Full text: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

256 Handelsgut. 
34 für das gesammte H. R., 5r. XXIV. S. 387; Bd. V. S. 1; Bd. XlII. S. 391. — 
Ladenburg, eod. Vd. I. S. 4, 77, 133. — Rösler, Metd Kuntze, eod. Bd. 
252, 500; Bd. VI. S. d — Keyhner, Die Erhaltung der H. gegen die Auflösungs= 
Fuv des 9 B. — Troplong, Commentaire sur le contrat des sociotes civiles et com- 
merciales, 1843. — D élangl:: Com. sur les soc. commerc., 1843. — Matthieu et Bour- 
uignat, Com. de la loi du 24 juillet 1867. — Bedarride, desgl. — Vavasseur, 
raite des soc. civ. et commerc., 1878.— Pothier, Pont, Duvergier, desgl. — 
Goillerg. Les sociétés commerciales en Belgique, 1874)76. —Sachs, Die e des 
5. R. in Belgien, in dem eilagehet zur“ Ztschr. für das ges. H.N. Bd. XNl. Lindley, 
aw of purtnership, tor y, Commentaries on the law of partnership. 1868. — 
Val. für die „offene 1% außerdem: Dietel in (Archiv für W.R., Bd. VII. S. 50. — 
Voigtel in Central-Ort an N. F., Bd. V. S. — Gensel im Archiv Hür vee vrattische 
Rechtswissenschaft N. * 25. I. S. 217. — dV . Abheminsln aus dem .n dem 
H. R. und W.N., I. — Für die „stille Gesellschaft" vgl. Goldschmidt, le ’*I: 
en commandite, Rla “- Derselbe, Gutachten über den Entwurf des Deutschen G., 
1860, S. 56. — dDiehel, in der Ztschr. f. das # H.R., Bd. II. S. 1. — Voigt im Neuen 
Archiv für * Bd. II. S. 418. — Krug im Archiv für Graltische niclhen chaft N. F., 
Bd. X. S. — Maaßen in Busch's Archiv Bod. I. — Seydewitz im Archiv 
für W. R., 55# XVII. S. 50. — Vgl. noch die brte e bei den s Aktien- 
gesellschaft, Kommanditgesellschaft. Schneider. 
Handelsg ut. Wer vertragsmäßig verpflichtet ist, eine Waare zu liefern, hat 
nach einem durch Art. 335 des H#. bestätigten Handelsgewohnheitsrecht H. (Kauf- 
mannsgut) zu gewähren, d. h. solche Waare, wie sie nach der Verkehrssitte unter 
der im Vertrage benannten Bezeichnung verstanden zu werden pflegt. Meist ist in 
dieser Beziehung die Oualität der Waare maßgebend; die Sammlungen von Waaren- 
usancen enthalten oft ausführliche Bestimmungen nach dieser Richtung, so z. B. für 
Getreide Minimalerfordernisse bezüglich des Verhältnisses des Raummaßes zum Ge- 
wicht, für Petroleum bezüglich des spezifischen Gewichts und des Siedepunkts. 
Andere Waaren sind in einer bestimmten Verpackung zu liefern (z. B. Mehl in 
transportfähigen Säcken), mit bestimmten Waarenzeichen (z. B. Kölnisches Wasser 
mit der Etikette der Firma Johann Maria Farina) oder mit obrigkeitlichem Stempel 
(z. B. das Siegelgut im Spalter Hopfenhandel). Fabrikate, die nach kaufmännischer 
Anschauung als verfälscht oder gefälscht anzusehen, sind nicht H. Gesetzliche oder 
polizeiliche Verbote machen Rechtsgeschäfte, welche den verbotswidrigen Verkehr mit 
Waaren bezwecken, nichtig, bzw. deren Erfüllung unmöglich; die OQualität als H. 
verlieren solche Waaren aber erst dann, wenn sie thatsächlich nicht mehr handels- 
üblich sind. (Anderer Meinung Goldschmidt.) Dies gilt namentlich bei den durch 
das RGes. vom 14. März 1879 betroffenen Gegenständen. — Bezüglich der im 
Handelsverkehr befindlichen Werthpapiere bestehen an den Fondsbörsen durchgängig 
Usancen über die zur Lieferbarkeit erforderlichen Eigenschaften (z. B. über beschmutzte, 
zerrissene Stücke) oder Pertinentien (Kupons, Talons). Hier tritt die Bedeutung 
des H. besonders scharf hervor; denn im Börsenverkehr nicht lieferbare Effekten haben 
nicht nur keinen Börsenkurs, sondern möglicher Weise überhaupt keinen Verkaufswerth. 
Der Begriff des H. ist regelmäßig nur für die Gattungsobligation erheblich; 
doch ist seine Anwendbarkeit für die Speziesobligation nicht ausgeschlossen, kbenn 
der Wille der Kontrahenten bei dem Individualobjekt dessen Eigenschaft als H. 
voraussetzte. Z 
Da nicht nur aus Käufen, sondern auch aus anderen Rechtsverhältnissen die 
Verpflichtung zur Gewährung von H. resultiren kann, so lassen sich für den Fall 
der Verletzung einer derartigen Verpflichtung allgemeine Rechtsgrundsätze nicht auf- 
stellen. 
Entgegen dem Röm. R. verlangt das H##B. Art. 335, daß im Zweifel der 
Derpslchtei H. mittlerer Art und Güte liefern muß, d. h. nicht jedes beliebige 
sondern solches, das innerhalb seiner Gattung nicht als geringe OQualität gilt. 
5. * und „Waare mittlerer Art und Güte“ sind nicht identisch; innerhalb der 
Gattung H. giebt es viele Arten, von denen diejenige mittlerer Art und Güte nur 
eine, und zwar die ihrer Beschaffenheit nach durchschnittliche ist.
	        
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