Full text: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

394 Irnerius — Frregularität. 
schuh, Schwert, Lanze, Hut, Zweige bei anderen Lehen). Die Förmlichkeiten sind 
partikularrechtlich vorgeschrieben, doch begnügt man sich häufig mit der Erklärung 
des Lehnsherrn, dem Vasallen das Lehen zu überlassen, und mit der Uebergabe des 
Lehnsbriefes. 
Gemeinrechtlich können sich sowol der Lehnsherr als der VBasall bei der J. 
vertreten lassen. Partikularrechtlich ist mitunter die Gegenwart des Vasallen vor- 
geschrieben. 
Die Wirkung der J. besteht darin, daß sie dem Vasallen das dingliche Recht 
am Lehen überträgt. Unabhängig davon ist die Erlangung des Besitzes. Dieser 
muß besonders erworben werden. Doch hat der Lehnsmann auf Grund der J. eine 
Klage auf Einräumung des Besitzes. Wo öffentliche Bücher bestehen, muß die J. 
durch die Intabulation ergänzt werden, um absolut (gegen jeden Dritten) wirksam 
zu sein. 
Anläßlich der J. pflegte eine öffentliche Urkunde, der Lehenbrief (literae investi- 
turae) ausgestellt zu werden, welcher das durch dieselbe begründete Lehnsverhältniß 
möglichst vollständig bezeugt. Andererseits giebt der Vasall einen sog. Gegenbrief, 
Lehnsrevers über die empfangene Belehnung. Hiermit manchmal in derselben 
Urkunde verbunden ist die Lehnsspezifikation (dinumeramentum feudale), ein Ver— 
zeichniß der Bestandtheile des Lehns und ihres Zubehörs. 
Lit. u. Gsgb.: Beseler, Deutsches Privatrecht, S. 411. — Gerber, 8 111. — 
Pfeiffer im al. Lehenrecht in Weiske's Rechtslex., VI. 401. — J. G. Bauer, De in- 
dole et natura investiturae bendeieh Lips. 1746. — Schzaubert Erläuterung des in 
Deutschland üblichen Lehnrechts, 81 339 ff. — G. Weber, Handbuch des in 
Deutschland üblichen Lehnrechts 2 den G'undsätzen G. L. Bahr e, II.. 141 ff.; II. 47 ff. — 
v. Noth, Mecklenb. Lehnrecht, § 19; Derselbe, Bayerisches Civilrecht, II. 514. — Preuß. 
L. I. 18 §§ 88 ff. — Bayer. Lehenedikt, §§ 2, 42 ff. — Bad. Lehenedikt, § 6. 
Heinrich Brunner. 
Irnerius (Warnerius, Guarnerius) aus Bologna, war in Diensten 
Heinrich's V. um 1116, F zwischen 1118—40. 
Er schrieb: Glossen und Authentiken. — Formularium tabellionum. — Quaestiones. — 
De actionibus. — Sigle, J. G. Guar. M. 
Lit.: Savigny, IV. 9—67. — Alb. del Vecchio, Di Il. e della sua scuola, Pisa 
1869 (faori di commercio). — Archivio giuridico, V. 508—510. Teichmann. 
Irregularität (irregularitas; Th. I. S. 647) bedeutet im katholischen 
Kirchenrecht das Vorhandensein eines Hindernisses, welches eine Person von dem 
Empfange der Weihe überhaupt, resp. einen Geistlichen von der Ausübung der 
Funktionen seines Weihegrades und von der Erlangung eines höheren ausschließt. 
Die Schule theilt die verschiedenen derartigen Hindernisse in zwei Hauptklassen, in 
die sog. irregularitates ex defectu und irregularitates ex delicto, ein, je nachdem 
sie auf einem Mangel beruhen, welcher geeignet ist, der Würde und dem Ansehen 
des Geistlichen beim Volke Eintrag zu thun oder ihn zur Verwaltung der geistlichen 
Funktionen untauglich erscheinen läßt, oder je nachdem die betreffende Person wegen 
bestimmter, von ihr früher begangener Vergehen von der Ordination fern gehalten 
wird. Die einzelnen Fälle der irregularitates sowol ex defectu, wie ex delicto 
sind a. a. O. aufgezählt. Die Beseitigung der IJ. tritt mitunter ohne Weiteres ein, 
dadurch, daß die dieselbe begründenden Verhältnisse sich von selbst ändern, z. B. 
wird die aus dem Mangel des gesetzlichen Alters entstehende J. durch Erreichung 
desselben, die aus gewissen Krankheiten hervorgehende durch Wiedererlangung der 
Gesundheit gehoben. Die regelmäßige Art ist aber die Aufhebung der J. durch 
Dispensation, welche dem Papste und nur in gewissen Ausnahmefällen den Bischöfen 
zusteht. Weil die Vorschriften über die J. nur den Zweck haben, ungeeignete In- 
dividuen vom Eintritt in den Klerikalstand fern zu halten oder dieselben an der 
Ausübung der Weiherechte zu hindern, haben die Staatsgesetzgebungen der Kirche 
überall Freiheit in der Handhabung der betreffenden Normen gelassen. Freilich
	        
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