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erfolgt in gleicher Weise wie die Aus-
schließung.
Der G. erwirbt, sofern nicht die Er-
teilung des Hypothekenbriefes ausge-
schlossen ist, die Hypothek erst, wenn
ihm der Brief von dem Eigentümer
des Grundstücks übergeben wird. Auf
die Übergabe finden die Vorschriften
des § 929 Satz 2 und der §88 930,
931 Anwendung.
Die Übergabe des Briefes kann
durch die Vereinbarung ersetzt werden,
daß der G. berechtigl sein soll, sich
den Brief von dem Giundbuchamt
aushändigen zu lassen.
Ist der G. im Besitz des Briefes,
so wird vermutet, daß die Übergabe
1121
erfolgt sei. 1154.
Erzeugnisse und sonstige Bestandteile
des Grundstücks sowie Zubehörstücke
werden von der Haftung für die Hypo-
219
–—
thek frei, wenn sie veräußert und von
dem Grundstück entfernt werden, bevor
sie zu Gunsten des G. in Beschlag
genommen worden sind.
Erfolgt die Veräußerung vor der
Entfernung, so kann sich der Erwerber
dem G. gegenüber nicht darauf be-
1123
ist.
Ist das Grundstück vermietet oder
rufen, daß er in Ansehung der Hypo-
thek in gutem Glauben gewesen sei.
dem Grundstücke, so ist eine vor der
Entfernung erfolgte Beschlagnahme
ihm gegenüber nur wirksam, wenn er
bei der Entfernung in Ansehung der
Beschlagnahme nicht in gutem Glauben
1122.
verpachtet, so erstreckt sich die Hypothek
auf die Miet= oder Pachtzinsforderung.
Soweit die Forderung fällig ist,
wird sie mit dem Ablauf eines Jahres
nach dem Eintritte der Fälligkeit von
der Haftung frei, wenn nicht vorher
die Beschlagnahme zu Gunsten des
Hypothekeng. erfolgt. Ist der Miet- 1
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1126
Gläubiger
oder Pachtzins im voraus zu entrichten,
so erstreckt sich die Befreiung nicht
auf den Miet= oder Pachtzins für eine
spätere Zeit als das zur Zeit der
Beschlagnahme laufende und das
folgende Kalendervierteljahr. 1126,
1129.
Wird der Miet= oder Pachtzins ein-
gezogen, bevor er zu Gunsten des
Hypothekeng. in Beschlag genommen
worden ist, oder wird vor der Be-
schlagnahme in anderer Weise über
ihn verfügt, so ist die Verfügung dem
Hypothekeng. gegenüber wirksam. Be-
steht die Verfügung in der Übertragung
der Forderung auf einen Dritten, so
erlischt die Haftung der Forderung;
erlangt ein Dritter ein Recht an der
Ferderung, so geht es der Hypothek
im Range vor.
Die Verfügung ist dem Hypothekeng.
gegenüber unwirksam, soweit sie sich
auf den Miet= oder Pachtzins für
eine spätere Zeit als das zur Zeit der
Beschlagnahme laufende und das
folgende Kalendervierteljahr bezieht.
Der Übertragung der Forderung
auf einen Dritten steht es gleich, wenn
das Grundstück ohne die Forderung
veräußert wird. 1126, 1129.
Soweit die Einziehung des Miel= oder
Pachtzinses dem Hypothekeng. gegen-
über unwirksam ist, kann der Mieter
oder der Pächter nicht eine ihm gegen
den Vermieter oder den Verpächter
zustehende Forderung gegen den Hypo-
thekeng. aufrechnen.
Ist mit dem Eigentum an dem be-
lasteten Grundstück ein Recht auf
wiederkehrende Leistungen verbunden,
so erstreckt sich die Hypothek auf die
Ansprüche auf diese Leistungen. Die
Vorschriften des § 1123 Abs. 2 Satz 1,
§ 1124 Abs. 1, 3, 1125 finden ent-
sprechende Anwendung. Eine vor der
Beschlagnahme erfolgte Verfügung über