Full text: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

Jacobus — Jagdpachtvertrag. 405 
Lit.: Savigny, V. 605—614. — Stobbe, Deutsches Priv.R., I. 451 Note 4. — 
Hist. littéraire de la France XX. 504—510. — Gatien-Arnoult, Hist. de I’Univ. de 
Toulouse, 3. fragm. 1879 p. 2—8. — Nouv. Revue bist. III. 604 ss. Teichmann. 
Jacobus de Theramo (Trani, de Ancharano), 3 1350, Archidiakon 
von Aversa, Kanonikus von Aprutina, angeblich auch Prof. zu Padua, Bischof 
von Florenz, Spoleto, Erzbischof von Taranto, 1417. 
Er schrieb: Lis Christi et Belial coram Salomone s. Belial, fünfmal s. I. a. et typ., 
August. 1472, 1477, 1479, 1482, Argent. 1478, 1488, Ulm. 1483, mleßt im Processus joco- 
serius, Hannov. 1611 (Uebersetzung bis 1508 zweiundzwanzigmal aufgelegt, dann umgearbeitet 
uen Faob Ayrer, Nürnb. 1597 u. ö., c. n. Ahasv. Fritsch, Frankf. 1680, 1716, Nürnb. 
! Lit.: Stobbe, Rechtsquellen, II. 178 Note 44. — De Wal, Beiträge, S. 26. — 
Stintzing, Lit., 271/—279. — Bethmann-Hollweg, VI. 251. — Muther, Zur Ge- 
schichte, 1876, S. 192 ff. — Ztschr. für Rechtsgesch., VIII. 126. — Ott, Beiträge, 1879, 
S. 111. — Schulte, Gesch., II. 377. Teichmann. 
Jagdpachtvertrag ist der Vertrag, durch welchen nicht sowol ein bestimmtes 
Grundstück zur Jagdbenutzung, als vielmehr das Jagdrecht, d. h. die Befugniß zur 
Ausübung der Jagd auf demselben an einen Anderen gegen ein bestimmtes Entgelt 
abgetreten wird. Gegenstand eines Pachtvertrags im Gegensatz zum Miethsvertrage 
ist eine fruchttragende Sache, Inhalt desselben nicht der bloße Gebrauch, sondern 
auch die Nutzung des Pachtobjektes. Auch einzelne Theile dieser Sache können 
ebenso, wie ihre Pertinenzien verpachtet werden, vorausgesetzt, daß auch ihnen die 
Qualität einer fruchttragenden Sache beiwohnt (§ 407 I. 21 Preuß. A. LR.) Die 
Befugniß zur Ausübung der Jagd auf einem bestimmten Grundstück ist als eine be- 
sondere Berechtigung dem Römischen Rechte unbekannt. Der Versuch von Wächter, 
die Existenz eines Jagdrechts aus den Quellen desselben nachzuweisen, wird vielfach 
als mißlungen bezeichnet. Dagegen kennt das Deutsche Recht das Jagdrecht als 
eine besondere für sich bestehende Gerechtigkeit, die auch mit dem Eigenthumsrechte 
an dem Grundstück in einer Person zusammentreffen kann. Insofern mit ihr das 
Recht zur Aneignung des bei Ausübung der Jagd okkupirten Wildes bzw. des 
Fallwildes verbunden, ist sie auch als eine fruchttragende Sache anzusehen und kann 
daher Gegenstand eines Pachtvertrages sein. In Preußen ist durch das Gesetz vom 
31. Oktober 1848 das Jagdrecht als eine besondere Gerechtigkeit aufgehoben worden. 
Die Befugniß zur Ausübung der Jagd ist nunmehr eine Pertinenz des Grundstücks 
und daher, da sie die Eigenschaft einer fruchttragenden Sache hat, verpachtbar. 
Die Ausübung der Jagd ist vielfach in den Landesrechten im Interesse bald des 
Wildstandes, bald des Landbaues durch Polizeigesetze beschränkt, Schranken, die zum 
Theil sachlicher, zum Theil rein persönlicher Natur sind. Da nun Niemand mehr 
Rechte auf einen Anderen übertragen kann, als er selbst ausüben darf, gewinnen 
auch jene Polizeigesetze auf die Abschließung und den Inhalt des J. einen mehr 
oder weniger wesentlichen Einfluß, insbesondere soweit sie der Jagdausübung sach- 
liche Schranken setzen. Wem das Gesetz das Recht versagt, auf seinem Grundstück 
wegen der Beschaffenheit desselben die Jagd auszuüben, kann auch dieses Recht nicht 
durch einen Andern ausüben lassen. Der hierdurch bedingte besondere Charakter des 
Pachtvertrages hat in dem Preuß. Jagdpolizeigesetze vom 7. März 1850 eine besondere 
Ausbildung erlangt. Danach unterscheidet er sich von dem gewöhnlichen Pacht- 
vertrage in folgenden Punkten. 
1) Die Legitimation des Verpächters richtet sich nicht nach seinem Recht an 
dem Grund und Boden und den Pertinenzen desselben, sondern nach den seinem Jagd- 
ausübungsrecht gezogenen Grenzen. Nur dann und soweit kann er die Jagd ver- 
pachten, als er selbst sie auszuüben befugt ist, wobei subjektjve in seiner Person 
ruhende Hindernisse, wie der Mangel eines Jagdscheines, außer Betracht bleiben. 
Die Größe oder die Lage seines Grundstücks (s. d. Art. Jagdrecht) ist nicht nur 
für seine Ausübungsbefugniß, sondern auch für sein Verpachtungsrecht maßgebend. 
Da jedoch das Gesetz gestattet, daß mehrere, die vorgeschriebene Größe nicht erreichenden
	        
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