Full text: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

Haftpflicht. 233 
II. Hinsichtlich der in Folge einer Zuwiderhandlung gegen die gesetzlichen 
Vorschriften vorenthaltenen Steuer haftet der Brennereibetreibende für die unter I. 
bezeichneten Personen mit seinem Vermögen, wenn die Steuer von dem eigentlichen 
Schuldigen wegen Unvermögens nicht beigetrieben werden kann. 
In denjenigen Fällen, in welchen aber die Steuer lediglich auf Grund einer 
gesetzlichen Vermuthung (§§ 54 und 55) erfolgt, tritt diese subsidiarische Haftbarkeit 
des Brennereibetreibenden nur unter der unter Ib bezeichneten Voraussetzung ein. 
III. Zur Erlegung von Geldstrafen auf Grund subsidiarischer Haftbarkeit 
in Gemäßheit der Vorschrift I. kann der Brennereibetreibende nur durch richterliches 
Erkenntniß verurtheilt werden. 
Dasselbe gilt für die Erlegung der vorenthaltenen Steuer, welche auf Grund 
gesetzlicher Vermuthung berechnet wurde. 
IV. Die Befugniß der Steuerverwaltung, statt der Einziehung der Geldbuße 
von dem subsidiarisch Verhafteten und unter Verzicht hierauf die, im Unvermögens- 
falle, an die Stelle der Geldbuße zu verhängende Freiheitsstrafe sogleich an dem 
eigentlichen Schuldigen vollstrecken zu lassen, wird durch die vorstehenden Bestim- 
mungen nicht berührt. 
5) Bei Uebertretungen der gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Brau- 
steuer gelten nach § 38 wörtlich die nämlichen Bestimmungen wie bezüglich der 
Branntweinsteuer mit Ausnahme des Abs. 2 der Nr. II. und III. des § 66 des 
Gesetzes von 1868 betr. die Branntweinsteuer. 
6) Nach § 23 des Gesetzes von 1846 betr. die Besteuerung des Rübenzuckers 
finden bei Uebertretungen dieses Gesetzes die Bestimmungen des Zollgesetzes (§ 153, 
früher des Zollstrafgesetzes) über die fubsidiäre Haftbarkeit Anwendung. 
7) Ein Gleiches ist nach § 17 des Gesetzes vom 20. Juli 1879 bei Ueber- 
tretungen des Gesetzes betr. die Statistik des Waarenverkehrs bzw. die Erhebung 
der statistischen Gebühr der Fall. 
8) Nach § 18 des Gesetzes vom 3. Juli 1878 betr. den Spielkarten- 
stempel haben Kartenfabrikanten und Händler für die von ihren Dienern, Lehr- 
lingen, Gewerbsgehülfen, Gesinde und Familiengliedern nach diesem Gesetze ver- 
wirkten Geldstrafen subsidiarisch zu haften. Nur für den Spielkartenstempel allein 
haften sie aber nicht in dem Falle, wenn nachgewiesen wird, daß die Uebertretung 
ohne ihr Wissen verübt wurde. 
9) Beim Wechselstempel erstreckt sich nach § 15 des Gesetzes von 1869 
die Haftbarkeit zur Bezahlung der Geldstrafe auf alle, welche nach §§ 4—12 des 
Gesetzes der ihnen obliegenden Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe 
nicht rechtzeitig genügt haben, sowie auf alle inländischen Makler und Unterhändler, 
welche wissentlich unversteuerte Wechsel verhandelt haben. Jeder derselben hat die 
Strafe besonders und ganz zu entrichten. Es fällt somit jede subsidiäre Haftung weg. 
Quellen u. Lit.: Vereinszollgesetz v. 1. Juli 1869; Reichsgesetz v. 16. Juli 1879 
betr. die Besteuerung des Tabaks; Reichsgeset v. 1867 betr. die Besteuerung des Salzes; 
Preuß. Gesetz wegen Besteuerung des inländischen Branntweins v. 8. Febr. 1819; Kabinets- 
ordre v. 20. Juni 1822; Regulativ v. 21. Aug. 1825 betr. die Branntweinsteuer v. Obst, 
Beeren, Wein und Abfällen; Reichsgesetze v. 8. Juli 1868 1) betr. die Besteuerung des 
Branntweins 2c., 2) betr. die subsidiäre Haftung des Brennereiinhabers; Reichsgesetz 
v. 31. Mai 1872 betr. die Erhebung der Brausteuer; Bayer. Gesetz v. 16. Mai 1868 betr. 
den Malzaufschlag und v. 25. Febr. 1880 betr. den Branntweinaufschlag; Reichsgesetz v. 
8. Mai 1841 betr. die Desteuerung des Rübenzuckers; Reichsgesetz v. 20. Juli 1879 betr. die 
Statistik des Waarenverkehrs; Reichsgesetz v. 3. Juli 1878 betr. den Spielkartenstempel; 
Reichsgesetz v. 10. Juni 1869 betr. die Wechselstempelsteuer (Bundesgesetzbl. v. 1868, 1869; 
Reichsgesetzbl. v. 1878, 1879; Preuß. Gesetzsamml. v. 1819, 1825; Bayer. Gesetz= und 
Verordnungsbl. v. 1879 u. 1880). — Pochhammer, Jahrbücher für Zollgesetzgebung und 
Verwaltung, 1841 (Rübenzuckersteuer), 1867 (Salzsteuer). — Hoyer u. Gaupp, Das Deutsche 
Reichsgesetz über die Wechselstempelsteuer (1880).— Hirth's Annalen 1869, 1873—1876, 1880. — 
v. Aufseß, Die Zölle und Steuern des Deutschen Reichs, 2. Aufl. 1880. v. Aufseß 
Aufseß. 
 
	        
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