Intervention — Invalidenwesen. 381
diese oder die komplizirtere Leibnitz'sche juristisch den Vorzug verdiene, will Keller
von der Frage abhängig machen, ob der Diskontirende auf zusammengesetzte Zins-
rechnung Anspruch hat, oder nicht. Nach Vangerow dürfte eine den konkreten
Verhältnissen des einzelnen Falls entsprechende Kombination beider Methoden das
Richtigste sein. Eine neue Berechnungsart von Oettinger stimmt in ihren Er-
gebnissen mit der Leibnitz'schen überein.
Quellen: I. 88 § 5 de legatis 2 31; L. 3 § 2; I. 88 § 3 D. ad legem Falcidiem
35 2. Aus diesen Stellen läßt sich kein Schluß zu Gunsten der einen oder anderen Be—
rechnungsart ziehen.
Carpzoy, Decisiones Saxonicae, III. 275. — Leibnitz, Meditatio juridico-
macbidn .., in Acta Eruditorum, 1683. — oman, Klugheit, Haus zu halten,
Leipz. 1731. — Schrader, Ahbhandl., 1816. — Zachariä, Ueber die richtige Be-
rechnungsart des J. Greifsw. 1831. — Weiske, Rechtslexikon, V. — L. Oettinger, im
Arch. f. civ. Praxis, XXIX. — Keil, Das J., Jena 1854. — Petzoldt, in der Zetchr. f.
Rechtspflege und Verwaltung in Stchsem- N. 1 XIX. — Vangerow, 8 587. Wind-
scheid, § 274. — Arndts, § 220 Rivier.
Intervention, im Allgemeinen das Eintreten eines Dritten in einen schon
schwebenden Prozeß, um in demselben sein rechtliches Interesse geltend zu machen.
J. kann eine Haupt-J. (inter ventio principalis) oder eine Neben-J.
(int. accessoria) sein. Die erstere besteht darin, daß der Dritte (Intervenient),
welcher auf das im Hauptprozeß streitige Objekt (Sache oder Recht) einen Anspruch
ganz oder theilweise erhebt, eine Klage bei dem Gericht, wo der erste Prozeß ge-
führt wird, gegen die beiden Parteien anhängig macht. Eine Bescheinigung oder
Glaubhaftmachung seines Interesses ist nach der Deutschen CP O. nicht erforderlich.
Zulässig ist die J., so lange noch kein rechtskräftiges Erkenntniß im Hauptprozeß
vorliegt. Es entsteht dadurch ein neues selbständiges Streitverfahren zwischen dem
Intervenienten einerseits und beiden oder nur einem der Interventen andererseits, je
nachdem diese beide oder nur der eine dem Begehren des Intervenienten Wider-
spruch entgegenstellen. Nicht mit der Haupt-J. zu verwechseln ist der Fall, wo
Jemand ein dingliches Recht auf eine im Wege der Exekution bei einem Andern
abgepfändete Sache gegen den Exekutionssucher geltend macht.
Die Neben-J. besteht darin, daß Jemand, welcher ein Interesse daran hat,
daß eine Partei in einem anhängigen Prozeß obsiegt, in diesen eintritt, und neben
derselben deren Rechte geltend macht oder vertheidigt, um ihr zum Siege zu verhelfen.
Zulässig ist eine solche J., so lange der Intervenient noch mit seinen Ausführungen
gehört werden kann. Im Uebrigen entstehen dieselben Verhältnisse, wie bei der
Litisdenuntiation (Streitverkündigung, (. diesen Art.).
Die von einigen gemeinrechtlichen Juristen angenommene, sog. gemischte J.,
d. h. eine J., welche theils Prinzipal= oder accessorische J. sein soll, ist zu ver-
werfen. Sind auch Fälle denkbar, in denen der Intervenient in der Lage ist, eine
Prinzipal= oder accessorische J. anzustellen (z. B. er behauptet die Nullität der
Eigenthumstradition der von ihm an B. übergebenen Sache, welche A. dem B.
abvindizirt, so daß er hier seinerseits gegen A. und B. mit der Vindikation auf
treten, aber auch vorläufig blos zur Beseitigung des A. dem B. assistiren kann),
sst doch beides, weil eins das andere wegen der widersprechenden Richtungen 170
Prinzipal- und arcessorischen. J. auschließt, gleichzeitig nicht möglich.
Lit.: Deutsche CPO. 8§§. 61 ff. — J. J. Lang Die J. nach den Grundsätzen des Gem.
Eiv. Prz. — Linde, Abhandl., II. S. 148 ff. — Planck, Mehrheit der Rechtsstreitigkeiten,
5. 439 ff., 160 ff. — J. Maxen, Die sog. accessor. J., Gießen 1864. — A. S. Schultze,
die rechtliche Stellung der sog. Nebenintervenienten im Rechtsstreit, in Busch' 3 Ztschr. f.
Deutsch. Civ. Prz., Jahrg.2 S. 20. P. Hinschius.
Invalidenwesen. Der allgemeinen Verpflichtung Staatsangehöriger zum
Nilitärdienste ist nach moderner Anschauung eine Verpflichtung des Staates zur
Seite zu stellen, für die durch Erfüllung der Militärpflicht herbeigeführte gänzliche