Invalidenwesen. 391
werden (8 102). Endlich können nicht pensionsberechtigte Soldaten II. Klasse, wenn
eine der, den Pensionsanspruch in J. bis III. Klasse begründenden Voraussetzungen
bei ihnen vorhanden ist, nach Maßgabe des Bedürfnisses eine Unterstützung bis zum
Betrage der Pension der III. Klasse erhalten (8 80).
C. Die Anmeldung der Pensionsansprüche ist an bestimmte Fristen
gebunden und muß von den erforderlichen Nachweisen begleitet sein (Preuß. Dienst-
anweisung vom 8. April 1877). a) Das Gesuch um Gewährung von Offiziers-
pension muß im Abschiedsgesuche enthalten und begründet sein; nachträgliche Pen-
sionsforderungen sind unzulässig. Nur, wenn die Art der Invalidität gleichzeitig
den Anspruch auf Pensionserhöhung begründet, kann eine nachträgliche Bewilligung
stattfinden, falls sie binnen 5 Jahren nach Eintritt der bezüglichen Beschädigung
bzw. nach Friedensschluß beantragt wird. Vor zurückgelegtem 60. Lebensjahre muß
die Invalidität behufs Erlangung der Normalpension nachgewiesen, insbesondere ent-
sprechende Erklärung der unmittelbaren Vorgesetzten beigebracht werden. Für den
Anspruch auf die Pensionszulagen ist der Nachweis in jedem Alter erforderlich
(68 27—29). Die Feststellung und Anweisung der Pension erfolgt durch die oberste
Militärverwaltungsbehörde des Kontingents, welcher auch die Entscheidung darüber,
ob der Betreffende den Krieg mitgemacht hat, bzw. durch den Krieg invalide und
dienstunfähig geworden ist, obliegt (§§ 26, 17). Wegen der Marine ist die Admi-
ralität (früher Marineministerium) zuständig (§ 55). b) Personen der Unter-
klassen, welche einen Anspruch auf Invalidenverforgung zu haben glauben, müssen
denselben vor der Entlassung aus dem aktiven Dienste anmelden (gilt auch von den
zum aktiven Dienste einberufenen Unteroffizieren und Soldaten des Beurlaubten-
standes) (§ 81). Unteroffiziere und Soldaten, welche aus dem aktiven Dienste ent-
lassen sind, ohne als versorgungsberechtigt anerkannt zu sein, und welche späterhin
ganz invalide und theilweise erwerbsunfähig werden, können Versorgungsansprüche
nur nach näherer Bestimmung der §§ 82— 85 und 87 (mit Novelle § 13) geltend
machen, wobei in der Regel die behauptete Dienstbeschädigung durch dienstliche Er-
hebungen schon vor der Entlassung aus dem aktiven Dienste festgestellt sein muß.
Die Invalidität und der Grad derselben werden sowol für sich als in ihrem ursach-
lichen Zusammenhange mit einer erlittenen Dienstbeschädigung auf Grund militär-
ärztlicher Bescheinigung durch die dazu verordneten Militärbehörden festgestellt, wobei
die Thatsache einer erlittenen Dienstbeschädigung durch dienstliche Erhebungen nach-
zuweisen ist (§ 62). Die Prüfung und Anerkennung nach der Entlassung aus dem
aktiven Dienste erhobener Versorgungsansprüche findet jährlich nur einmal statt
(&* 88). Untere Militärbeamte können nach der Entlassung aus dem Militärdienste
überhaupt nur auf die Kriegs= und Verstümmelungszulage Anspruch erheben (§ 92).
Die Prüfung und Entscheidung aller Ansprüche von Personen der Unterklassen, mit
Ausschluß der auf Belassung, Einziehung und Wiedergewährung der Militärpension
im Falle der Anstellung im Civildienste bezüglichen Angelegenheiten ist Sache der
Militärbehörden (§ 109). — Die Geltendmachung der aus der Reichsgesetzgebung
über das J. sich ergebenden Versorgungsberechtigungen auf dem Rechts-
wege ist mehrfach beschränkt. Selbstverständlich ist sie blos rücksichtlich der Rechts-
ansprüche auf Pensionen, Beihülfen 2c., nicht rücksichtlich der gnadenweisen Bewilli-
gungen (oben B. V.) möglich. Aber auch insoweit muß 1) der Instanzenzug bei
den Militärverwaltungsbehörden vorher erschöpft sein, andererseits ist 2) die Klag-
anstellung nur innerhalb 6 Monaten, nachdem dem Kläger die endgültige Entschei-
dung der Militärverwaltungsbehörde bekannt gemacht worden, zulässig; endlich
müssen 3) die Gerichte die Entscheidungen der Militärbehörden darüber, ob und in
welchem Grade eine Dienstunfähigkeit eingetreten, ob im einzelnen Falle das Kriegs-
oder Friedensverhältniß als vorhanden anzunehmen, ob eine Beschädigung als Dienst-
beschädigung anzusehen, ob Zugehörigkeit der betreffenden Militärperson zur Feld-
armee anzunehmen ist und ob sich der Invalide gut geführt hat, bei Beurtheilung