266 Handlungsbevollmächtigter.
1) Wer in einem Laden, in einem offenen Magazin oder Waarenlager ange-
stellt ist, gilt für ermächtigt, daselbst Verkäufe und Empfangnahmen vorzunehmen,
welche in einem derartigen Laden, Magazin oder Waarenlager gewöhnlich geschehen
(Art. 50). «
2) Wer die Waare und eine ungquittirte Rechnung überbringt, gilt deshalb
noch nicht für ermächtigt die Zahlung zu empfangen.
3) Bezüglich der Handlungsreisenden pgl. diesen Art.
Ueber die juristische Natur der Vertretung durch den H. herrschen dieselben
Streitfragen, wie über die direkte Stellvertretung überhaupt (Laband, Wind-
scheid, Thöl); ihre Wirkung geht nach Bestimmung des O#B. jedenfalls dahin,
daß aus den innerhalb des Umfangs der Vertretungsbefugniß liegenden Rechts-
geschäften, welche der Bevollmächtigte ausdrücklich im Namen des Prinzipals schließt
oder begüglich deren die Umstände ergeben, daß sie nach dem Willen beider Kon-
trahenten für den Prinzipal geschlossen werden sollten, nur der Letztere, nicht der
Bevollmächtigte dem Dritten gegenüber berechtigt und verpflichtet wird (Art. 52).
Alle Wirkungen des Kontrakts treffen den Prinzipal in demselben Maße und in
demselben Umfange, wie wenn dieser selbst das Rechtsgeschäft abgeschlossen hätte.
Kontrahent aber ist der Vertreter, und deshalb kann sich der Prinzipal auf Mängel
in dessen Willensfähigkeit, Motiven oder in der Wirklichkeit des von demselben
erklärten Willens berufen; andererseits kann gegen ihn jede Arglist oder Verschuldung
des Bevollmächtigten bei Eingehung des Vertrags geltend gemacht werden. Die
Grenze der Kontraktsklage bildet aber zugleich die Grenze der Haftung des Prin-
zipals; eine Verpflichtung desselben für selbständige Delikte des H. widerspricht prin-
zipiell dem Begriff der Vollmacht, da diese lediglich auf den Abschluß von Rechts-
geschäften gerichtet ist. Nach § 2 des Haftpflichtgesetzee vom 7. Juni 1871 sind
gewisse Unternehmer schadensersatzpflichtig, wenn ein Bevollmächtigter durch ein
Verschulden in Ausführung der Dienstverrichtungen den Tod oder die Körperverletzung
eines Menschen herbeiführt; schon der Zusatz „in Ausübung der Dien stverrichtungen“
ergiebt, daß es sich nicht um Bevollmächtigte in der technischen Bedeutung des
Wortes, mithin auch nicht um H. handelt.
Der Tod des Prinzipals hat das Erlöschen der Handlungsvollmacht nicht
zur Folge (Art. 54, Abs. 2). Im Uebrigen gelten für diese die civilrechtlichen
Aufhebungsgründe der Vollmacht. Das H#. bebt die stete Widerruflichkeit aus-
drücklich hervor. Doch wie die Handlungsvollmacht durch die dritten Personen
erkennbare Ueberweisung einer Geschäftsthätigkeit seitens des Prinzipals begründet
wird, so erlischt sie erst, wenn dieser den Bevollmächtigten in einer dem Dritten
erkennbaren Weise aus seiner Stellung entfernt.
Existirt zwischen dem H. und dem Prinzipal, wie es regelmäßig der Fall ist,
ein kontraktliches Verhältniß (Dienst-, Lehrvertrag, Mandat 2c.), so bestehen diese
Verträge und die Vollmacht, wie sie an sich inkommensurable Größen sind, selbst-
ständig nebeneinander; insbesondere berührt das Erlöschen der Vollmacht nicht die
Rechte und Pflichten aus einem etwaigen Dienstvertrage (Art. 54, Abs. 1).
Bezüglich des Generalhandlungsbevollmächtigten bestimmt das H##B., daß er
ohne Einwilligung des Prinzipals Handelsgeschäfte weder für eigene Rechnung noch
für Rechnung eines Dritten abschließen darf; falls er diesem Verbot zuwider handelt,
kann der Prinzipal nicht nur Schadensersatz, sondern auch Herauszahlung des ge-
machten Gewinns, bzw. Abtretung der erworbenen Rechte verlangen (Art. 560
Wer als H. kontrahirt ohne Handlungsvollmacht zu haben, oder wer den
Umfang der ertheilten Handlungsvollmacht überschreitet, so daß der Prinzipal aus
dem Rechtsgeschäft nicht verpflichtet wird, haftet dem gutgläubigen Dritten nach
dessen Wahl auf Schadensersatz oder Erfüllung (Art. 55).
Zu beachten ist, daß der Sprachgebrauch die Terminologie des H##. nicht
sesthält und daß demgemäß im Handelsverkehr häufig Personen als Handlungs-