222 Häberlin — Haft.
H.
Häberlin, Karl Friedrich, 5 5. VIII. 1756 zu Helmstädt, stud. das., wurde
1782 Prof. d. Staatsrechts in Erlangen, 1786 in Helmstädt, Gesandter am Rastatter
Kongresse, 1799 Geh. IJustigrath, F 16. VIII. 1808.
Schriften: Pragmatische Geschichte der neuesten kaiserlichen Wahlkapitulationen, Leipzig
102# 93. — Handbuch des Deutschen Staatsrechts, Berlin (1793) 1797. — Deutsches Staats-
iv, in- Bde., Helmst. 1796—1808. — Mehrere Schriften in Sachen des Hofrichters
erlepsch.
Lit.: Schulze, Einleitung in das Deutsche Staatsrecht, Leipzig 1867, S. 91. — Eisen-
hart in d. Allg. Deutsch. Biogr. X. 278, auch über den älteren Aruder- Johe Friedrich
H. (1753—1790). eichmann.
Hach, Johann Friedrich, 5 12. VIII. 1769 zu Lübeck, wurde Protokoll-
führer d. Collegil d. Rigafahrer, dann Anwalt, erhielt später das Doktordiplom,
wurde 1802 Justitiar von Westerau, 1805 in den Senat berufen, versah mehrfach
diplomatische Missionen, 1820 Rath am Olpp. Ger., trat 1850 in den Ruhestand,
+ 29. III. 1851.
Schriften: Praktische Beiträge z. Erläuterung des in Lübeck geltenden Privatrechts,
1801. — Das alte Lüb. Recht, Lübeck 14.
Lit.: Mittheilungen. aus dem Leben des Opp. Ger.Rathes J. 9t Hach von Dr. H. W
Hach, Lübeck 1852. — Böhlau, Mecklenb. Privatrecht, 1871, S. — N. Nekrolog der
Deutschen für 1851, S. 267—273. — v. Bippen, G. A. Heise, ralb, 1852. — F. Frens-
dorff in d. Allg. Deutsch. Biogr. X. 289—29 Teichmann.
Haft, die mildeste Freiheitsstrafe im Deutschen Straf G., kann von 1 Tag
bis zu 6 Wochen erkannt werden (§ 18). Im Falle der materiellen Konkurrenz,
wenn der Thäter mehrfach H. verwirkt hat, kommt das Kumulationsprinzip zur
Anwendung, jedoch mit dem gesetzlich (§ 77) aufgestellten Maximum von 3 Monaten,
welches nicht überschritten werden darf. Dasselbe Maximum gilt auch bei der Um-
wandlung mehrerer Geldstrafen in H. (§ 78). — Die Strafe der H. besteht in ein-
facher Freiheitsentziehung ohne Verpflichtung des Detinirten zur Arbeit; der Leu-
mund des Letzteren wird dadurch in keiner Weise berührt. Von diesem Satze macht
nur § 362 eine zu rechtfertigende Ausnahme. Personen, die nach § 361 Nr. 3—8
(Bettelei, gewerbsmäßige Unzucht 2rc.) zu einer Haftstrafe verurtheilt sind, können zu
Arbeiten, die ihren Fähigkeiten und Verhältnissen angemessen sind, innerhalb, und ge-
trennt von anderen freien Arbeitern, auch außerhalb der Strafanstalt angehalten werden
(§ 362 Abs. 1). Außerdem können die erwähnten Personen durch Urtheil der Landes-
polizeibehörde überwiesen werden. Diese erhält dann die Befugniß, die verurtheilte
Person bis zu 2 Jahren in ein Arbeitshaus unterzubringen oder zu gemeinnützigen
Arbeiten zu verwenden (korrektionelle Nachhaft). Ausländer können statt dessen aus
dem Bundesgebiete ausgewiesen werden (§ 362 Abs. 2 und 3).
H. ist die regelmäßige Strafe für Uebertretungen und findet sich ausnahmsweise
(durch Beschlüsse des Reichstags) auch für das Vergepen der Beleidigung (§8 185,
186) alternativ neben Geld= und Gefängnißstrafe. Nach § 5 des Einf.Ges. zum
Deutschen Straf GB. kann in landesgesetzlichen Vorschriften ebenfalls H. angedroht
werden, selbstverständlich unter Beobachtung der für die H. im Straf GB. enthal-
tenen Vorschriften.
Hinsichtlich des Ortes, an welchem Haftstrafen zu verbüßen sind, enthält das
Straf GB. keine Bestimmung. Wegen der besonderen Ngtur der H. wird eine scharfe
Trennung von anderen Gefangenen einzuhalten sein. Aus demselben Grunde wird
auf H., wenn dieselbe mit anderen Freiheitsstrafen zusammentrifft, gesondert er-