434 Kaplaken — Kaptatorische Dispofition.
In der evangelischen Kirche haben sich noch hier und da aus latholischer Zeit
K. (so in Preußen die Domstifter Brandenburg, Merseburg und Naumburg, sowie
das Kollegiatstift Zeitz, im Königreich Sachsen das Domkapitel zu Meißen und das
Kollegiatstist Wurzen) erhalten. Irgend welche kirchliche Bedeutung haben diese
aber nicht mehr, sondern sie sind Korporationen, welche unter Festhaltung einzelner
überlebter kanonischer Formen ihren Mitgliedern gewisse Einkünfte abwerfen und
ferner bestimmte Rechte (Patronate) ausüben.
Lit.:; Gehring, Das kathol. Domkapitel Deutschlands Regensburg 1851. — Bouix,
Tractat de cupitulis, P’aris 1852. — Huller, Die jurist. Persönlichkeit der Domkapitel in
Deutschland, W#mb. 1860. — Pinder, Die evangel. Dom und Kollegiatkapitel in Sachsen,
Weimar 1820. — Die evangel. Domkapitel in der Provinz Sachsen, Halle 1850.
P. Hinschius.
Kaplaken (Th. I. S. ö544) bedeutet ursprünglich eine dem Schiffer seitens des
Befrachters zur Anschaffung von Winterkleidern (einer Winterkappe) zu gewährende
Vergütung. In der neueren Zeit versteht man darunter einen in bestimmten Pro-
zenten ausgedrückten Zuschlag zur Fracht, der auf Grund besonderer Vereinbarung
oder herrschender Usanz entrichtet wird. Auch wurden die K. nun von der Rhederei
in Anspruch genommen. Diesen neueren Gebrauch hat das Deutsche HGB. (Art. 513)
legalisirt, indem es den Schiffer verpflichtet, alles was er vom Befrachter, Ablader
oder Ladungsempfänger außer der Fracht als K., Primage oder sonst als Belohnung
empfängt, dem Rheder als Einnahme in Rechnung zu bringen. Im Seeschiffahrts-
verkehr wird übrigens in Deutschland der Ausdruck K. in diesem Sinne nicht mehr
recht gebraucht. Vielmehr versteht man heutzutage unter K. meist eine in gewissen
Prozenten der Fracht bestehende Tantieme des Schiffers, welche diesem im Heuer-
vertrage vom Rheder zugebilligt ist.
Lit.: Pöhls, Darstellung des Seerechts II. S. 417 ff. — Kaltenborn, Grundsätze
des praktischen Europeischen Seerechts, I. S. 156, 25 ff. — Lewis, Das Deutsche Seerecht,
I. S. 118 ff. Lewis.
Kapläne (capellani). So werden in der katholischen Kirche diejenigen Geist-
lichen genannt, welche dem Pfarrer bei der Ausübung der Seelsorge und in der
sonstigen Parochialverwaltung Hülfe leisten, ohne daß sie gerade, woher freilich der
Name stammt, an einer besonderen Kapelle zu fungiren brauchen. Sie werden,
wenn ein Bedürfniß wegen Ueberhäufung von Geschäften, wegen ausgedehnten Um-
fangs der Pfarrei vorliegt, oder auch bei eintretender physischer Unfähigkeit (hohem
Alter, Schwächlichkeit, Kränklichkeit) des Pfarrers vom Bischof eingesetzt und können
gültiger Weise von letzterem beliebig (ad nutum) amovirt werden, wenngleich dies
erlaubter Weise nur aus einem genügenden Grunde geschehen kann. Während sie
die Approbation für den Beichtstuhl gleichfalls vom Bischof empfangen, haben sie
sich hinsichtlich der übrigen Funktionen nach den Anweisungen des Pfarrers zu richten,
dessen Befugnisse sie allein jure delegationis ausüben.
Lit: Deneubourg, Etude canonique sur les vicaires barwissiaus. Tournai 1871.—
P. Hinschius, Kirchenrecht, Th. II. § 93; III. § 164. P. Hinschius.
Kaptatorische Disposition ist eine letztwillige Verfügung, Erbeinsetzung oder
Vermächtniß, welche an die Bedingung geknüpft ist: wenn der Honorirte (oder
ein Dritter) den Testator (oder einen Dritten) zum Erben einsetzen oder
ihm ein Vermächtniß geben wird. Insofern, aber auch nur insofern, in
einer derartigen Verfügung so oder anders Erbschleicherei steckt, wird sie von einem
Senatsschluß aus dem 1. oder 2. Jahrhundert und von der anschließenden Inter-
pretation ausnahmslos für null und nichtig, pro non scripta, erklärt. Die ent-
sprechende Verfügung des Honorirten (oder des Dritten) ist an sich keineswegs un-
gültig, vorausgesetzt natürlich, daß sie nicht selbst wieder als kaptatorisch erscheint;
ja sie läßt sich nicht als eine kaptirte bezeichnen, da die kaptatorische nichtig war
und der Kaptande es hat wissen müssen. In Ermangelung positiver gesetzlicher Be-