Full text: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

384 Invalidenwesen. 
begründet, wenn sie wegen Unfähigkeit zur Fortsetzung des aktiven Dienstes ver- 
abschiedet werden und entweder a) eine Dienstbeschädigung erlitten oder b) wenigstens 
10 Jahre gedient haben (§ 2 Novelle 5 7.) 
Zu asf# Als Dienstbeschädigung gilt jede bei Ausübung des Dienstes im 
Kriege oder Frieden (nicht nothwendig durch den Dienst: Bundesrathsbeschluß vom 
5. Deg. 1874) ohne eigenes Verschulden erlittene äußere Beschädigung und ander- 
weite, nachweisbar durch die Eigenthümlichkeiten des Militärdienstes, sowie durch 
epidemische oder endemische, am Stationsorte herrschende, Krankheiten (z. B. durch 
die kontagiöse Augenkrankheit) hervorgerufene bleibende Störung der Gesundheit, 
wenn sie die Fähigkeit zum Feld= und Garnisondienste aufhebt. Bei der Marine 
kommt auch diejenige, die Seedienstfähigkeit aufhebende, bleibende Gesundheitsstörung 
in Rücksicht, welche lediglich und nachweisbar auf klimatische Einflüsse (z. B. Aufent- 
halt in den Tropen) zurückzuführen ist. Sofern die Dienstbeschädigung nicht vor 
dem Feinde erfolgt und die bleibende Dauer der Dienstunfähigkeit nicht sicher ist, 
wird zunächst nur Pensionirung auf ein oder einige Jahre gewährt (§8 2—4, 51). 
Zu b): Die Dienstzeit wird vom Tage des Eintritts in den Dienst bis zu 
dem Tage einschließlich, an welchem die Order der Verabschiedung oder Disposi= 
tionsstellung ergangen ist, gerechnet (für Offiziere des Beurlaubtenstandes wird nur 
die Zeit der aktiven Dienstleistung gerechnet; Theilnahme an Kontrolversammlungen 
bleibt außer Ansatz; § 18). Modifizirungen erleidet diese Regel, indem theils andere 
Dienstleistung zugerechnet, theils gewisse Dienstzeit nicht, theils gewisse Dienstzeit 
mehrfach in Anrechnung gebracht wird. 1) Mitanrechnung erfolgt wegen des 
Militärdienstes bei einem Bundesstaate oder der Regierung eines zu einem solchen 
gehörigen Gebietes und des Civildienstes beim Reiche oder einem Bundesstaate (doch 
für Personen des Beurlaubtenstandes nicht, wenn sie zur Zeit der Militärpensionirung 
noch aktive Civildiener sind), ohne daß doppelte Anrechnung desselben Zeitraums 
statthaft wäre, sowie rücksichtlich der Zeit der Dispositionsstellung mit Gehalt, wenn 
sie die Dauer eines Jahres nicht übersteigt; bei den mit Pension aus dem Marine- 
dienste ausscheidenden Personen, wenn sie vor dem, für den Beginn der pensionsbe- 
rechtigenden Dienstzeit vorgeschriebenen Termine an Bord eines Kriegsschiffes der Kaif. 
Marine eingeschifft gewesen sind, rücksichtlich der im aktiven Marinedienste zuge- 
brachten Zeit vom Zeitpunkte der ersten Einschiffung an; bei den Maschinenleuten 
der Marine wegen der Zeit, in welcher sie vor ihrer etatmäßigen Anstellung un- 
unterbrochen in einem Kontraktsverhältnisse bei der Kais. Marine gestanden haben, bei 
Offizieren der Kriegsmarine (und gleichstehenden Funktionären, Novelle § 9), endlich 
welche früher der Handelsmarine angehörten, wird die Fahrzeit mit derselben vom 
18. Lebensjahre an zur Hälfte als pensionsfähige Dienstzeit angerechnet (8§ 19, 20, 
53, 54). 2) Nichtanrechnung findet statt wegen der vor Beginn des 18. Le- 
bensjahres fallenden Dienstzeit, außer der in die Dauer eines Krieges fallenden 
22), der Zeit einer Freiheitsstrafe, Festungshaft oder Gefängniß (Mil. Straf GB. 
§§ 16, 17) von mindestens einjähriger Dauer und der Kriegsgefangenschaft (§ 24). 
3) Mehrfache Anrechnung: Für jeden Feldzug, an welchem ein Offizier 2c. 
derart Theil genommen hat, daß er wirklich vor den Feind gekommen oder bei den 
mobilen Truppen angestellt gewesen und mit diesen in das Feld gerückt ist, wird 
ihm zur wirklichen Dienstzeit ein Jahr zugerechnet. Nähere Bestimmung erfolgt 
durch Kaiserliche Verordnung (§ 23, für den Krieg von 1866 Kais. Erl. vom 11. 
Febr. 1875 [Preuß. Min. Bl. f. d. innere Verw. S. 154.). Bei der Marine wird 
überdies, soweit nicht bereits Doppelrechnung des Krieges halber erfolgt, der Schiffs- 
besatzung die auf einer ostasiatischen Expedition zugebrachte Dienstzeit und diejenige 
Seereise oder Indienststellung, bei welcher mindestens 13 Monate außerhalb der 
Ost= und Nordsee zugebracht worden sind, endlich die mehr als einjährige Dienstzeit 
beim Marinelazarethe zu Yokohama doppelt in Anrechnung gebracht (§ 50 des RGef. 
vom 30. März 1880, § 1.) Offiziere und Aerzte des Beurlaubtenstandes erwerben
	        
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