390 Invalidenwesen.
diesen Art.) vom 31. März 1873, Anwendung. Doch haben die oberen Militär-
beamten des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine Anspruch auf die Kriegs-
und Verstümmelungszulagen der Offiziere, unterstehen auch den Bestimmungen des
Militärpensionsrechts über die Berechnung der Dienstzeit in den §§ 18, 19, 50
(dazu RGes. vom 30. März 1880 52) und über Dienstbeschädigung in § 51. Den
Hinterbliebenen derselben werden die Bewilligungen nach Analogie der für Offiziere
geltenden Bestimmungen gewährt. Die oberen Marinebeamten (denen die Marine=
verwalter und die ihr Gehalt aus dem Marineetat empfangenden Lootsenkomman-
deure, Oberlootsen, Schiffsführer und Steuerleute vom Lootsen= und Betonnungs-
personale der Kaiserlichen Marine, sowie die sonstigen Lootsenkommandeure und
Oberlootsen, welche während des Kriegs im Dienste der Kaiserlichen Marine beschäf-
tigt werden, insoweit eine Invalidität und Unfähigkeit zur Fortsetzung des Dienstes
durch den Krieg oder eine Verstümmelung oder Erblindung oder der Tod in Folge
des Krieges eingetreten ist, gleichbehandelt werden) bekommen gleich den Marine=
offizieren rc. die Hälfte ihrer Dienstzeit in der Handelsflotte nach dem 18. Lebens-
jahre angerechnet (5§ 56, 57; Novelle § 9). Die unteren Militärbeamten sodann
haben Anspruch auf die Kriegs= und Verstümmelungszulage der Unterklassen des
Soldatenstandes, die zum Zeug= und Festungspersonale gehörigen Personen des Sol-
datenstandes und die Registratoren der Generalkommandos werden nach vollendeter
15jähriger Dienstzeit bei eintretender Invalidität, sofern es für sie günstiger ist,
nach den Normen des Reichsbeamtengesetzes unter event. Gewährung der ebenge-
dachten Zulagen und Belassung des Anspruchs auf den Civilversorgungsschein pen-
sionirt. Die ihr Einkommen aus dem Marineetat empfangenden Mannschaften des
Lootsen= und Betonnungspersonals der Kaiserlichen Marine erhalten, insoweit ihre
Invalidität und fernere Dienstunfähigkeit durch den Krieg eingetreten ist, je nach
dem Grade der Erwerbsunfähigkeit die Klassennormalpension der Gemeinen nebst
Kriegszulage, ingleichen ebenso wie die ihr Gehalt aus dem Marineetat beziehenden
Lootsen der Kaiserlichen Marine und die sonstigen im Dienste der letzteren beschäf-
tigten Lootsen im Falle der Verwundung oder Verstümmelung im Kriege oder
Frieden die Verstümmelungszulage. Die Hinterbliebenen genießen die für die Hinter-
bliebenen von Militärpersonen der Unterklassen überhaupt geordneten Bewilligungen
(6§ 90—98; die Spezialbestimmung in § 89 wegen der Büchsenmacher ist durch
das Reichsbeamtengesetz außer Wirksamkeit gesetztt Laband, S. 288).
V. Für eine Reihe von Fällen hat das Gesetz Gnadenbewilligungen
nachgelassen: a) Offiziere, welche keinen Pensionsanspruch haben, können bei vor-
handener Bedürftigkeit eine Pension entweder auf bestimmte oder auf Lebenszeit bei
der Verabschiedung erhalten, jedoch höchstens 2⅝0 des pensionsfähigen Dienstein-
kommens (§§ 5, 9); bei Stellung zur Disposition können Offiziere Pension er-
halten, für welche alsdann die gesetzlichen Bestimmungen maßgebend sind (88 38
u. 5). Ferner kann bei nachgewiesener außergewöhnlicher Pflegebedürftigkeit die Ver-
stümmelungszulage ebenfalls gewährt (§ 13), weiter die Gemeinde-, Kirchen-, Schul-
und bei einer landesherrlichen Haus= oder Hofverwaltung verbrachte Dienstzeit, die
Zeit der längeren Freiheitsstrafe oder der Kriegsgefangenschaft, sowie die fremdherr-
liche Militärdienstzeit in die pensionsberechtigende Dienstzeit eingerechnet werden
(6§ 20, 24, 25; für die Kriegsgefangenen im Deutsch-Französischen Kriege geschehen
durch Kabinetsorder vom 18. Mai 1871). Endlich kann, wenn der verstorbene
Offizier nähere Verwandte oder Pflegekinder, deren Ernährer er gewesen, in Bedürf-
tigkeit zurückläßt, oder der Nachlaß nicht zur Deckung der Kosten des Begräbnisses
und der letzten Krankheit ausreicht, die Pension noch für den auf den Sterbemonat
folgenden Monat gewährt werden (§ 39). b) Für die Unterklassen leidet, was
in §§ 20, 24, 25, 39 bestimmt ist, gleichsalls Anwendung. In militärischen Heil-
anstalten untergebrachten Invaliden kann nach Bedürfniß, wenn sie Familiencrnährer
sind, die Normalpension ganz oder theilweise zum Unterhalte der Familie belassen