224 Haft.
der Deutschen Seemannsordn. vom 27. Dezbr. 1842; §§ 51, 167 der Preußischen
Gesindeordn. vom 8. Novbr. 1810; §§ 45, 161 der Gesindeordn. für Neuvorpom-
mern vom 11. April 1845 und 55 16, 42 der Gesindeordn. für die Rheinprovinz
vom 19. April 1844; Motive zur CP. 5 774.) "
Ausdrücklich ausgenommen von der Klasse der durch H. vollstreckbaren Urtheile
sind diejenigen, welche dem Verurtheilten die Abgabe einer Willenserklärung auf-
legen (5 779 der CPO.). Gegen die Verhängung der H. ist das Rechtsmittel der
einsachen Beschwerde zulässig (5§ 776). Voraussetzung für die H. als Arrestmaß-
regel, ist die Nothwendigkeit derselben zur Sicherung der gefährdeten Zwangsvoll-
streckung in das schuldnerische Vermögen (5 798).
Zur Erzwingung des Zeugnisses oder des Zeugeneides ist die H. zulässig, wenn
die Weigerung wiederholt erfolgt, jedoch nicht über die Dauer der Instanz hinaus.
Was den Vollzug der H. betrifft, so fehlen hierüber besondere Bestimmungen in
der CPO., soweit es sich um die H. strafe gegen ungehorsam ausgebliebene Zeugen
handelt. Die Anwendung der Bestimmungen über die Zwangzhaft versteht sich
keineswegs von selbst (§ 355 Abs. 2) und die Vorschriften der StrafP O. oder
des Straf GB. scheinen ausgeschlossen, weil diese sich auf Ordnungsstrafen gar nicht
beziehen (Struckmann-Koch, Kommentar zu § 345 Nr. 1). Demnach würde
hier eine Lücke des Gesetzes vorhanden sein.
Der Vollzug der H. strafe im Vollstreckungsverfahren (§ 775) richtet sich
nach den Bestimmungen über die H. als Zwangsmittel. (Vgl. Protokolle der Justiz-
kommission zur CPO. S. 420, 421.)
Danach ist die H. in einem Raume zu vollstrecken, in dem sich nicht zugleich
Untersuchungs= oder Strafgefangene befinden (§ 788). Sie wird durch gericht-
lichen H. befehl angeordnet (§ 789). Die Verhaftung erfolgt durch den Ge-
richtsvollzieher unter Vorzeigung und nöthigenfalls abschriftlicher Mittheilung
des H. befehls (§ 790). Vor der Verhaftung eines Beamten, Geistlichen oder öffent-
lichen Lehrers ist die vorgesetzte Behörde zu benachrichtigen. Die Verhaftung ist erst
zulässig, nachdem diese für Stellvertretung gesorgt hat (§ 791). Der Gläubiger
muß die H.kosten für je einen Monat vorauszahlen bei Meidung der Hentlassung
des Schuldners (§ 792). Der H. vollzug gegen Militärpersonen setzt Mit-
wirkung der vorgesetzten Militärbehörde voraus (§ 793; vgl. auch 8§8§ 345, 355
Abs. 4). Die Maximaldauer der H. beträgt 6 Monate (§ 794). Gewisse Per-
sonenkategorien sind von der H. befreit, so lange sie in gewissen Verhältnissen sich
befinden, so z. B. Mitglieder deutscher gesetzgebender Versammlungen während der
Sitzungsperiode (§68 785, 787). Aus gewissen Gründen wird die H. ipso jure
unterbrochen, so gegen Mitglieder von deutschen gesetzgebenden Versammlungen,
F de Versammlung die Freilassung während der Sitzungsperiode verlangt
§ 786).
Ueber die H. zur Erzwingung des Offenbarungseides gelten folgende besondere
Bestimmungen:
1) Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit beantragen, daß ihm das
Amtsgericht des H. ortes den Offenbarungseid unverzüglich abnehme und ist nach
Leistung des Eides aus der H. zu entlassen unter gleichzeitiger Mittheilung der Ent-
lassung an den Gläubiger (§ 783).
2) Wurde die H. zur Erzwingung des Offenbarungseides wegen fruchtloser
Mobiliarpfändung (§ 711) verhängt, so kann der Schuldner nach deren Voll-
streckung zur Leistung des Eides nur unter der Voraussetzung durch H. angehalten
werden, daß der die H. beantragende Gläubiger den neuerdings erfolgten Erwerb
von Vermögen seitens des Schuldners glaubhaft macht (§ 795).
Hellmann.