Hehlerei. 303
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1833, 3. Aufl. 1854. — Enchkl. d. philos. Wiss., 1817, 1827, 1830, 1839, 1840 ff. — Sämmtl.
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Michelet, H., der unwiderlegte Weltphilosoph, Leipz. 1870. — Erdmann in d. Allg. Deutsch.
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H. in philosophischer, politischer und nationaler Beziehung, Tübingen 1870. — Schasler,
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Kahle, Darst. und Kritik der H. schen Rechtsphilosophie, Berlin 1845. 5
Teichmann.
Hehlerei. Eine Form indirekter Beförderung des Diebstahls und der ihm
nächstverwandten Verbrechensarten durch Erschwerung oder Verhinderung des Ein-
tritts der ausgleichenden Rechtsfolgen. Sie hat dies Merkmal mit der Begünstigung
gemein, mit welcher sie das RStraf.GB. in dem 21. Abschnitt zusammenfaßt. Das
gemeinsame Merkmal der unter die H. gezogenen Fälle ist das Handeln um eigenen
Vortheils willen. Im Uebrigen zerfällt sie in die H. im eigentlichen Sinne
(RNötraf GB. § 258) und die in den offiziellen Motiven im Anschluß an das Sächsische
Straf GB. so genannte Partirerei (RStraf GB. 8§ 259).
1) Die H. im eigentlichen Sinne. Dieselbe charakterisirt sich nach dem RStraf G.
als eine um eigenen Vortheils willen erfolgende Begünstigung in Beziehung auf
Diebstahl (insoweit derselbe nach den Bestimmungen des 19. Abschnittes zu behan-
deln ist), Unterschlagung, Raub oder dem Raube gleichgestellte Verbrechen. Auf
diese H. sind die allgemeinen Bestimmungen über Begünstigung insoweit zur An-
wendung zu bringen, als nicht mit Rücksicht auf die besonderen Merkmale dieser
Spezies abweichende Vorschriften aufgestellt sind. Letzteres ist im RStraf GB. hin-
sichtlich der Straflosigkeit der Angehörigen des Begünstigten (§ 257, 2) der Fall.
Bei der H. entfällt dieses Privilegium mit Rücksicht auf das Motiv der Handlung.
Die letztere muß im Uebrigen entweder darauf gerichtet sein, dem Begünstigten die
Vortheile aus dem Verbrechen zu sichern, oder darauf, ihn den strafrechtlichen Folgen
desselben zu entziehen. Daß die bezügliche Absicht ihr Ziel erreiche, ist zur Vollendung
nicht erforderlich. Der Hehler muß, was in dem Gesagten liegt, Kenntniß von dem
vorausgegangenen Delikte haben. Ein Irrthum hinsichtlich der Anwendbarkeit des
einen oder des andern der in Betracht kommenden Verbrechensbegriffe schließt in-
dessen die Strafbarkeit nicht aus. Doch kann die im § 258, 2 angedrohte höhere
Strafe nur dann verhängt werden, wenn der Hehler wußte, daß die That sich
einer der in diesem Absatze hervorgehobenen Kategorien einreihe.
2) Die Partirerei. Das wissentliche Ansichbringen, Verhehlen oder Verhandeln
(Mitwirken beim Vertriebe) der durch eine strafbare Handlung erlangten Gegen-
stände, unabhängig von den Merkmalen der Begünstigung. Dies Delikt steht in
naher Beziehung zu der auf die Sicherung der Vortheile aus dem Vordelikte gerichteten
H. im eigentlichen Sinne. Oesterreich faßt dasselbe mit der letzteren unter Einer Be-
zeichnung („Theilnehmung") zusfammen. Nach dem RStraf GB. bestehen zwischen beiden
folgende Verschiedenheiten: a) die Partirerei setzt nur eine „strafbare Handlung“, nicht
wie die H. im eigentlichen Sinne ein Delikt bestimmter Art voraus, b) die Par-