40 Gelegenheitsgesellschaft.
Lit.: Außer den bekannten Kommentaren und ehrbüchern besonders Wahlberg in
v. Holtendorfs Handb. d. Deutschen Straf., Bd. II. S. 512 ff. — Lüder, Die Vollstreck-
barkeit rechtskräftig erkannter G. in den Kachtet! ¾l s. w. im Gerichtssaal Bd. XXIX.
S. 401—416. — Stoos, Zur Natur der Vermögensstrafen, 1878. — Hierzu v. Buri im
Gerichtssaal Bd. AKA.e S. 241 270. — Binding, Grundriß zur Vorlesung über Gem.
Deussches StrafR., 1. (1879) §§ 82, 91. — Kronecker in Goltdammer's Archiv Bd. XXVII.
S. 81—101, Bd. K#ll. S. 9—26. — Pezold, Deutsche Strafrechtspraxis, Bd. I. (1877)
16 ff., vb. ii. (1880) S. 14 ff.
Dochow.
Gelegenheitsgesellschaft, auch Spekulationsverein, „association en
participation“, „Gesellschaft à conto metn, terza etc.“ genannt, ist die Vereinigung
mehrerer Personen zu einem oder mehreren eingelnen Handelsgeschäften für gemein-
schaftliche Rechnung (OGB. Art. 266). Durch die abgesonderte Behandlung im
III. Buch des OGB. formell aus den „Handelsgesellschaften“ ausgeschieden, äußert
sich ihre materielle Verschiedenheit in folgenden Punkten:
1) Die Absicht der Gesellschafter ist nicht wie bei einer Handelsgesellschaft auf
den gewerbemäßigen Betrieb von Handelsgeschäften, sondern lediglich auf den Abschluß
einzelner Geschäfte gerichtet. Dieselben müssen zwar keineswegs im Voraus fest ver-
einbart sein, es ist indessen erforderlich, daß sie ihrer Art und ihrem Umfang nach
von vornherein abgegrenzt sind (Entsch. des ROHG. Bd. IX. S. 160; Bd. X. S.
260). Es ist gleichgültig, ob sich die abzuschließenden Geschäfte wegen ihrer objek-
tiven Beschaffenheit oder vermöge der Kaufmannseigenschaft der Gesellschafter oder
des Dritten, welcher mit ihnen kontrahirt, als Handelsgeschäfte darstellen (Entsch.
des ROG. Bd. XVI. S. 1).
2) Die G. hat nicht wie eine Handelsgesellschaft eine feste Organisation nach
außen; daher fehlt ihr eine Gesellschaftsfirma und ein Gesellschaftsvermögen in dem
Sinne und der rechtlichen Bedeutung dieser Begriffe bei der Handelsgesellschaft. Die
G. ist weder juristische Person (selbst nicht nach Franz. und Belg. R.), noch auch
gleich der offenen Handelsgesellschaft modifizirte Sozietät, sondern eine reine Sozietät
(Entsch. des ROHG. Bd. IX. S. 135). Da die Bestimmungen des H##. Art.
266 —270 die Materie keineswegs erschöpfen, muß man vielfach auf die Bestimmungen
des allgemeinen bürgerlichen Rechts über Sozietäten zurückgreifen.
Im Einzelnen gelten folgende Grundsätze:
I. Die G. entsteht durch Vertrag, welcher der schriftlichen Abfassung oder
sonstiger Förmlichkeiten nicht bedarf (HG#B. Art. 266; vgl. auch Entsch, des ROG.
Bd. V. S. 77).
II. Die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter unter einander richten sich zunächst
nach dem Gesellschaftsvertrage. Im Zweifel sind alle Theilnehmer in gleichem Ver-
hältniß zu dem gemeinsamen Unternehmen beizutragen verpflichtet (Art. 267). Die
Einlagen werden gemeinschaftliches Eigenthum der Gesellschafter und es steht
prinzipiell einem jeden derselben die actio communi dividendo zu. Ist über
den Antheil der Theilnehmer an Gewinn und Verlust nichts vereinbart, so werden
die Einlagen zu 6 % verzinst, der Gewinn und Verlust aber nach Köpfen
vertheilt (Art. 268). Es richtet sich nach dem konkreten Fall, ob schon vor
Abwicklung der gesammten verabredeten Geschäfte der einzelne Theilnehmer be-
rechtigt ist, den auf ihn entfallenden Gewinn zu fordern (Entsch. des ROHG. Bd.
XXIII. S. 94). Eine besondere Vergütung steht dem geschäftsführenden Theilnehmer
im Zweifel für seine Bemühungen nicht zu, es ist indessen vielfach ein entgegen-
stehendes Handelsgewohnheitsrecht in Kraft geblieben. Nach Beendigung des gemein-
schaftlichen Geschäfts muß der Theilnehmer, welcher dasselbe führte, den übrigen
Theilnehmern unter Mittheilung der Belege Rechnung legen, d. h. er hat alle
Thatsachen, aus denen seine Verpflichtung ermessen werden kann, dazulegen; er ist
ferner zur Liquidation berechtigt und verpflichtet (Art. 270). Ueber die Geltend-