Full text: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

Haftpflicht. 231 
1) in Defraudationsfällen diejenigen, welche sie begangen haben; bei 
den Zöllen und einigen Steuern tritt aber die Konfiskation der zoll= oder steuer- 
pflichtigen Gegenstände, manchmal aber auch die der Fabrikeinrichtungen, vermittelst 
deren die Uebertretung begangen wurde, hinzu, welche den Eigenthümer derselben trifft. 
Eine Konfiskation der zoll= oder steuerpflichtigen Gegenstände, 
außer der Strafe, tritt ein a) bei den Zöllen (88 154—157 des Vereinszollgesetzes) 
b) bei der Salzsteuer (§8 11 und 16 des Gesetzes von 1867); c) bei der Spiel- 
kartenstempelsteuer (§ 10 des Gesetzes von 1878). 
Eine Konfiskation der Fabrikseinrichtungen, mittels deren die 
Uebertretung erfolgte, findet statt: a) bei der Branntweinsteuer (§8 57, 59, 61 der 
Gesetze von 1868; Preuß. Kabinetsordre vom 10. Jan. 1824 Nr. 5; Preuß. Steu- 
erordn. von 1819 § 66); b) bei der Salzsteuer (§ 11 Abs. 2 des Gesetzes von 
1867); c) beim Spielkartenstempel (5 13 des Gesetzes von 1878). 
2) Auch bei Uebertretungen der Zoll= und Steuergesetze, welche nicht als 
Defraudationen erscheinen, haftet für die Strafe vor Allem auch derjenige, welcher 
die Uebertretung begangen hat. 
Eine Konfiskation der Gefäße und Fabrikeinrichtungen tritt hier 
nur ein in einigen Fällen: a) bei Uebertretungen der Vorschriften über die Brannt- 
weinbesteuerung (bei heimlicher oder anmeldungswidriger Zubereitung und 
Aufbewahrung von Maische, bei unterlassener oder unrichtiger Anzeige von Gefäßen, 
und bei unterlassener Geräthebezeichnung, §§ 57, 59 und 61 des Reichsgesetzes von 
1868 und Nr. 5 der Preuß. Kabinetsordre vom 10. Jan. 1824 und § 66 der 
Preuß. Steuerordn. von 1819); b) bei Uebertretungen der Vorschriften für den 
Spielkartenstempel und die Spielkartenfabrikation (§8 10 und 13 
des Reichsgesetzes vom 3. Juli 1878). 
Nach dem Bayer. Gesetze über den Malzaufschlag vom 16. Mai 1868 
Art. 52 und nach dem Bayer. Gesetze über den Branntweinaufschlag vom 
25. Februar 1880 Art. 30 ist, bei ersteren für die im aufschlagpflichtigen Betriebe 
oder beim Betriebe einer Malzmühle vorgekommenen Uebertretungen des Gesetzes 
der Betriebsberechtigte, beim Branntweinaufschlag aber der Brennerei- 
inhaber verantwortlich, wenn die betreffenden Handlungen auch nicht von ihm 
verübt wurden. Als Ausnahmen gelten bei der Brennerei nur die Fälle, wenn die 
Strafbarkeit nach dem Gesetze ausdrücklich den Thäter als Brennereileiter treffen soll, 
außerdem bei der Brauerei und Brennerei, wenn die That gegen das ausdrückliche 
Verbot oder den Auftrag des Betriebsberechtigten oder Besitzers begangen wurde. 
Sind die Ausnahmen nicht vorhanden, so können die, im Geschäfte verwendeten, 
Personen weder als Miturheber, oder Theilnehmer, noch als Begünstiger bestraft werden. 
Sämmtliche Reichsgesetze für Zölle und Steuern dagegen nehmen an, daß 
vor Allem der Thäter bei Uebertretung einer gesetzlichen Vorschrift für die Strafe 
verantwortlich sei und machen den Besitzer und Eigenthümer der zoll= und steuer- 
pflichtigen Waare oder Fabrik nur subsidiär haftbar. 
1) Bei Uebertretungen der Zollgesetze haben nach § 153 des Zoll- 
gesetzes vom 1. Juli 1869 a) die Handel= und Gewerbtreibenden für ihre Diener, 
Lehrlinge, Markthelfer, Gewerbegehülfen, Ehegatten, Kinder, Gesinde und die sonst 
in ihrem Dienste oder Tagelohne stehenden, oder sich gewöhnlich bei der Familie 
aufhaltenden Personen; b) die Eisenbahnverwaltungen und Dampfsschiffahrtsgesell- 
schaften für ihre Angestellten und Bevollmächtigten; c) andere nicht zur handel- 
und gewerbtreibenden Klasse gehörenden Personen, aber nur für ihre Ehegatten und 
Kinder, rücksichtlich der Geldbußen, Zollgefälle und Prozeßkosten zu 
haften, in welche die zu vertretenden Personen, wegen Verletzung der gollgesetzlichen 
oder Verwaltungsvorschriften verurtheilt worden sind, die sie bei der Ausführung 
der ihnen von dem subsidiarisch Verhafteten übertragenen oder ein für allemal über- 
lassenen Handels-, Gewerbs= und anderen Verrichtungen zu beobachten hatten.
	        
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