Haftpflicht. 233
II. Hinsichtlich der in Folge einer Zuwiderhandlung gegen die gesetzlichen
Vorschriften vorenthaltenen Steuer haftet der Brennereibetreibende für die unter I.
bezeichneten Personen mit seinem Vermögen, wenn die Steuer von dem eigentlichen
Schuldigen wegen Unvermögens nicht beigetrieben werden kann.
In denjenigen Fällen, in welchen aber die Steuer lediglich auf Grund einer
gesetzlichen Vermuthung (§§ 54 und 55) erfolgt, tritt diese subsidiarische Haftbarkeit
des Brennereibetreibenden nur unter der unter Ib bezeichneten Voraussetzung ein.
III. Zur Erlegung von Geldstrafen auf Grund subsidiarischer Haftbarkeit
in Gemäßheit der Vorschrift I. kann der Brennereibetreibende nur durch richterliches
Erkenntniß verurtheilt werden.
Dasselbe gilt für die Erlegung der vorenthaltenen Steuer, welche auf Grund
gesetzlicher Vermuthung berechnet wurde.
IV. Die Befugniß der Steuerverwaltung, statt der Einziehung der Geldbuße
von dem subsidiarisch Verhafteten und unter Verzicht hierauf die, im Unvermögens-
falle, an die Stelle der Geldbuße zu verhängende Freiheitsstrafe sogleich an dem
eigentlichen Schuldigen vollstrecken zu lassen, wird durch die vorstehenden Bestim-
mungen nicht berührt.
5) Bei Uebertretungen der gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Brau-
steuer gelten nach § 38 wörtlich die nämlichen Bestimmungen wie bezüglich der
Branntweinsteuer mit Ausnahme des Abs. 2 der Nr. II. und III. des § 66 des
Gesetzes von 1868 betr. die Branntweinsteuer.
6) Nach § 23 des Gesetzes von 1846 betr. die Besteuerung des Rübenzuckers
finden bei Uebertretungen dieses Gesetzes die Bestimmungen des Zollgesetzes (§ 153,
früher des Zollstrafgesetzes) über die fubsidiäre Haftbarkeit Anwendung.
7) Ein Gleiches ist nach § 17 des Gesetzes vom 20. Juli 1879 bei Ueber-
tretungen des Gesetzes betr. die Statistik des Waarenverkehrs bzw. die Erhebung
der statistischen Gebühr der Fall.
8) Nach § 18 des Gesetzes vom 3. Juli 1878 betr. den Spielkarten-
stempel haben Kartenfabrikanten und Händler für die von ihren Dienern, Lehr-
lingen, Gewerbsgehülfen, Gesinde und Familiengliedern nach diesem Gesetze ver-
wirkten Geldstrafen subsidiarisch zu haften. Nur für den Spielkartenstempel allein
haften sie aber nicht in dem Falle, wenn nachgewiesen wird, daß die Uebertretung
ohne ihr Wissen verübt wurde.
9) Beim Wechselstempel erstreckt sich nach § 15 des Gesetzes von 1869
die Haftbarkeit zur Bezahlung der Geldstrafe auf alle, welche nach §§ 4—12 des
Gesetzes der ihnen obliegenden Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe
nicht rechtzeitig genügt haben, sowie auf alle inländischen Makler und Unterhändler,
welche wissentlich unversteuerte Wechsel verhandelt haben. Jeder derselben hat die
Strafe besonders und ganz zu entrichten. Es fällt somit jede subsidiäre Haftung weg.
Quellen u. Lit.: Vereinszollgesetz v. 1. Juli 1869; Reichsgesetz v. 16. Juli 1879
betr. die Besteuerung des Tabaks; Reichsgeset v. 1867 betr. die Besteuerung des Salzes;
Preuß. Gesetz wegen Besteuerung des inländischen Branntweins v. 8. Febr. 1819; Kabinets-
ordre v. 20. Juni 1822; Regulativ v. 21. Aug. 1825 betr. die Branntweinsteuer v. Obst,
Beeren, Wein und Abfällen; Reichsgesetze v. 8. Juli 1868 1) betr. die Besteuerung des
Branntweins 2c., 2) betr. die subsidiäre Haftung des Brennereiinhabers; Reichsgesetz
v. 31. Mai 1872 betr. die Erhebung der Brausteuer; Bayer. Gesetz v. 16. Mai 1868 betr.
den Malzaufschlag und v. 25. Febr. 1880 betr. den Branntweinaufschlag; Reichsgesetz v.
8. Mai 1841 betr. die Desteuerung des Rübenzuckers; Reichsgesetz v. 20. Juli 1879 betr. die
Statistik des Waarenverkehrs; Reichsgesetz v. 3. Juli 1878 betr. den Spielkartenstempel;
Reichsgesetz v. 10. Juni 1869 betr. die Wechselstempelsteuer (Bundesgesetzbl. v. 1868, 1869;
Reichsgesetzbl. v. 1878, 1879; Preuß. Gesetzsamml. v. 1819, 1825; Bayer. Gesetz= und
Verordnungsbl. v. 1879 u. 1880). — Pochhammer, Jahrbücher für Zollgesetzgebung und
Verwaltung, 1841 (Rübenzuckersteuer), 1867 (Salzsteuer). — Hoyer u. Gaupp, Das Deutsche
Reichsgesetz über die Wechselstempelsteuer (1880).— Hirth's Annalen 1869, 1873—1876, 1880. —
v. Aufseß, Die Zölle und Steuern des Deutschen Reichs, 2. Aufl. 1880. v. Aufseß
Aufseß.