Full text: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

Grundstückstheilungen — Gründungsprospekt. 211 
vinzial= und Kommunalbehörden zuzuweisen, sich geltend machen. Dies an 
sich richtige Ziel setzt aber die Anerkennung einer gleichmäßigen Steuerpflicht des 
Grundbesitzes, eine Unterwerfung unter die Staatsgesetzgebung voraus, während die 
wirthschaftliche Theorie, welche die G. als passive Grundrente behandelt, zur Zer- 
splitterung des feudalen Systems zurückführen würde. 
Lit.: Eichhorn, Deutsche Rechtsgeschichte, III. 436. — Zachariä, Deutsches StaatsR., 
II. 218—228. — v. Mohl, MWürttemb. Staats R., II. § 295. — v. Rönne, Preuß. Staats R., 
II. §§ 481, 482. — Preuß. Gesetzentwürfe, betr. die Regulirung der Grundsteuer nebst Motiven, 
Berl. 1859. — Schimmelpfennig, Die Preuß. Grundsteuerverfassungen, 3. Aufl. 1859. — 
R. Gneist, Die Engl. Grundsteuerverfassung, Berl. 1860; Dersfelbe, Die Regulirung der 
Kommunalsteuern, 1881. Gneist. 
Grundstückstheilungen, s. Dismembrationen. 
Gründungsprospekt. Unter „Prospekt“ versteht man in der modernen 
Sprache der Handelswelt jede öffentliche Darlegung finanzieller Verhältnisse, durch 
welche das Publikum zum Erwerb von Werthpapieren bestimmt werden soll. Große 
Finanzoperationen, welche eine Veräußerung von au porteur lautenden Werth- 
papieren zum Ziel haben, geschehen nicht immer durch direkten Verkehr des Geld- 
suchers mit dem Publikum der Kapitalisten, sondern häufig durch Vermittelung 
großer Bankhäuser oder Bankanstalten, welche einzeln oder im kleinen geschlossenen 
Kreise das Geschäft mit dem Geldsucher vereinbaren, und dann ihrerseits in der 
Hoffnung auf Gewinn die Weiterveräußerung an das große Publikum unternehmen. 
Solche Weiterveräußerung nennt man „Emission“. Auch dieser Begriff hat in der 
modernen Geschäftssprache eine technische Bedeutung erlangt. Nicht jede Veräußerung 
von größeren Vorräthen an Werthpapieren wird so bezeichnet, sondern speziell die- 
jenige, durch welche das Papier seitens des Einzelnen oder seitens eines kleinen 
Kreises unter einander vertragsmäßig verbundener Uebernehmer in die Hände des 
großen Publikums lanzirt wird, zu welchem Zwecke dann neben den natürlichen 
Hülfsmitteln, d. h. dem in Vergleich zu anderen gleichgestellten Papieren billigeren 
Preise, den besseren Zins= resp. Amortisationsbedingungen rc., auch allerlei künstliche 
Mittel, wie die Veranstaltung von Kaufsaufträgen seitens auswärtiger Kapitalisten, 
die dadurch hervorgerufene günstige Stimmung für das neue Papier, oder eine all- 
gemeine Animirung des Publikums durch Kurssteigerungen gleich rangirender Werth- 
papiere in Anwendung gebracht werden. Der Kapitalist, welcher den wahren finan- 
ziellen Werth eines neuen Papiers nicht leicht zu beurtheilen vermag, richtet sich aber 
bei seinen Entschlüssen gern nach dem allgemeinen Ansehen, welches das emittirende 
Bankhaus oder die Gruppe emittirender Bankhäuser aus dem Schicksal früher emittirter 
Papiere für sich in Anspruch nehmen kann. Daher redet man auch von einem 
„Emissionskredit", womit der Grad des allgemeinen Vertrauens zu den Emissionen 
einer Bankgruppe oder eines einzelnen Bankhaufes bezeichnet wird. Jedes Werth- 
papier hat seine eigene Entstehungsgeschichte, sein Kurs bestimmt sich aus der 
Zahlungsfähigkeit des Schuldners und aus der Qualität der vertragsmäßigen Unter- 
lagen. Es wird deshalb selbst bei der Emission von Staatsanleihen, und bei An- 
leihen von Kreis= oder Kommunalverbänden, noch mehr bei Emissionen von Schuld- 
briefen landschaftlicher Verbände oder privater Kreditanstalten, nicht weniger bei der 
Negotiirung von Eisenbahnanleihen und bei den Kreditoperationen industrieller Assozia- 
tionen eine Darlegung der einschlägigen Verhältnisse in den öffentlichen Blättern 
unternommen; diese ist der Prospekt. 
Eine besondere Unterart des Prospektes ist der „G.“, d. h. diejenige öffentliche 
Darlegung, durch welche das Publikum zur Betheiligung an neuen Aktiengesell- 
schaften veranlaßt werden soll. Für die Gründung von Aktiengesellschaften giebt es 
zwei Wege. Der eine besteht darin, daß die Projektanten des neuen Unternehmens 
die Verfassung der Gesellschaft (das Statut) herstellen, und Andere zur Betheiligung 
als erste Zeichner öffentlich oder mit beschränkter Oeffentlichkeit einladen. Dann sind 
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