Handelsgesellschaft. 247
ohne Rücksicht, ob eine Organisation nach Außen vorhanden war oder nicht, so daß
auch die „stille Gesellschaft“ als H. behandelt wurde, bald auch jede Vereinigung
zum Abschluß von Handelsgeschäften, so daß auch die „Gelegenheitsgesellschaft“ dazu.
gerechnet wurde. Erst das HG#B. hat die „stille Gesellschaft" und die „Gelegen-
heitsgesellschaft" durch ihre Stellung im dritten Buch aus der Reihe der H. im
technischen Sinne ausgeschlossen (anders noch der Preuß. Entwurf zum H##., sowie
der Entwurf erster Lesung). ·
Der Code du commerce behandelt als H. die société en nom collectif, die
société anonyme, die société en commandite und die scociété en participation
(#art. 19, 47). Die société à capital variable des Gesetzes vom 24. Juli 1867 ist
kein selbständiges Institut, sondern nur eine Anwendungsart der übrigen H.
Gemeinsame Erfordernisse einer H. im Sinne des H#. sind:
I. Vertragsmäßige Vereinigung mehrerer Personen, deren Verhältniß unter einander
sich nach den allgemeinen Grundsätzen von der Sozietät (vgl. den Art. Societag) regelt.
II. Organisation nach Außen, welche insbesondere hervortritt: a) in der Gesell-
schaftsfirma, d. h. dem Kollektivnamen, unter dem die Gesellschaft nach Außen hin
auftritt (vgl. den Art. Firma); b) in dem Gesellschaftsvermögen, d. h. dem von
dem Privatvermögen der einzelnen Gesellschafter abgesonderten Vermögensfonds, der
prinzipiell nur zur Erreichung der Gesellschaftszwecke dienen soll. Dieses Gesellschafts-
vermögen bildet indessen nur bei der Aktiengefellschaft die einzige Kreditbasis der
Gesellschaft, es haftet:
1) bei der offenen Handelsgesellschaft neben dem Gesellschaftsvermögen das Privat-
vermögen sämmtlicher Gesellschafter;
2) bei der Kommanditgesellschaft neben dem Gesellschaftsvermögen mindestens ein
Gesellschafter mit seinem ganzen Privatvermögen, ein anderer bis zur Höhe seiner Einlage.
III. Gewerbemäßiger Betrieb von Handelsgeschäften. Aus Utilitätsgründen ist
jedoch für die Aktiengesellschaft und Kommanditgesellschaft auf Aktien insofern eine
Ausnahme statuirt, als diese als H. gelten, auch wenn der Gegenstand ihres
Unternehmens nicht in Handelsgeschäften besteht (vgl. Art. 174, 208 des H#.
in der durch das Reichsgesetz vom 11. Juni 1870 veränderten Fassung).
Gemeinsame Grundsätze, welche dem zweiten Buch des H##. nicht vorangeschickt
sind, sind enthalten in den Art. 5, 10, 17 ff., 29.
1) Die in Betreff der „Kaufleute“ gegebenen Bestimmungen gelten in gleicher
Weise in Betreff der H. (Art 5). Die Frage, ob die Vorschriften des vierten Buchs
des H#GMB., insbesondere die Art. 273, 274, auf Aktiengesellschaften und Kommandit-
gesellschaften auf Aktien, welche keine Handelsgeschäfte betreiben, Anwendung finden,
ist vom ROG. bejaht worden (Entsch. Bd. XXII. S. 326).
2) Vereinigungen von „Kaufleuten minderen Rechts“ (Goldschmidt) gelten
nicht als H. (Art. 10, Abs. 2). Dieselben unterliegen hinsichtlich ihrer rechtlichen
Existenz und Wirksamkeit dem allgemeinen bürgerlichen Recht, nicht dem bisher
geltenden Recht über H., da diesem durch das zweite Buch des HGB. derogirt ist
(dagegen Thöl). Die Bestimmungen des dritten Buchs des HG# Büber stille Gesell-
schaften und Gelegenheitsgesellschaften finden indessen auf derartige Vereinigungen
Anwendung.
3) Die Vorschriften über Gesellschaftsfirmen sind in den Art. 17 ff. enthalten.
4) Bezüglich der Aufstellung des Inventars und der Bilanz gelten für H.
dieselben Vorschriften wie für Kaufleute (Art. 29, Abs. 3, ff.).
Eine Reihe von Vereinigungen im handelsrechtlichen Gebiet hat wesentlich die-
selben Voraussetzungen wie die H. im technischen Sinne, z. B. die eingetragenen
Genossenschaften, die Rhedereien, Vereinigungen von Kaufleuten minderen Rechts rc.
Das H#B. hat auch keineswegs beabsichtigt, erschöpfend die Formen festzustellen,
unter welchen ein Handelsgeschäft unter Betheiligung mehrerer Personen betrieben
werden kann (Entsch. des RO„G. Bd. XXIII. S. 167). Es ist indessen verwirrend,