Full text: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

Hypothek. 343 
stets eine Urkunde ausgefertigt werden (Grundschuldbrief); trägt es die Form der H., 
so unterbleibt das, wenn die sie errichtenden Parteien darauf verzichten (Hypotheken- 
brief). Ueber diese Urkunden vgl. d. Art. Hypothekenschein. Die bloße Ein- 
tragung in das Grundbuch, ja selbst die Ausstellung der Urkunde gewährt dem 
Gläubiger noch nicht das volle Dispositionsrecht über das Pfandrecht, dieses erhält 
er erst durch Aushändigung der Urkunde, es sei denn es wäre, was ja bei der H. 
zulässig ist, auf Ausstellung eines Hypothekenbriefes verzichtet. 
Das errichtete Pfandrecht erstreckt sich sowol auf die unbewegliche Sache selbst, 
wie auch auf dessen immobilen Pertinenzen, ferner auf die nach der Verpfändung 
dem Immobile neu zugeschriebenen Immobilien, desgleichen auf die auf dem Grund- 
stück zur Zeit der Verpfändung befindlichen oder nachträglich errichteten, dem Eigen- 
thümer desselben gehörigen Gebäude und Anpflanzungen, auf die natürlichen An- 
und Zuwüchse, auf die dem Eigenthümer des verpfändeten Grundstücks gehörenden 
stehenden und hängenden oder zwar getrennten, aber noch im Grundstück lagernden 
Früchte; auf die Mieths= und Pachtzinsen und sonstigen Hebungen; auf die dem 
Eigenthümer gehörigen beweglichen Pertinenzen des Pfandobjekts; endlich auf die 
dem Eigenthümer für Früchte, bewegliches Zubehör und Gebäude zufallenden 
Versicherungsgelder, wenn sie nicht statutenmäßig zur Wiederherstellung der 
Gebäude verwendet werden müssen. Diese Objekte haften für das eingetragene 
Kapital und die eingetragenen Zinsen oder sonstigen Jahreszahlungen, ferner 
ohne Eintragung für die Kosten der Eintragung, der Kündigung, der Klage und 
Exekution. 
Mehrere an derselben Sache gleichzeitig bestehenden Pfandrechte sind einander 
ihrem juristischen Inhalte nach völlig gleich, nur bei der Vertheilung der im Pfand- 
verkauf gelösten Gelder nehmen sie dadurch eine verschiedenwerthige Stellung ein, 
daß hierbei eine bestimmte Reihenfolge der Pfandgläubiger inne gehalten wird. 
Letztere richtet sich nach der Stellenfolge der Eintragungen. Die einzelnen Stellen 
pflegen durch Nummern bezeichnet zu werden. Mit dem Willen der Pfandberech-- 
tigten kann die Stellenfolge nachträglich geändert werden, sog. Prioritätscession. 
Eintragung in das Grundbuch giebt diesem Stellenwechsel auch gegen dritte Per- 
sonen Wirkung. Diese Ordnung der Rangfolge durch die Stellenfolge ermöglicht 
auch den sog. Prioritätsvorbehalt des Eigenthümers, d. h. daß der Eigenthümer sich 
eine bestimmte Stelle von bestimmter Höhe, z. B. die erste oder zweite über 
10 000 Mark für später offen hält und dem Gläubiger, dem er jetzt ein Pfandrecht 
bestellt, nur die dritte Stelle einräumt. Bestellt er später Anderen ein Pfandrecht 
an erster oder zweiter Stelle, so gehen diese dem Pfandgläubiger der dritten Stelle 
vor, aber hat der Eigenthümer von seinem Prioritätsvorbehalt später keinen Gebrauch 
gemacht, so kann er bei der Subhastation den Werthbetrag der betreffenden Stelle 
nicht liquidiren. 
Das Pfandrecht geht unter durch Löschung im Grundbuch; diese erfolgt in 
Form eines entsprechenden Eintrages im Grundbuch auf Antrag des Eigenthümers 
oder auf Ersuchen einer zuständigen Behörde. Um zu solchem Löschungsantrage für be- 
fugt zu gelten, muß der Eigenthümer die Bewilligung des eingetragenen Pfandgläubigers 
zur Löschung nachweisen, oder ein diesen dazu verurtheilendes rechtskräftiges Erkenntniß 
vorlegen, oder den Nachweis führen, daß das eingetragene Pfandrecht keinem Dritten 
gehöre; ferner muß er den über die Verpfändung ausgestellten Brief oder ein dessen 
Amortifation aussprechendes rechtskräftiges Erkenntniß vorlegen. Bezahlung der 
Schuldsumme giebt nur eine Einrede und zwar lediglich gegen den Gläubiger, dessen 
Erben, und diejenigen Singularsuccessoren, welche die H. oder Grundschuld unter 
Kenntniß der erfolgten Zahlung erwarben. Ist ein Pfandrecht einfach gelöscht, so 
rücken die folgenden Pfandrechte nach. Hat der Eigenthümer des Grundstücks die 
Schuld bezahlt, oder das Forderungsrecht erworben, z. B. durch Erbschaft, so kann 
er, statt Löschung im Grundbuch zu beantragen, die H. bzw. Grundschuld entweder
	        
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