312 Herausgeber.
zur Lehre vom Hochverrathe nach Gem. und Bernischem Recht, Bern 1838. — Ueber die Ge-
rechtigkeits= und Nutzungstheorien des Straf R. des Auslandes und den Werth der Philosophie
des StrafR. für die Strasgesehgebungswifsensch.= Heidelb. 1834. — Aktenmäßige Darstellung
und Prüfung der Verfolgung des Berner Obergerichts, Tüb. 1834. — Das Strafenkustem des
neuen Entwurfes eines Strafgesetzes für Würtemberg vom Jahre 1835, Heidelb. 1836. —
Ueber den gegenwärtigen Stand der Streitfrage über die Zulässigkeit der Todesstrafe, Tüb.
1836. — Die Theorie von der Zurechnung und von den Milderungsgründen der Strafe,
Heidehb, 1836. — Die Zurechnung auf dem Gebiete des Civ.R., Tüb. 18386.— Bentham's
rundsätze der Kriminalpolitik, Tüb. 1839. — Komm. über das neue Würtemb. StrafG#.,
Tüb. 1839—42. Anklageschrift und Mündlichkeit des Strafverfahrens, Tüb. 1842. — Die
olitischen und unpolitischen Staatsverbrechen und Vergehen, Tüb. 1846. — Die nothwendige
Reform der Freiheitsstrafen und Strafanstalten in Würtemberg, Frankf. 1847. — Er redigirte
seit 1845 das Archiv des Krim. R.
Lit.: N. Nekrolog der Deutschen, Bd. XXIX. S. 178—192. — Zur Erinnerung an
K. F. Th. Hepp, Tüb. 1851. — Berner, Die Strassgb. in Deutschland, Leipz. 1867
S. 113, 133. — v. Holtzendorff, Handb., I. 276 ff. — Eisenhart in der Allg. Deutsch.
Biogr. XlI. S. 14. Teichmann.
Herausgeber. H. einer Druckschrift ist, von positiv-rechtlichen Anordnungen
abgesehen, Derjenige, der das Erscheinen einer periodischen oder nichtperiodischen
Druckschrift vermittelt. Von dieser Auffassung des Begriffes weichen die Gesetz-
gebungen Deutschlands und Oesterreichs ab, ohne jedoch untereinander übereinzustimmen.
Das Deutsche Recht (RPreßges. §8§ 6 und 21) kennt einen H. im technischen
Sinne nur bei nichtperiodischen Druckschriften; bei periodischen versieht die Funk-
tionen des H. der Redakteur. Der H. vertritt den Verfasser, wenn dieser vor
dem Publikum nicht erscheinen will oder kann: so bei Werken, die anonym heraus-
gegeben werden sollen, bei nachgelassenen oder nach dem Tode des Verfassers
wieder aufzulegenden Schriften; er ersetzt den Verfasser bei Werken, die aus einer
größeren Anzahl kleiner von verschiedenen Verfassern herrührender Beiträge bestehen,
und eben erst durch die Vereinigung Bedeutung erhalten: so bei lexikalischen Arbeiten,
Anthologien, Sammelwerken aller Art u. s. w. — Der Name des H. muß auf der
Druckschrift dann genannt sein, wenn dieselbe im Selbstverlage erscheint und der
Verfasser sich nicht nennen will. Für den Inhalt der Druckschrift haftet der H.,
wie der Verfasser, nur nach allgemein-strafrechtlichen Grundsätzen.
Anders nach Oesterr. Recht. Dieses kennt gerade umgekehrt einen H. im
technischen Sinn nur bei periodischen Duuckschriften (Preßges. § 9). Hier nimmt
der H. die Stelle des Verlegers ein, und tritt als administrativer Leiter neben
den Redakteur als den geistigen Mittelpunkt des Unternehmens. Der H. hat (8 10)
die beabsichtigte Herausgabe einer periodischen Druckschrift der Behörde anzumelden,
und (§ 13), wenn es sich um eine kautionspflichtige Druckschrift handelt, für die
rechtzeitige Bestellung der Kaution Sorge zu tragen.
Die Herausgabe einer periodischen Druckschrift ist nach dem heute
in Deutschland und Orsterreich geltenden Rechte an die Ertheilung einer Konzession
nicht gebunden. Dagegen hat das Oesterr. Preßges. eine Anordnung beibehalten,
welche die Reichsgesetzgebung aus guten Gründen fallen ließ: die vorläufige An-
meldung der beabsichtigten Herausgabe einer periodischen Druckschrift bei dem Staats-
anwalte und der Sicherheitsbehörde des Ausgabeortes (§ 10). Die Anzeige hat zu
enthalten: 1) die Bezeichnung (Titel) der Druckschrift; die Zeitabschnitte ihres Er-
scheinens; einen Ueberblick der Gegenstände, welche zu behandeln sie bestimmt ist
(Programm). 2) Den Namen und Wohnort eines verantwortlichen Redakteurs, und
wenn deren mehrere auf dem Blatte genannt werden sollen, die Namen und Wohn-
orte aller, nebst der Nachweisung, daß ihre Eigenschaften und Verhältnisse den ge-
setzlichen Voraussetzungen entsprechen. 3) Den Namen und Wohnort des Druckers,
sowie jenen des Verlegers, wenn derselbe vom H. verschieden ist. — Sind die in der
Anzeige enthaltenen Angaben oder Nachweise unvollständig oder nicht genügend, so
fordert die Sicherheitsbehörde den Anzeiger zur Ergänzung auf; im entgegengesetzten
Falle benachrichtigt sie ihn, daß der Ausweis „vollkommen entsprechend“ sei. Es