Haftpflicht. 231
1) in Defraudationsfällen diejenigen, welche sie begangen haben; bei
den Zöllen und einigen Steuern tritt aber die Konfiskation der zoll= oder steuer-
pflichtigen Gegenstände, manchmal aber auch die der Fabrikeinrichtungen, vermittelst
deren die Uebertretung begangen wurde, hinzu, welche den Eigenthümer derselben trifft.
Eine Konfiskation der zoll= oder steuerpflichtigen Gegenstände,
außer der Strafe, tritt ein a) bei den Zöllen (88 154—157 des Vereinszollgesetzes)
b) bei der Salzsteuer (§8 11 und 16 des Gesetzes von 1867); c) bei der Spiel-
kartenstempelsteuer (§ 10 des Gesetzes von 1878).
Eine Konfiskation der Fabrikseinrichtungen, mittels deren die
Uebertretung erfolgte, findet statt: a) bei der Branntweinsteuer (§8 57, 59, 61 der
Gesetze von 1868; Preuß. Kabinetsordre vom 10. Jan. 1824 Nr. 5; Preuß. Steu-
erordn. von 1819 § 66); b) bei der Salzsteuer (§ 11 Abs. 2 des Gesetzes von
1867); c) beim Spielkartenstempel (5 13 des Gesetzes von 1878).
2) Auch bei Uebertretungen der Zoll= und Steuergesetze, welche nicht als
Defraudationen erscheinen, haftet für die Strafe vor Allem auch derjenige, welcher
die Uebertretung begangen hat.
Eine Konfiskation der Gefäße und Fabrikeinrichtungen tritt hier
nur ein in einigen Fällen: a) bei Uebertretungen der Vorschriften über die Brannt-
weinbesteuerung (bei heimlicher oder anmeldungswidriger Zubereitung und
Aufbewahrung von Maische, bei unterlassener oder unrichtiger Anzeige von Gefäßen,
und bei unterlassener Geräthebezeichnung, §§ 57, 59 und 61 des Reichsgesetzes von
1868 und Nr. 5 der Preuß. Kabinetsordre vom 10. Jan. 1824 und § 66 der
Preuß. Steuerordn. von 1819); b) bei Uebertretungen der Vorschriften für den
Spielkartenstempel und die Spielkartenfabrikation (§8 10 und 13
des Reichsgesetzes vom 3. Juli 1878).
Nach dem Bayer. Gesetze über den Malzaufschlag vom 16. Mai 1868
Art. 52 und nach dem Bayer. Gesetze über den Branntweinaufschlag vom
25. Februar 1880 Art. 30 ist, bei ersteren für die im aufschlagpflichtigen Betriebe
oder beim Betriebe einer Malzmühle vorgekommenen Uebertretungen des Gesetzes
der Betriebsberechtigte, beim Branntweinaufschlag aber der Brennerei-
inhaber verantwortlich, wenn die betreffenden Handlungen auch nicht von ihm
verübt wurden. Als Ausnahmen gelten bei der Brennerei nur die Fälle, wenn die
Strafbarkeit nach dem Gesetze ausdrücklich den Thäter als Brennereileiter treffen soll,
außerdem bei der Brauerei und Brennerei, wenn die That gegen das ausdrückliche
Verbot oder den Auftrag des Betriebsberechtigten oder Besitzers begangen wurde.
Sind die Ausnahmen nicht vorhanden, so können die, im Geschäfte verwendeten,
Personen weder als Miturheber, oder Theilnehmer, noch als Begünstiger bestraft werden.
Sämmtliche Reichsgesetze für Zölle und Steuern dagegen nehmen an, daß
vor Allem der Thäter bei Uebertretung einer gesetzlichen Vorschrift für die Strafe
verantwortlich sei und machen den Besitzer und Eigenthümer der zoll= und steuer-
pflichtigen Waare oder Fabrik nur subsidiär haftbar.
1) Bei Uebertretungen der Zollgesetze haben nach § 153 des Zoll-
gesetzes vom 1. Juli 1869 a) die Handel= und Gewerbtreibenden für ihre Diener,
Lehrlinge, Markthelfer, Gewerbegehülfen, Ehegatten, Kinder, Gesinde und die sonst
in ihrem Dienste oder Tagelohne stehenden, oder sich gewöhnlich bei der Familie
aufhaltenden Personen; b) die Eisenbahnverwaltungen und Dampfsschiffahrtsgesell-
schaften für ihre Angestellten und Bevollmächtigten; c) andere nicht zur handel-
und gewerbtreibenden Klasse gehörenden Personen, aber nur für ihre Ehegatten und
Kinder, rücksichtlich der Geldbußen, Zollgefälle und Prozeßkosten zu
haften, in welche die zu vertretenden Personen, wegen Verletzung der gollgesetzlichen
oder Verwaltungsvorschriften verurtheilt worden sind, die sie bei der Ausführung
der ihnen von dem subsidiarisch Verhafteten übertragenen oder ein für allemal über-
lassenen Handels-, Gewerbs= und anderen Verrichtungen zu beobachten hatten.