388 Invalidenwesen.
schein nicht erhalten. Ist die Epilepsie durch Dienstbeschädigung entstanden, so wird
dem damit Behafteten an Stelle des Civilversorgungsscheins eine Pensionszulage
für Nichtbenutzung des Civilversorgungsscheins in Höhe von 9 Mark
monatlich — zu deren Erwerbe Ganzinvalide mit 8jähriger Dienstzeit den Nach-
weis erlittener Dienstbeschädigung nicht bedürfen — gewährt. Gleiches gilt von
solchen Invaliden beim Ausscheiden aus dem aktiven Dienst, welche ihrer Gebrechen
wegen zu keinerlei Verwendung im Civildienste tanglich sind. Die Subaltern= und
Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden, ausschließlich des Forst-
dienstes, werden nach Maßgabe der darüber vom Deutschen Bundesrathe festzustel-
lenden (bis jetzt noch nicht ergangenen) allgemeinen Grundsätze vorzugsweise mit
Invaliden im Besitze des Civilversorgungsscheins besetzt, ohne daß das bestehende
Konkurrenzverhältniß zwischen Invaliden und sonstigen Militäranwärtern sowie das
weitergehende Landesrecht rücksichtlich der Versorgung von Militäranwärtern über-
haupt geändert werden soll (§§ 75—77; Novelle §§ 10 —12; sowie unten E).
3) Ganzinvalide können an Stelle der Pension mit ihrer Zustimmung auch
durch Einstellung in ein Invalideninstitut (in die, vorzugsweise als Pflege-
anstalten für besonderer Pflege und Wartung bedürftige Invalide bestimmten In-
validenhäuser oder, so lange solche noch bestehen, in Invalidenkompagnien) versorgt
werden. Die Aufnahme erfolgt nur innerhalb der festgesetzten Institutsetats. Kein
Invalid kann ferneres Verbleiben in dem Institut beanspruchen, wenn seine Verhält-
nisse ihn dazu nicht mehr geeignet erscheinen lassen (6 78).
4) Halbinvalide Unteroffiziere, welche sich zur Verwendung im Garni-
sondienste eignen, können solche auf ihren Wunsch statt der Pension erhalten (8 79).
Die Zahlung der Pensionen erfolgt monatlich im Voraus (Tagesbeträge
werden nicht berechnet) vom Ersten des Monats an, welcher auf die regelmäßige
Anerkennung des Anspruchs durch die kompetente Behörde folgt, jedoch unter Nach-
zahlung der im Rückstande gebliebenen Beträge seit dem Ersten des auf die Anmel-
dung des Anspruches folgenden Monats (§ 99).
Die Endigung des Pensionsanspruchs, welcher nicht blos temporär
anerkannt ist, tritt nicht blos durch Tod, sondern auch dann ein, wenn das Gegen-
theil der Voraussetzungen erwiesen ist, unter denen die Bewilligung stattgefunden
hat (§ 100). Dagegen ruht derselbe, einschließlich sämmtlicher Zulagen, wenn der
Pensionär das Deutsche Indigenat verliert und mit seiner Wiederanstellung im aktiven
Militärdienste während deren Dauer; lediglich die Pensions= und Verstümmelungs-
zulagen gelangen zur Gewährung während des Aufenthalts des Pensionärs in einem
Invalideninstitute, einer militärischen Kranken-, Heil= oder Pflegeanstalt, und bei
allen Anstellungen und Beschäftigungen im Civildienste (Begriffsbestimmung § 106)
mit Ablauf des 6. Monats, welcher auf den Anstellungsmonat folgt (im Laufe eines
Kalenderjahres darf, wenn die Anstellungen oder Beschäftigungen eines Pensionärs
im Civildienste wechseln, Pension und Dienstzulage neben dem Civileinkommen nicht
in höherem Gesammtbetrage als für 6 Monate gewährt, Zuvielgezahltes muß zu-
rückgewährt werden; §§ 104, 105). Erreicht das Diensteinkommen eines im Civil-
dienste angestellten oder beschäftigten Pensionärs (nach Abzug etwaiger Dienstauf-
wandsentschädigung) nicht den doppelten Betrag der Invalidenpension, ausschließlich
der Pensions= und Verstümmelungszulagen oder beim Feldwebel nicht 1050, beim
Sergeanten oder Unteroffizier nicht 750, und bei allen vorgedachten Chargen, wenn
sich die Betreffenden mindestens 12 Jahre im aktiven Militärdienste befanden, nicht
1200, beim Gemeinen nicht 390 Mark, so wird dem Pensionär, je nachdem es gün-
stiger für ihn ist, die Pension bis zur Erfüllung des Doppelbetrags oder bis zur
Erfüllung jener Sätze belassen. Haben im Civildienste angestellte Militärpensionäre
in demselben entweder gar keine oder eine geringere oder der Militärpension nur
gleiche Civilpension unter Hinzurechnung der früher zurückgelegten Militärdienstzeit
erdient, so wird ihnen bei ihrem Ausscheiden aus dem Civildienste bzw. statt der