßigkeit gemischter Ehen, Leipz. 1838. — Das im Königr. Bayern geltende kath. u. protest.
Kirchenrecht, 1839.
Lit.: Neuer Nekrolog der Deutschen für 1843, II. S. 1223. — Schulte in d. Allg.
Deutsch. Biogr. X. 35; Derselbe, Gesch., III. b S. 184. Teichmann.
Grundschuld, Grundschuldbrief, s. Hypothek, Hypothekenbrief.
Grundsteuer. Eine Steuer vom Rohertrag des Bodens gehört zu den
ältesten Steuerweisen, welche nach der ersten Ansiedelung der Bölker auftreten. Wie
der Zehnte im Orient zuerst erscheint, so lebt er dort noch fort, z. B. in der Türkei,
als eine Hauptstaatssteuer. Als Fortsetzung dieses primitiven Steuersystems sind die
hochgeschraubten G. in China, Ostindien und anderen Staaten des Orients ent-
standen. Die Grundsteuern vom Reinertrag in den Kulturstaaten Europa's
dagegen sind aus der Entwickelung des Lehnswesens hervorgegangen, dessen Fort-
bildung allerdings in den einzelnen Ländern in sehr verschiedenen Richtungen aus-
einander ging.
In England ist die finanzielle Seite des Feudalwesens frühzeitig und
gleichmäßig ausgebildet. Schon unter Heinrich II. beginnt die Ablösung der Kriegs-
dienste mit hohen Schildgeldern (scutagia). Die Lehnshülfsgelder werden in England
sehr prompt erhoben, die Gebühren des Besitzwechsels und die Lehnsvormundschaft
werden zu einer bedeutenden Finanzquelle. Die daneben stehenden Schatzungen
(tallagia) der Stadtbürger und ländlichen Hintersassen standen zu den Leistungen der
Ritterschaft nicht sowol durch ihre Höhe in Mißverhältniß, als sie durch willkür-
liche Wiederholung und ungleiche Schätzung Gegenstand der Beschwerde wurden.
Diese Verhältnisse haben im 13. Jahrh. zu einem gemeinsamen Widerstand der
steuerpflichtigen Klassen geführt, und durch gemeinsame Interessen der Stände die
Parlamentsverfassung erzeugt. In den parlamentarischen Beschließungen verschmelzen
die geschiedenen Steuersysteme allmählich zu gemeinsamen Bewilligungen. Gegen den
Schluß des Mittelalters erscheinen sie unter dem Namen von Subsidien und