36 Geld.
Quellen: (onc. Trid. Sess. XXIV. c. 20, Sess. XXV. c. 10 de ref. — Deutsches
GV. § 15. — Reichspersonenstandsges. v. 6. Febr. 1875 § 76. Z
Lit.: P. Hinschius, Kirchenrecht, Bd. I. S. 175 ff.; Bd. II. S. 224 ff. — Richter-
Dove, Kirchenrecht, §§ 208, 210, 223, 224, 231. — v. Schulte, Lehrb. d. Kirchenrechts,
3. Aufl., §§8 100, 102. · · -
P. Hinschius.
Geld ist diejenige Sache, welche zugleich als allgemeines Werthmaß und
als allgemeines Tauschmittel dient. Hierauf beruht seine dritte, für die Rechts—
lehre wichtigste, aber oft zu einseitig (z. B. von G. Hartmann, Ravit, L. v. Stein:
„G. ist die Münze mit Zahlungsrecht“, Mac Leod: „where there is no debt,
there can be no mone)“) betonte Funktion als allgemeines Zahlungsmittel.
Dazu tritt endlich seine wirthschaftlich bedeutsame Eigenschaft als Werthträger
(Mittel zur Aufbewahrung und Ansammlung wie zur Uebertragung von Werthen).
Vollkommenes G. im Rechtssinne ist nur das G. der Landeswährung, d. h.
dasjenige Metallgeld, welchem Gesetz oder Gewohnheitsrecht des eigenen Landes
die Eigenschaft als allgemeines Werthmaß und (gesetzliches) Zahlungemittel beigelegt
hat. Ein solcher Rechtssatz liegt nicht schon in der Ausmünzung zu einem bestimmten
Werthe (Handelsmünzen, Scheidemünzen), sondern bedarf des besonderen (gesetzlichen)
Ausdrucks. Im Deutschen Reiche kommen jene Eigenschaften nur den Reichsgold-
münzen und einstweilen noch den Thalern Deutschen Gepräges, sowie den Oester-
reichischen Vereinsthalern zu, während die Reichssilbermünzen und die Nickel= und
Kupfermünzen nur in beschränkter Menge in Zahlung genommen werden müssen.
Mittels des sog. Zwangskurfes kann die G.eigenschaft auch Münzen, welchen
der ihrem Neunwerthe entsprechende Feingehalt (s. diesen Art.) nicht vollständig
innewohnt, verliehen werden. Das Papiergeld (z. B. die Deutschen Reichskassen-
scheine) und noch weniger bloße G. urrogate, wie die Banknoten ((. diesen Art.)
haben an sich keinen Zwangskurs für Jedermann, sondern nur dem ausgebenden
Staate bzw. Institute gegenüber. Auch die Einlösungspflicht, zumal als privatrecht-
liche, ist für den Begriff des Papiergeldes nicht wesentlich. Indessen giebt es Staaten
mit sog. Papiervaluta, in welchen ein solcher Zwangskurs für Papiergeld bzw. Noten
gesetzlich besteht (Oesterreich, Italien, Rußland, bis zum 1. Jan. 1879 die Ver-
einigten Staaten von (Nord-) Amerika). Freilich liegt auch hier im Hintergrunde stets die
Vorstellung, daß ein Metall (Gold oder Silber) als Werthmaß fungirt. Eben-
deshalb sprechen Manche (z. B. Knies) dem Papiergeld ganz die Eigenschaft als
G. ab. Jedenfalls leistet dasselbe (wie namentlich Goldschmidt hervorhebt) nicht
alle Dienste des G. und steht in mancher Beziehung noch hinter den „Geldkredit-
papieren“ (Banknoten, Checks u. s. w.) mit Rücksicht auf deren materielle Voraus-
setzungen zurück. — Der Begriff des G. ist im Rechtssysteme in mannigfaltigster
Weise von Bedeutung. Als Sache ist das G. Gegenstand des Besitzes und ding-
licher Rechte. Die unscheidbare Vermischung mit eigenem G. bewirkt Eigenthum.
Ueberdies ist die Vindikation von G. gegen den redlichen Erwerber nach den meisten
Gesetzgebungen ausgeschlossen. Im Obligationenrecht ist das G. (abgesehen vom
G. darlehn) wesentlich für die Begriffe des Kaufs (welcher sich erst hierdurch vom
Tausch trennt) und der Miethe. Aber auch das G. selbst kann als Waare ge-
sucht werden und hat alsdann einen nach Ort und Zeit verschiedenen Preis (Kurs=
werth). Von besonderer Wichtigkeit ist der Kurswerth für den Verkehr mit
Wechseln (zumal auf das Ausland), zu deren wesentlichen Erfordernissen wiederum
die Angabe der zu zahlenden Gssumme gehört. Nur bei G.schulden ferner kommen
gesetzliche Zinsen vor, z. B. im Falle des Verzuges. Indessen lösen sich alle
Obligationen bei Unmöglichkeit direkten Zwanges schließlich in eine G.schuld auf.
Die Uebertragung von G. ist Zahlung im weiteren Sinne, welche auch credendi
oder donandi animo geschehen kann. Zahlung im engeren Sinne ist diejenige, welche
in der Absicht erfolgt, eine entsprechende G. schuld zu tilgen. Welche Zahlungsmittel