Handelsgeschäft. 245
3) Die Geschäfte des Kommissionärs (Art. 360 HGB.), Spediteurs (Art. 380)
und Frachtführers (Binnenfrachtführers, Art. 390); ferner die Geschäfte des Per—
sonentransports auf dem Lande und auf Binnengewässern im Falle des Großbetriebs.
Der Seetransport von Waaren und Personen ist objektives, der Nachrichtentransport
überhaupt nicht H.
4) Die Vermittelung von H., d. h. diejenige Thätigkeit, durch welche der Ver—
tragsschluß anderer Personen vorbereitet und herbeigeführt wird — mit Ausnahme
der amtlichen Geschäfte der öffentlich bestellten Handelsmäkler (s. d. Art. Mäkler);
sowie der Abschluß von H. in fremdem Namen und für fremde Rechnung, sofern
dies nicht in Ausübung einer Handlungsvollmacht im Sinne des Art. 47 des
H#B. geschieht (vgl. den Art. Handlungsbevollmächtigter).
5) Die Geschäfte des Buch= und Kunsthandels, einschließlich der Verlagsgeschäfte,
sowie im Falle des Großbetriebes, die Geschäfte der — irgend eine Art mechanisch-
graphischer Vervielfältigung betreibenden — Duuckereien.
III. (Subjektive) Nebenhandelsgeschäfte. Alle einzelnen Geschäfte eines Kaufmanns,
welche zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören, sollen als H. angesehen werden
(Art. 273, Abs. 1), auch wenn sie nicht Grundhandelsgeschäfte sind. Dahin gehören die
Engagements-, Lehr= und Sozietätsverträge, Aufträge zur Vermittelung und zum Ab-
schluß von Rechtsgeschäften u. a. m. Das H## führt besonders auf: a) Realisations=
veräußerungen, wobei zu beachten, daß die „von Handwerkern in Ausübung ihres
Handwerksbetriebs vorgenommenen nie als g gelten. b) Anschaffung beweglicher
Sachen, welche im Betriebe des Handelsgewerbes unmittelbar benutzt oder verbraucht
werden sollen.
IV. Präsumtive H. Der Art. 274 des HGB. begründet eine doppelte
Präsumtion:
1) Alle Geschäfte eines Kaufmanns, welche H. sein können, gelten im Zweifel
als zum Betriebe des Handelsgewerbes gehörig.
2) Die von einem Kaufmann gezeichneten Schuldscheine (s. d. Art. Schuld-
schein) sind als im Betrieb des Handelsgewerbes ausgestellt anzusehen, falls sich
nicht aus denselben das Gegentheil ergiebt.
Im ersten Fall ist der Gegenbeweis aus der Natur des Geschäfts oder der dem
Gegner bei Kontraktsschluß bekannten Absicht des Kaufmanns, nicht im gewerblichen
Interesse zu handeln, zulässig; im zweiten Fall kann die Vermuthung nur dadurch
widerlegt werden, daß der Schein selbst eine dem Handelsverkehr erkenntlich nicht
angehörige causa angiebt.
V. Rechtsgeschäfte, deren unmittelbarer Gegenstand Immobilien sind, können
nie H. sein (Art. 275). Dahin gehören auch der Erwerb und die Miethe von
Geschäftsräumen; die Uebernahme von Bauten; die Verpfändung unbeweglicher
Sachen auch dann, wenn die Verpflichtung, für welche die Verpfändung geschieht,
auf einem H. beruht.
VI. Ein Rechtsgeschäft, welches zugleich H. ist, verliert weder seine Gültigkeit,
noch seine Eigenschaft als H. dadurch, daß es einem der Kontrahenten wegen seines
Amtes oder Standes, aus gewerbepolizeilichen oder sonstigen Gründen des öffentlichen
Wohls verboten ist, derartige H. abzuschließen (Art. 276).
VII. Je nachdem die Voraussetzungen des H. begriffs bei beiden Kontrahenten
oder nur bei einem derselben vorliegen, unterscheidet man zweiseitige (beiderseitige)
und einseitige H. Für die letzteren finden die Vorschriften des vierten Buchs des
HGB. in Beziehung auf beide Kontrahenten gleichmäßig Anwendung, sofern sich
nicht aus den einzelnen Bestimmungen das Gegentheil ergiebt (Art. 277). Bei
Rechtssätzen, die sich auf sonstige Handelsgesetze oder auf Handelsgewohnheitsrecht
stützen, ist einzeln zu prüfen, ob Rechtsgeschäfte, die nur einfeitige H. find, nach
Civil= oder H. R. oder für den einen Theil nach diesem, für den andern nach jenem
beurtheilt sein sollen.