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schlagsliste die für das Schwurgericht bestimmte Zahl von Hauptgeschworenen und
Hülfsgeschworenen gewählt“, thatsächlich also die J. auf dem Wege der Rednktion
(s. diesen Art.) hergestellt (G#. §§ 89 und 00).
Nach dem Oesterr. Gesetz vom 23. Mai 1873 (R.G.Bl. Nr. 121) über die
Bildung der Geschworenenlisten, legt die Urlisten (s. diesen Art.) der Bezirkshaupt-
mann dem Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz vor. „Hierbei hat er die-
jenigen von den in die Urlisten ausgenommenen Männern jene zu bezeichnen, welche
ihm wegen ihrer Verständigkeit, Ehrenhaftigkeit, rechtlichen Gesinnung und Charakter--
sestigkeit, sowie in mehrsprachigen Ländern durch ihre sprachliche Verwendbarkeit für
das Amt eines Geschworenen vorzüglich geeignet erscheinen“ (59). Spätestens Mitte
November hat eine vom Präsidenten des Gerichtshofes zusammenzurufende Kommission
die J. u bilden. Die Kommission besteht aus dem Präsidenten oder dessen Stell-
vertreter, aus drei Richtern, welche den Räthen des Gerichtshofes oder den Bezirks-
(Amts-yrichtern des Sprengels entnommen werden und drei der Bevölkerung ent-
nommenen Vertrauensmännern. Die Mitglieder der Kommission werden vom Präsi-
denten bestimmt. Diese Kommission entscheidet endgültig über Beschwerden, welche
gegen die Entscheidungen der Gemeindekommission (s. d. Art. Urliste) erhoben
wurden. Sie verfaßt sodann die J. in der Weise, daß sie „aus der Urliste jene
Personen, welche sie“ im obbezeichneten Sinne „für die fähigsten und würdigsten
zum Geschworenenamt hält, in eine Haupt= und in eine Ergänzungsliste zusammen-
stellt. „Der Umfang dieser beiden Listen ist mit Rücksicht auf die Anzahl der in
dem Kalenderjahre voraussichtlich eintretenden Sitzungsperioden in der Art zu bemessen,
daß in jede Liste um die Hälfte mehr Personen ausgenommen werden, als nach der
Anzahl der zu gewärtigenden Schwurgerichtssitzungen benöthigt werden dürften“.
Ueber die durch spätere Veränderungen nothwendig werdenden Ausscheidungen aus
der J. entscheidet der Präsident des Gerichtshofes (§#8 11—10). -
Gsgb. u. Lit.: S. d. Artikel Geschworene. Glaser.
Jarcke, Karl Ernst, 5 10. XI. 1801 in Danzig, stud. in Bonn und
Göttingen, wurde 1825 ord. Prof. in Berlin, trat 1831 in Oesterreichische Dienste
und wurde Rath bei der Hof= und Staatskanzlei in Wien, 1 1852.
Schriften: De summis principiis Rom. de delictis eorumque poenis, Gott. 1822. —
Versuch einer Darstellung des Pensor. Strafrechts der Römer, Bonn 1824. — Handbuch des
gem. Deutschen Strafrechts, Berlin 1827—30. — Die Lehre von der Aufhebung der Zu-
rechnung durch unfreie Gemüthszustände, Berl. 1829. — Carl Ludw. Sand, Berl. 1831.—
Die Franz. Revolution, Berl. 1831. — Ueber die austrägalgerichtliche Entscheidung der
Streitigkeiten unter den Mitgliedern des Deutschen Bundes, Wien 1833. — Verm. Schriften,
München 1839, 54.— Staat und Kirche in Oesterreich vor, während und nach der Revolution
P * Wien 1849. — Prinzipienfragen, Paderborn 1854 (4. Theil der Vermischten
ri
Lit.: Mohl, II. 578—592. — Oest. Blätter f. Lit. u. Kunst, 1855, N. 11—13. —
Kitzig3 gihchr * 5, 21—23; Derselbe, Annalen, Vd- I. Heft 11— 13. — Arch. des
Gey er, Rechtsphilosophie, 1863, S. 89u ff. — Bluntschli, Staats Wört B.,
V. k8 — Phillip' Nekrolog in Vermischte Schriften, IV. 605 ff.
Teichmann.
Jason de Mayno, 1435 in Pesaro, lehrte in Pavia, Padua, Pisa, k 1519
nach 52jähriger Lehrthätigkeit. Auch Staatsmann.
Schriften: Ueber D. vetus, Mediol. 1507. — Infortiatum, Mediol. 1508. — D. novum,
Mediol. 1509, Lugd. 1582. — Codex, Mediol. 1507. — 414 Consilia, Francof. 1609. — De
actionibus, Papiae 1483. — Singularia juris, Papiae 1489.
Lit.: Savigny, VI. 397—418. — Rivier, S. 477. — Haubold, Instit. litt.
n. XXXI. Teichmann.
Jaup, Helwig Bernhard, 5 9. VIII. 1750 zu Darmstadt, wurde 1771
Prof. in Gießen, 1777 Doctor juris, 1801 Komitialgesandter in Regensburg, als
Bizekanzler in Gießen 27. X. 1806.
Erschrieb viele fpdissektationn und gab mit Crome ein Journal für Staatskunde und
woligerbrrgg Frankf. a. M. 179
Lit.: Ersch u. Gruber. — Pütter, Litt., II. 66. Teichmann.