Full text: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

Gefährliche Anlagen. 19 
bei den Kreis-(Stadt-) Ausschüssen, resp. bei den Magistraten in den Kreisstädten über 
10 000 Einwohner, und nur ganz ausnahmsweise in Bezug auf ganz besonders ge- 
fährliche Anlagen bei den Bezirksräthen. Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung 
geht in allen Fällen der Rekurs an den Handelsminister. 
2) Hinsichtlich des Verfahrens ist zu unterscheiden das Vorverfahren und das 
Hauptverfahren. Zum Vorverfahren gehört die Stellung des Antrags und die Prü- 
fung der Vollständigkeit der zur Erläuterung desselben erforderlichen Anlagen 
(Zeichnungen und Beschreibungen), sodann die Bekanntmachung des Unternehmens 
mit der Aufforderung zu Einwendungen gegen dasselbe binnen Frist, endlich die 
Erörterung der schriftlich oder mündlich erhobenen Einwendungen zwischen dem Un- 
ternehmer und den Widersprechenden in förmlichen Terminen, mit der Bedeutung, 
daß nach Abschluß der Erörterung neue thatsächliche Behauptungen zur Rechtferti- 
gung oder Widerlegung der Einwendungen nicht mehr zugelassen werden können, 
woran sich noch eine Beweiserhebung anschließt. Kompetent für dies Vorverfahren 
sind in den vor die Regierungen, vor die Kreisausschüsse und vor die Bezirksräthe 
gehörigen Fällen die Landrathsämter, in den vor die Stadtausschüsse und Magistrate 
gehörigen Fällen diese letzteren Behörden selbst, so daß also im letzteren Falle eine 
Identität der für das Vorverfahren und für das Hauptverfahren kompetenten Organe 
stattfindet. Hinsichtlich des Hauptverfahrens selbst (resp. Schlußverhandlung) ist zu 
unterscheiden. Wenn Einwendungen gegen die Anlage nicht erhoben sind, so erfolgt die 
Beschlußfassung ohne vorhergegangene mündliche Verhandlung; jedoch sind wieder zwei 
Jälle zu unterscheiden; wird die Genehmigung nach dem Antrage des Unternehmers 
ohne Bedingungen oder Einschränkungen ertheilt, so bedarf es eines besondern Bescheides 
nicht, sondern die Behörde fertigt alsbald die Genehmigungsurkunde aus; wird da- 
gegen die Genehmigung versagt, oder nur unter Bedingungen oder Einschränkungen 
ertheilt, so ertheilt die Beschlußbehörde zunächst einen schriftlichen Bescheid an den 
Unternehmer, auf Grund dessen dann entweder der Rekurs eingelegt oder auf münd- 
liche Verhandlung angetragen werden kann. Wenn aber Einwendungen erhoben 
sind, so ist stets ohne Weiteres das mündliche Verfahren einzuleiten, unter förmlicher 
„Ladung der Parteien zur kontradiktorischen Verhandlung unter Zuziehung von Bei- 
ständen, auf Grund deren eine schriftliche mit Gründen versehene Entscheidung zu 
erfolgen hat. Der etwaige Rekurs ist stets bei der Behörde, gegen deren Beschluß 
er gerichtet ist, einzulegen, ohne neue Einwendungen oder neue thatsächliche An- 
führungen, und wird von der Beschlußbehörde mit deren gutachtlicher Aeußerung 
dem Handelsminister eingereicht. 
3) Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind zur 
richterlichen Entscheidung zu verweisen, ohne daß von der Erledigung dieser Ein- 
wendungen die Genehmigung der Anlage abhängig gemacht wird. Eine Privatklage, 
sofern solche überhaupt statthaft ist, zur Abwehr benachtheiligender Einrichtungen, 
kann niemals auf Einstellung des Gewerbebetriebes gerichtet sein, nachdem die An- 
lage mit obrigkeitlicher Genehmigung errichtet ist, sondern nur auf Herstellung von 
Einrichtungen, welche die benachtheiligenden Wirkungen ausschließen, bzw. auf 
Schadloshaltung. 
4) Auf Grund landesgesetzlicher Vorschrift kann durch Ortsstatuten Bestimmung 
darüber getroffen werden, daß einzelne Ortstheile vorzugsweise, andere dagegen ent- 
weder gar nicht, oder nur unter bestimmten Beschränkungen zu geschäftlichen Anlagen 
benutzt werden dürfen. 
5) Die Errichtung solcher Anlagen, deren Betrieb mit ungewöhnlichem Ge- 
räusch verbunden ist, muß, sofern sie nicht schon zu den in § 16 aufgeführten ge- 
hören, der Ortspolizeibehörde angezeigt werden, und diese hat dann, wenn in der 
Nähe der Betriebsstätte Kirchen, Schulen, Krankenhäufer und andere öffentliche Ge- 
bäude vorhanden sind, deren bestimmungsmäßige Benutzung dadurch erheblich gestört 
werden würde, die Entscheidung der Regierung darüber einzuholen, ob die Ausübung 
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