Full text: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

Invalidenwesen. 389 
Civilpension die gesetzliche Invalidenpension aus Militärfonds wieder angewiesen, 
wenn sie dagegen eine höhere Civilpension erdient haben, der Betrag der Invaliden= 
pension hierauf in Anrechnung gebracht und nur der Mehrbetrag aus dem betref- 
fenden Civilpensionsfonds, die (hierbei überhaupt außer Betracht bleibende) Pen- 
sions= und Verstümmelungszulage aber unter allen Umständen aus Militärfonds 
bestritten. Wird dagegen den im Kommunal= und Institutendienste 2c. angestellten 
Militärpersonen bei der Civilpensionirung die frühere Militärdienstzeit nicht mit an- 
gerechnet, so ist ihnen bis zur Erreichung desjenigen Pensionssatzes, welchen sie für 
die Gesammtdienstzeit zu beanspruchen haben würden, die frühere erdiente Invaliden= 
pension zu gewähren (§§ 100—108; Novelle §§ 15, 16, dazu Bekanntmachung 
des Reichskanzlers vom 22. Febr. 1875 und 9. Mai 1877, Centralbl. 142 und 
252). Temporärinvaliden bleiben bis zur Rückkehr der Felddienstfähigkeit 
versorgungsberechtigt (Novelle § 13). 
III. Die Hinterbliebenen von Angehörigen des Landheeres und der 
Marine erhalten grundsätzlich eine fortlaufende Pension ebensowenig als die Hinter- 
lassenen von Reichsbeamten. Wie bei letzteren wird aber auch der von einer pen- 
sionirten Militärperson des Soldatenstandes (aller Rangstufen) hinterlassenen 
Wittwe oder ehelichen Nachkommen die Pension noch für den auf den Sterbemonat 
folgenden Monat fortgewährt. Erfolgt der Tod einer mit Pension verabschiedeten 
Militärperson in dem Monate, in welchem sie das etatmäßige Gehalt zum letzten 
Male empfing, so hat deren Familie nur Anspruch auf Gewährung des ein- 
monatlichen Pensionsbetrags (8§§ 39, 40; Novelle § 14). 
Eine laufende Beihülfe erhalten jedoch die Wittwen und (ehelichen, Erk. 
des obersten Gerichtshofs München vom 12. Juli 1875) Kinder derjenigen Militär- 
personen der Feldarmee (Begriff: § 45), welche im Kriege geblieben oder an 
den erlittenen Verletzungen während des Krieges oder später gestorben, im Laufe des 
Kriegs erkrankt oder beschädigt und in Folge dessen vor Ablauf eines Jahres nach 
dem Friedensschlusse verstorben, durch Schiffbruch verunglückt oder in Folge einer 
militärischen Aktion oder der klimatischen Einflüsse auf Seereisen oder innerhalb 
Jahresfrist nach der Rückkehr in den ersten heimathlichen Hafen verstorben sind. Die 
Bewilligungen für Wittwen werden gewährt, so lange letztere im Wittwenstande 
bleiben und im Falle der Wiederverheirathung noch auf Ein Jahr, und betragen 
für die Wittwe des Generals 1500, Stabsoffiziers 1200, Hauptmanns und Sub- 
alternoffiziers 900 Mark jährlich, für die Wittwe des Feldwebels und Unterarztes 
27, Sergeanten und Unteroffiziers 21, Gemeinen 15 Mark monatlich. Die mittels 
Charaktererhöhung erworbene Offizierscharge gilt hierbei der mit einem Patente ver- 
liehenen gleich. Die Erziehungsbeihülfe für Kinder wird bei Offiziers= 
kindern bis zum vollendeten 17. Lebensjahre mit 150 Mark und wenn das Kind 
auch mutterlos ist oder wird, mit 225 Mark jährlich, bei Kindern von Militär- 
personen der Unterklassen bis zum vollendeten 15. Lebensjahre mit 10½ Mark und 
für eine Doppelwaise mit 15 Mark monatlich gewährt. Endlich wird, wenn der 
Verstorbene der einzige Ernährer seines Vaters oder Großvaters, seiner 
Mutter oder Großmutter war, auf die Dauer von deren Hülfsbedürftigkeit jedem be- 
treffenden Ascendenten eine Beihülfe von 150 Mark jährlich bei Offizieren, von 10 ½ 
Mark monatlich bei den Unterklassen gewährt. Auch aufs die Angehörigen derjenigen 
nach einem Feldzuge Vermißten, deren Ableben mit hoher Wahrscheinlichkeit anzu- 
nehmen ist, finden vorstehende Sätze Anwendung. Die Zahlung der Bewil- 
ligungen erfolgt (ohne Berechnung von Tagesbeträgen) monatlich im Voraus und 
beginnt mit dem Ersten desjenigen Monats, welcher auf den den Anspruch begrün- 
denden Todestag folgt (§§ 41—44, 48, 52, 94—97; Novelle § 7). 
IV. Auf Militärbeamte (die Mitglieder des Sanitäts= und Marine- 
Maschineningenieurkorps gehören zum Soldatenstande) leiden grundsätzlich die Vor- 
schriften des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten ((.
	        
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