Jacobus — Jagdpachtvertrag. 405
Lit.: Savigny, V. 605—614. — Stobbe, Deutsches Priv.R., I. 451 Note 4. —
Hist. littéraire de la France XX. 504—510. — Gatien-Arnoult, Hist. de I’Univ. de
Toulouse, 3. fragm. 1879 p. 2—8. — Nouv. Revue bist. III. 604 ss. Teichmann.
Jacobus de Theramo (Trani, de Ancharano), 3 1350, Archidiakon
von Aversa, Kanonikus von Aprutina, angeblich auch Prof. zu Padua, Bischof
von Florenz, Spoleto, Erzbischof von Taranto, 1417.
Er schrieb: Lis Christi et Belial coram Salomone s. Belial, fünfmal s. I. a. et typ.,
August. 1472, 1477, 1479, 1482, Argent. 1478, 1488, Ulm. 1483, mleßt im Processus joco-
serius, Hannov. 1611 (Uebersetzung bis 1508 zweiundzwanzigmal aufgelegt, dann umgearbeitet
uen Faob Ayrer, Nürnb. 1597 u. ö., c. n. Ahasv. Fritsch, Frankf. 1680, 1716, Nürnb.
! Lit.: Stobbe, Rechtsquellen, II. 178 Note 44. — De Wal, Beiträge, S. 26. —
Stintzing, Lit., 271/—279. — Bethmann-Hollweg, VI. 251. — Muther, Zur Ge-
schichte, 1876, S. 192 ff. — Ztschr. für Rechtsgesch., VIII. 126. — Ott, Beiträge, 1879,
S. 111. — Schulte, Gesch., II. 377. Teichmann.
Jagdpachtvertrag ist der Vertrag, durch welchen nicht sowol ein bestimmtes
Grundstück zur Jagdbenutzung, als vielmehr das Jagdrecht, d. h. die Befugniß zur
Ausübung der Jagd auf demselben an einen Anderen gegen ein bestimmtes Entgelt
abgetreten wird. Gegenstand eines Pachtvertrags im Gegensatz zum Miethsvertrage
ist eine fruchttragende Sache, Inhalt desselben nicht der bloße Gebrauch, sondern
auch die Nutzung des Pachtobjektes. Auch einzelne Theile dieser Sache können
ebenso, wie ihre Pertinenzien verpachtet werden, vorausgesetzt, daß auch ihnen die
Qualität einer fruchttragenden Sache beiwohnt (§ 407 I. 21 Preuß. A. LR.) Die
Befugniß zur Ausübung der Jagd auf einem bestimmten Grundstück ist als eine be-
sondere Berechtigung dem Römischen Rechte unbekannt. Der Versuch von Wächter,
die Existenz eines Jagdrechts aus den Quellen desselben nachzuweisen, wird vielfach
als mißlungen bezeichnet. Dagegen kennt das Deutsche Recht das Jagdrecht als
eine besondere für sich bestehende Gerechtigkeit, die auch mit dem Eigenthumsrechte
an dem Grundstück in einer Person zusammentreffen kann. Insofern mit ihr das
Recht zur Aneignung des bei Ausübung der Jagd okkupirten Wildes bzw. des
Fallwildes verbunden, ist sie auch als eine fruchttragende Sache anzusehen und kann
daher Gegenstand eines Pachtvertrages sein. In Preußen ist durch das Gesetz vom
31. Oktober 1848 das Jagdrecht als eine besondere Gerechtigkeit aufgehoben worden.
Die Befugniß zur Ausübung der Jagd ist nunmehr eine Pertinenz des Grundstücks
und daher, da sie die Eigenschaft einer fruchttragenden Sache hat, verpachtbar.
Die Ausübung der Jagd ist vielfach in den Landesrechten im Interesse bald des
Wildstandes, bald des Landbaues durch Polizeigesetze beschränkt, Schranken, die zum
Theil sachlicher, zum Theil rein persönlicher Natur sind. Da nun Niemand mehr
Rechte auf einen Anderen übertragen kann, als er selbst ausüben darf, gewinnen
auch jene Polizeigesetze auf die Abschließung und den Inhalt des J. einen mehr
oder weniger wesentlichen Einfluß, insbesondere soweit sie der Jagdausübung sach-
liche Schranken setzen. Wem das Gesetz das Recht versagt, auf seinem Grundstück
wegen der Beschaffenheit desselben die Jagd auszuüben, kann auch dieses Recht nicht
durch einen Andern ausüben lassen. Der hierdurch bedingte besondere Charakter des
Pachtvertrages hat in dem Preuß. Jagdpolizeigesetze vom 7. März 1850 eine besondere
Ausbildung erlangt. Danach unterscheidet er sich von dem gewöhnlichen Pacht-
vertrage in folgenden Punkten.
1) Die Legitimation des Verpächters richtet sich nicht nach seinem Recht an
dem Grund und Boden und den Pertinenzen desselben, sondern nach den seinem Jagd-
ausübungsrecht gezogenen Grenzen. Nur dann und soweit kann er die Jagd ver-
pachten, als er selbst sie auszuüben befugt ist, wobei subjektjve in seiner Person
ruhende Hindernisse, wie der Mangel eines Jagdscheines, außer Betracht bleiben.
Die Größe oder die Lage seines Grundstücks (s. d. Art. Jagdrecht) ist nicht nur
für seine Ausübungsbefugniß, sondern auch für sein Verpachtungsrecht maßgebend.
Da jedoch das Gesetz gestattet, daß mehrere, die vorgeschriebene Größe nicht erreichenden