Handlungsgehülfe. 267
bevollmächtigte bezeichnet werden, welche rechtlich als Handelsbevollmächtigte
anzusehen sind.
Lit.: Zeitschr. für das ges. H.R., Bd. X. i ff. Laband); Bd. XI. S. 72 ff.
Ladenbuzah XI. S. 493 ff. (Keyßner): Bd. ilr S. 1 ff. (Schliemann): Bd. XVI.
S. 287 ff. (Goldschmidt); B-d. XIX. S. 66 (Römer). — Curtius im Arch.
für civ. Praxis LVIII. S. 69 ff. — Eger, Begriff der Stellvertretung nach Röm. und
heutigem Gemeinen Recht, 17.. Diss.) 1 7 — Windscheid, Pand.) §§ 73 ff. — Stobbe,
Deutsches Priv.R., III. § 170. — Dernburg, Preuß. Priv. N., I. 113—116; II. §§ 180
bis 183. —Goldschmidt, Handbuch, 2. Au#., 5 55.— Thöl, H. „88 57—76. — Ende-
mann, H. R., 3. Aufl. §§ 29, 31. — Voig tel in Grushot“ 3 Beiträgen, XII. S. 300 ff. —
Busch, rchiv Bd. XI. S. 71 ff. Ceyß#eh Bd. XXI. S. 226 ff. (v. Canstein). — Die
Kommentare zum HGB. — Mürnberger rotokolle S. 88— 108, 948—966, —
4630 ff. — Von den Entsch. d. ROHG. vgl. bes. I. 151 ff.; IV. 294 ff., 215 ff.; V. 394;
VI. 401 ff.; VII. 299 ff.; VIII. 151 ff.; X. 376 ff.; TXlI. 277, 138 ff.; XIII. 211 ff.; XVI.
290; XXIIk. 348; XXIV. 197. — Entsch. des Reichsgerichts in Civilsachen I. 8 ff.
Simon.
Handlungsgehülfe. Das H##. enthält keine Definition. Im Anschluß an
den im Handelsverkehr feststehenden Sprachgebrauch und im Gegensatz zu Thöl,
welcher alle Gewerbegehülfen des Kaufmanns subsumirt, bezeichnet das ROHG. als
H. nur Denjenigen, welcher in dem Handelsgewerbe des Prinzipals zur Verrichtung
kaufmännischer Dienste im hergebrachten Sinne dieses Wortes angestellt ist.
1) Was als kaufmännische Dienste anzusehen, ist nach den Umständen des
einzelnen Falls und dem in der Verkehrsanschauung überlieferten Gegensatz des kauf-
männischen Gewerbes zu Fabrik und Handwerk, nicht nach der Begriffsbestimmung
des Art. 4 des HGB. zu beurtheilen. Demgemäß hat das ROP. nicht als H.
anerkannt: den Koch eines Restaurateurs, Berichterstatter einer Zeitung, Fabriks-
meister, Fabriksarbeiter, sowie überhaupt alle Diejenigen, welche bei Bearbeitung von
Waaren lediglich technische Dienste leisten; dieser Gesichtspunkt ist es auch, aus
welchem das H#G#B. das Handlungsgesinde ausschließt (Art. 65). — Fehlt es be-
züglich der Natur der dem H. im Einzelnen obliegenden Dienste an vertragsmäßiger
oder ortsgebräuchlicher Bestimmung, so tritt im Falle des Prozesses freies Ermessen
des Gerichts ein.
2) Der H. muß zum Organismus des Handlungshauses gehören und dauernd
in demselben angestellt sein. Ausgeschlossen sind daher solche Personen, welche dem
Prinzipal als selbständige Gewerbetreibende gegenüberstehen oder nur einzelne gezählte
Dienste verrichten (Kommissionär, Makler — Messer, Braker, Stauer 2c.).
3) Der H. als solcher verrichtet nur thatsächliche Dienste; soweit er Befugniß
zum Abschluß von Rechtsgeschäften im Handelsgewerbe des Pinzipals hat, ist er
Handlungsbevollmächtigter (Art. 58).
4) Es giebt zwei Hauptarten von H.: Solche, welche bereits eine gewisse Ge-
schäftskenntniß besitzen (Handlungsdiener) und Handlungslehrlinge (s. d. Art. Hand-
lungslehrling). Der Dienst= und Lehrvertrag ist Handelsgeschäft. — Die über
H. geltenden Rechtsgrundsätze finden übrigens nur dann Anwendung, wenn die Ge-
hülfenschaft auf Vertrag, nicht aber wenn sie auf Befehl (des Vaters) oder auf
Gefälligkeit beruht.
5) Der Lohn des H. besteht meist in festen Geldbeträgen, zuweilen aber auch
ganz oder zum Theil in Gewinnsquoten (commis intéressé) oder in Gewährung von
Wohnung oder Unterhalt. Bezüglich der Höhe der Lohnansprüche tritt in Erman-
gelung vertragsmäßiger oder ortsgebräuchlicher Bestimmungen freies Ermessen des
Gerichts ein.
6) Das Dienstverhältniß zwischen Prinzipal und Handlungsdiener kann von
jedem Theile sechs Wochen vor Ablauf eines jeden Kalenderquartals gekündigt werden
(Art. 61); über die Dauer der Lehrzeit s. d. Art. Handlungslehrling.
Vor der gesetzlich oder vertragsmäßig bestimmten Zeit kann das Dienstverhältniß
von jedem Theile aus „wichtigen Gründen“ aufgehoben werden; die Beurtheilung