244 Handelsgeschaͤft.
Lit.: Aus der sehr unengseichen Lit. mögen hier nur erwähnt werden: Die gründliche
bisterisch und Vinhache Untersuchung von Creizenach über das Franz. H. im eilagehet
schmidt's Ztschr.; die #bgandlungen von Kompei in ders. Zischr. V d. IX.
B. 9Kr ( M. von auser in 153r, Krit. V. J. Schr VI.—N.; von v. Völderndorff in
Busch, Arch., Bd. XI. S. 179 ff.; die Gutachten von v. Holzschuher u. Anschüß in den
Verhandlungen des fünften Deutschen Juristentages und der Stenogr. Berichte über die
Sißzungen der zweiten Abth. ebendas. S. 134—185.— Keyhner, Das GVG. für das Deutsche
Reich und das Verfahren in Handelssachen, in Goldschmidt's Ztschr. Bd. XXV. S. 449 ff.,
auch bes. erschienen Stuttg. 1880.
Behrend.
Handelsgeschäft ist ein dem Handel angehöriges und daher in erster Reihe
dem H. R. unterworfenes Rechtsgeschäft. In demselben Maße wie sich der Begriff
des Handels erweiterte und, von dem Kauf= und Tauschhandel ausgehend, dessen
Hülfsgeschäfte und eine Reihe von Geschäften des Fabriks= und Handwerksverkehrs in
sich aufnahm, dehnte sich auch der Begriff der H. aus.
Die H. sind in ihrem geschichtlichen Ursprung Rechtsgeschäfte der Kaufleute,
enthalten aber nach geltendem Recht auch eine Anzahl anderer Rechtsgeschäfte, die
prinzipiell auch von Nichtkaufleuten abgeschlossen werden können. Demgemäß geht
man bei Bestimmung des Begriffs der H. bald von dem Begriff des Kaufmanns
aus (subjektives System, namentlich vertreten durch Thöl), bald von objektiven
Merkmalen des H. (objektives System); keines der beiden Systeme ist indessen rein
durchführbar, es muß dem andern durch Zulassung von objektiven, refp. subjektiven
H. Konzessionen machen. Der Preußische Entwurf zum H#. legte das subjektive
System zu Grunde; auf den Nürnberger Konferenzen wurde schließlich beschlossen,
im Anschluß an den Code de commerce die Materie von objektiven Gesichtspunkten
aus zu ordnen. Danach zerfallen die H. in objektive (absolute), welche als solche,
d. h. unabhängig davon, ob sie gewerbemäßig betrieben werden, als H. anzusehen
sind —, und subjektive (relative), welche diese Qualität nur haben, sobald sie von
Kaufleuten, wenn auch im Betriebe eines gewöhnlich auf andere H. gerichteten
Handelsgewerbes, abgeschlossen werden. Je nachdem ihr gewerbemäßiger Betrieb zum
Kaufmann macht oder nicht, nennt man sie (objektive, resp. subjektive) Grundhandels-
geschäfte oder Nebenhandelsgeschäfte.
I. Objektive Grundhandelsgeschäfte (Art. 271) sind:
1) Kauf oder anderweitige Anschaffung (Rechtsgeschäft zum Zwecke des onerosen,
derivativen Erwerbs) von beweglichen Sachen, von Staatspapieren, Aktien und,
wenn sie für den Handelsverkehr bestimmt sind, auch anderen Werthpapieren, um die-
selben — bewegliche Sachen in Natur oder nach einer Bearbeitung oder Verarbeitung —
mit Gewinn weiter zu veräußern. Ob die Anschaffung vor Abschluß des Ver-
äußerungsgeschäfts erfolgt (Spekulationsanschaffung, Anschaffung à la hausse) oder
nach demselben (Realisationsanschaffung) ist für deren Qualität als H. unerheblich.
Selbstproduktion ist nie Anschaffung.
2) Die Uebernahme einer Lieferung von Gegenständen der in Ziffer 1 bezeich-
neten Art, welche der Uebernehmer zu diesem Zwecke anschafft (Spekulationsveräußerung,
Veräußerung à la baisse); die Veräußerung von Gegenständen, welche durch Speku-
lationsanschaffung erworben sind (Realisationsveräußerung), ist nicht objektives H.
3) Die Uebernahme einer Versicherung gegen Prämie; die Versicherung auf
Gegenseitigkeit ist nicht H. (vgl. den Art. Versicherung).
4) Die Uebernahme der Beförderung von Gütern oder Reisenden zur See und
des Darlehen gegen Verbodmung (HG#B. Art. 557—700).
II. Subjektive Grundhandelsgeschäfte (Art. 272) sind:
1) Die entgeltliche Uebernahme der Bearbeitung oder Verarbeitung fremder be-
weglicher Sachen für Rechnung Anderer im Falle des Großbetriebs.
2) Die Geschäfte der Bankiers und Geldwechsler in dem historisch gegebenen
Umfange dieser Begriffe.