Object: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Einleitung. 29 
sowie in einigen Bundesstaaten bestimmt. S. Erläuterungen 
zu 88. 
Der Anhang enthält eine Zusammenstellung der wichtigsten 
Bestimmungen ausländischen Staatsbürgerrechts. 
Erwerb und Verlust des Bürgerrechts. 
Sowohl die Erwerbs= wie die Verlustgründe sind zwei- 
facher Art: Entweder liegt ihnen ein bestimmtes Geschehen 
zu Grunde, an welches sich kraft Gesetzes Folgen für die 
St A. knüpfen, oder es ergeht eine besondere Verfügung der 
Staatsgewalt. 
Kraft Gesetzes sind Erwerbsgründe: 
Geburt — § 4, 
Legitimation — §8 5, 
Eheschließung — § 6, 
Verlustgründe: 
Erwerb ausländischer St #. — § 25, 
Nichterfüllung der Wehrpflicht — § 26, 29, 
Legitimation — § 17 Ziffer 5, 
Eheschließung — § 17 Ziffer 6. 
Auf besondere Verfügung der Staatsgewalt stützt 
sich der Erwerb im Falle 
1. der Aufnahme — für einen Deutschen — 
§ 7, 16, 
2. der Einbürgerung (früher: Naturalisation) 
— für einen Ausländer — § 8 bis 16, 
der Verlust im Falle 
1. der Entlassung — § 18 bis 24, 
2. des Ausspruchs der Behörde — § 27 bis 29. 
Die sämtlichen genannten Erwerbs= und Verlustgründe 
gelten sowohl für die St A. wie für die URA.
	        
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