Metadata: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

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erfolgt in gleicher Weise wie die Aus- 
schließung. 
Der G. erwirbt, sofern nicht die Er- 
teilung des Hypothekenbriefes ausge- 
schlossen ist, die Hypothek erst, wenn 
ihm der Brief von dem Eigentümer 
des Grundstücks übergeben wird. Auf 
die Übergabe finden die Vorschriften 
des § 929 Satz 2 und der §88 930, 
931 Anwendung. 
Die Übergabe des Briefes kann 
durch die Vereinbarung ersetzt werden, 
daß der G. berechtigl sein soll, sich 
den Brief von dem Giundbuchamt 
aushändigen zu lassen. 
Ist der G. im Besitz des Briefes, 
so wird vermutet, daß die Übergabe 
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erfolgt sei. 1154. 
Erzeugnisse und sonstige Bestandteile 
des Grundstücks sowie Zubehörstücke 
werden von der Haftung für die Hypo- 
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–— 
thek frei, wenn sie veräußert und von 
dem Grundstück entfernt werden, bevor 
sie zu Gunsten des G. in Beschlag 
genommen worden sind. 
Erfolgt die Veräußerung vor der 
Entfernung, so kann sich der Erwerber 
dem G. gegenüber nicht darauf be- 
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ist. 
Ist das Grundstück vermietet oder 
rufen, daß er in Ansehung der Hypo- 
thek in gutem Glauben gewesen sei. 
dem Grundstücke, so ist eine vor der 
Entfernung erfolgte Beschlagnahme 
ihm gegenüber nur wirksam, wenn er 
bei der Entfernung in Ansehung der 
Beschlagnahme nicht in gutem Glauben 
1122. 
verpachtet, so erstreckt sich die Hypothek 
auf die Miet= oder Pachtzinsforderung. 
  
Soweit die Forderung fällig ist, 
  
wird sie mit dem Ablauf eines Jahres 
nach dem Eintritte der Fälligkeit von 
der Haftung frei, wenn nicht vorher 
die Beschlagnahme zu Gunsten des 
Hypothekeng. erfolgt. Ist der Miet- 1 
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1125 
1126 
Gläubiger 
oder Pachtzins im voraus zu entrichten, 
so erstreckt sich die Befreiung nicht 
auf den Miet= oder Pachtzins für eine 
spätere Zeit als das zur Zeit der 
Beschlagnahme laufende und das 
folgende Kalendervierteljahr. 1126, 
1129. 
Wird der Miet= oder Pachtzins ein- 
gezogen, bevor er zu Gunsten des 
Hypothekeng. in Beschlag genommen 
worden ist, oder wird vor der Be- 
schlagnahme in anderer Weise über 
ihn verfügt, so ist die Verfügung dem 
Hypothekeng. gegenüber wirksam. Be- 
steht die Verfügung in der Übertragung 
der Forderung auf einen Dritten, so 
erlischt die Haftung der Forderung; 
erlangt ein Dritter ein Recht an der 
Ferderung, so geht es der Hypothek 
im Range vor. 
Die Verfügung ist dem Hypothekeng. 
gegenüber unwirksam, soweit sie sich 
auf den Miet= oder Pachtzins für 
eine spätere Zeit als das zur Zeit der 
Beschlagnahme laufende und das 
folgende Kalendervierteljahr bezieht. 
Der Übertragung der Forderung 
auf einen Dritten steht es gleich, wenn 
das Grundstück ohne die Forderung 
veräußert wird. 1126, 1129. 
Soweit die Einziehung des Miel= oder 
Pachtzinses dem Hypothekeng. gegen- 
über unwirksam ist, kann der Mieter 
oder der Pächter nicht eine ihm gegen 
den Vermieter oder den Verpächter 
zustehende Forderung gegen den Hypo- 
thekeng. aufrechnen. 
Ist mit dem Eigentum an dem be- 
lasteten Grundstück ein Recht auf 
wiederkehrende Leistungen verbunden, 
so erstreckt sich die Hypothek auf die 
Ansprüche auf diese Leistungen. Die 
Vorschriften des § 1123 Abs. 2 Satz 1, 
§ 1124 Abs. 1, 3, 1125 finden ent- 
sprechende Anwendung. Eine vor der 
Beschlagnahme erfolgte Verfügung über
	        
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